Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der Altan Lkhamaa, geboren am 17. Juli 1977, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen die im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. März 2009, Zl. Senat-FR-09-3010, betreffend Schubhaft, enthaltene Kostenentscheidung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der genannte Bescheid wird im angefochtenen Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, wurde am 19. Februar 2006 auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd in Schubhaft genommen. Eine dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. März 2006 gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 wies die belangte Behörde eine weitere Schubhaftbeschwerde vom 8. Mai 2006 ebenfalls gemäß § 83 FPG als unbegründet ab. Die danach eingebrachte Schubhaftbeschwerde vom 17. Mai 2006 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 2006 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, wurde am 19. Februar 2006 auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd in Schubhaft genommen. Eine dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. März 2006 gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 wies die belangte Behörde eine weitere Schubhaftbeschwerde vom 8. Mai 2006 ebenfalls gemäß Paragraph 83, FPG als unbegründet ab. Die danach eingebrachte Schubhaftbeschwerde vom 17. Mai 2006 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 2006 als unzulässig zurückgewiesen.
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die beiden zuletzt genannten Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte, hob dieser beide Bescheide mit Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zlen. 2006/21/0125, 0126, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Beschwerden vom 8. und 17. Mai 2006 Folge gab und feststellte, dass der Vollzug der Schubhaft ab dem 2. Mai 2006 bis zu deren Ende rechtswidrig gewesen sei. Weiters verpflichtete sie den Bund zum Ersatz des einfachen Schriftsatzaufwandes nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 an die Beschwerdeführerin.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr wäre der zweifache Schriftsatzaufwand zuzusprechen gewesen, weil sie zwei Beschwerden an die belangte Behörde erhoben habe und beiden Folge gegeben worden sei.
Damit ist sie im Recht:
Die belangte Behörde hat ihre Kostenentscheidung nur mit dem Hinweis auf die „bezogene Gesetzesstelle“ (laut dem Spruch des angefochtenen Bescheides „§ 79a AVG i.V.m. § 83(2) FPG 2005 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008“) begründet. Weder aus § 79a AVG noch aus den dort verwiesenen §§ 52 bis 54 VwGG ergibt sich aber, dass der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt, wenn mehrere Beschwerden verbunden und mit nur einem Bescheid gemeinsam erledigt werden (mögen sie auch dieselbe beschwerdeführende Partei betreffen). Da die Beschwerdeführerin zwei Schubhaftbeschwerden mit - auf Grund der erfassten Zeiträume (vgl. dazu das schon genannte, im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis vom 18. Februar 2009) - jeweils unterschiedlichen Beschwerdegegenständen eingebracht hatte und mit beiden obsiegte - die Anhaltung in Schubhaft wurde in Stattgebung beider Beschwerden für rechtswidrig erklärt -, hatte sie somit Anspruch auf Ersatz des zweifachen Schriftsatzaufwandes.Die belangte Behörde hat ihre Kostenentscheidung nur mit dem Hinweis auf die „bezogene Gesetzesstelle“ (laut dem Spruch des angefochtenen Bescheides „§ 79a AVG in Verbindung mit Paragraph 83 (, 2,) FPG 2005 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008“) begründet. Weder aus Paragraph 79 a, AVG noch aus den dort verwiesenen Paragraphen 52 bis 54 VwGG ergibt sich aber, dass der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt, wenn mehrere Beschwerden verbunden und mit nur einem Bescheid gemeinsam erledigt werden (mögen sie auch dieselbe beschwerdeführende Partei betreffen). Da die Beschwerdeführerin zwei Schubhaftbeschwerden mit - auf Grund der erfassten Zeiträume vergleiche , dazu das schon genannte, im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis vom 18. Februar 2009) - jeweils unterschiedlichen Beschwerdegegenständen eingebracht hatte und mit beiden obsiegte - die Anhaltung in Schubhaft wurde in Stattgebung beider Beschwerden für rechtswidrig erklärt -, hatte sie somit Anspruch auf Ersatz des zweifachen Schriftsatzaufwandes.
Die nur den einfachen Schriftsatzaufwand zusprechende angefochtene Kostenentscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Die nur den einfachen Schriftsatzaufwand zusprechende angefochtene Kostenentscheidung war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Dezember 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210087.X00Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026