RS Vwgh 2007/11/29 2005/09/0148

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Das DMSG enthält in seinem § 1 Abs. 2 eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in I und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090148.X02

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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