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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag des G B in G, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, ihm in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 29. September 2011, Zl. E 002/06/2011.094/004, betreffend Übertretung der StVO 1960, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen (prot. zu hg. Zl. 2011/02/0351), sowie über die neuerlich erhobene Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2001/02/0355), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die neuerlich erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Fax vom 15. November 2011 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 29. September 2011 in einfacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein (prot. zu hg. Zl. 2011/02/0344). Ferner übermittelte der Beschwerdeführer 3 weitere Ausfertigungen der Beschwerde (zur Post gegeben am 16. November 2011).
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 4. Oktober 2010 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, weil die Beschwerde "irrtümlich" nur per Fax übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ohne sein Verschulden durch das Versehen der ansonsten äußerst zuverlässigen und genau arbeitenden Kanzleiangestellten seines Rechtsvertreters, Frau G. M., an der rechtzeitigen Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle. Ferner brachte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2011 ein.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 664 angeführte hg. Judikatur).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 664 angeführte hg. Judikatur).
Aufgrund der rechtzeitig mit Fax - wenngleich zunächst mangelhaft - eingebrachten Beschwerde wurde die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereisetzung zurückzuweisen war.Aufgrund der rechtzeitig mit Fax - wenngleich zunächst mangelhaft - eingebrachten Beschwerde wurde die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) nicht versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereisetzung zurückzuweisen war.
Da gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2011 vom Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, war die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2011 vom Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, war die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020351.X00Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012