TE Vwgh Beschluss 2011/12/16 2011/02/0351

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag des G B in G, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, ihm in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 29. September 2011, Zl. E 002/06/2011.094/004, betreffend Übertretung der StVO 1960, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen (prot. zu hg. Zl. 2011/02/0351), sowie über die neuerlich erhobene Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2001/02/0355), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die neuerlich erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Fax vom 15. November 2011 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 29. September 2011 in einfacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein (prot. zu hg. Zl. 2011/02/0344). Ferner übermittelte der Beschwerdeführer 3 weitere Ausfertigungen der Beschwerde (zur Post gegeben am 16. November 2011).

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 4. Oktober 2010 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, weil die Beschwerde "irrtümlich" nur per Fax übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ohne sein Verschulden durch das Versehen der ansonsten äußerst zuverlässigen und genau arbeitenden Kanzleiangestellten seines Rechtsvertreters, Frau G. M., an der rechtzeitigen Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle. Ferner brachte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2011 ein.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 664 angeführte hg. Judikatur).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 664 angeführte hg. Judikatur).

Aufgrund der rechtzeitig mit Fax - wenngleich zunächst mangelhaft - eingebrachten Beschwerde wurde die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereisetzung zurückzuweisen war.Aufgrund der rechtzeitig mit Fax - wenngleich zunächst mangelhaft - eingebrachten Beschwerde wurde die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) nicht versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereisetzung zurückzuweisen war.

Da gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2011 vom Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, war die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2011 vom Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, war die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020351.X00

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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