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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des RG in S, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher Hüttinger Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in 5020 Salzburg, Alter Markt 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. September 2009, Zlen. UVS-11/11031/13-2009, UVS-5/13484/13- 2009, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Partei:
Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Juli 2008 um 14.30 Uhr als Arbeitgeber drei näher genannte jugoslawische Staatsangehörige auf der Baustelle P. mit dem Verlegen von Estrich beschäftigt, ohne dass eine der näher angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen sei. Er habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt und werde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. aMit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Juli 2008 um 14.30 Uhr als Arbeitgeber drei näher genannte jugoslawische Staatsangehörige auf der Baustelle P. mit dem Verlegen von Estrich beschäftigt, ohne dass eine der näher angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen sei. Er habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verletzt und werde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
2. Strafrahmen AuslBG mit Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage) bestraft.
Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Team KIAB, hätten am 23. Juli 2008 um 14.30 Uhr die genannten ausländischen Staatsangehörigen bei einer Kontrolle der Baustelle P. beim Verlegen eines Estrichs angetroffen. Die Ausländer seien ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt worden. Der Magistrat Salzburg habe einer B. GmbH den Auftrag zur Durchführung von Umbauarbeiten, insbesondere zur Verlegen des Estrichs mit einer Fläche von rund 10 m2 erteilt. Auf Grund von Verzögerungen habe die B. GmbH die Estricharbeiten urlaubsbedingt nicht mehr selbst durchführen können. Der Geschäftsführer der B. GmbH, J., habe sich mit dem ihm von anderen Baustellen bekannten Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt und diesen "im Sub" mit der Durchführung der Estricharbeiten beauftragt. Dieser habe in weiterer Folge die drei genannten ausländischen Staatsangehörigen mit der Durchführung der Estricharbeiten beschäftigt. Vor Beginn der Arbeiten habe der Beschwerdeführer mehrere Zementsäcke auf die Baustelle gefahren, welche von den drei ausländischen Staatsangehörigen abgeladen worden seien. Die Estrichverlegearbeiten seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Daher habe die B. GmbH ergänzende Arbeiten durchgeführt.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er einem "Herrn Martin" den Auftrag zur Verlegung des Estrichs erteilt hätte und er die ausländischen Arbeitskräfte nicht kennen würde, sei ebenso wie die entsprechenden Angaben der drei ausländischen Staatsangehörigen unglaubwürdig. In freier Beweiswürdigung werde davon ausgegangen, dass dieser "Martin" nicht existiere, zumal der Beschwerdeführer zu dieser Person keine verifizierbaren Angaben habe machen können und angegeben habe, keinen Kontakt mit "Martin" herstellen zu können. "Martin" habe auch keine Rechnung an die B. GmbH gestellt. Darüber hinaus sei einer der drei ausländischen Staatsangehörigen bereits in einem früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend eine Übertretung nach dem AuslBG in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer selbst habe am 23. Juli 2008 die ausländischen Staatsangehörigen auf der Baustelle P. mit Estricharbeiten beschäftigt. Er sei somit als Arbeitgeber iSd § 3 Abs. 1 AuslBG anzusehen. Als Verschulden sei Vorsatz anzulasten. Im Übrigen führte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe aus.Der Beschwerdeführer selbst habe am 23. Juli 2008 die ausländischen Staatsangehörigen auf der Baustelle P. mit Estricharbeiten beschäftigt. Er sei somit als Arbeitgeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG anzusehen. Als Verschulden sei Vorsatz anzulasten. Im Übrigen führte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe aus.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hätte die Angaben der drei beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen für glaubwürdig, die des Geschäftsführers der B. GmbH sowie des Bauleiters Sch. hingegen als unglaubwürdig erachten müssen.
Die Würdigung der in einen mängelfreien Verfahren erhobenen Beweise unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259, mwN).Die Würdigung der in einen mängelfreien Verfahren erhobenen Beweise unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259, mwN).
Die Beschwerde stützt sich lediglich darauf, dass die Aussagen der für ihren Standpunkt sprechenden Zeugen übereinstimmen würden, vermag aber nicht aufzuzeigen, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Person namens "Martin" im vorliegenden Fall nicht (als Arbeitgeber) in Erscheinung getreten ist und dass es sich bei dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handle, unschlüssig sein soll. Die Feststellungen über die Rolle des Beschwerdeführers bei der Vornahme der gegenständlichen Estricharbeiten beruhen auf Zeugenaussagen, die die belangte Behörde als glaubwürdig angesehen hat. Eine Unschlüssigkeit ist darin nicht zu erblicken. Hingegen vermochte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde nähere Angaben zur Person des "Martin" zu machen. "Martin" hat unbestrittenermaßen auch keine Rechnung an die B. GmbH für die angeblich von ihm für diese erbrachten Werkleistungen gelegt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde - der Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG erfüllt ist. Sie wendet sich auch nicht gegen die Strafbemessung der belangten Behörde, gegen die auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden sind.Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde - der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erfüllt ist. Sie wendet sich auch nicht gegen die Strafbemessung der belangten Behörde, gegen die auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden sind.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Dezember 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090279.X00Im RIS seit
06.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012