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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des K L in W, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 2011, Zl. UVS- 03/P/56/9686/2010-10, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller stellte am 11. Juli 2011 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 2011, Zl. UVS-03/P/56/9686/2010-10, betreffend Übertretung des KFG 1967 (protokolliert zur hg. Zl. VH 2011/02/0037).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wurde dem Antragsteller unter anderem aufgetragen, binnen zwei Wochen "das zurückgestellte Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise, insb. Schulden) wieder vorzulegen" (Punkt 1. des Ergänzungsauftrages).
Mit hg. Beschluss vom 1. September 2011, Zl. VH 2011/02/0037- 4, wurde der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen, weil die Belege zum Nachweis "insb. der Schulden", die nach dem Vermögensverzeichnis 15.000,-- EUR betragen sollten, nicht fristgerecht vorgelegt worden sind.
Gegen diesen Beschluss brachte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. September 2011 unter anderem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - erkennbar - gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 14. Juli 2011 gesetzten Verbesserungsfrist zur Vorlage von Belegen zum Vermögensbekenntnis ein. Als für die Wiedereinsetzung von Bedeutung bringt der Antragsteller vor, er habe die Belege nicht vorsätzlich, sondern irrtümlich bzw. ungewollt nicht vorgelegt; sein Verschulden sei gering und vernachlässigbar. Zur Rechtzeitigkeit legt er dar, erst durch den Erhalt des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 14. September 2011 von seinem Versäumnis erfahren zu haben. Gleichzeitig legte er die Kopie eines Vergleichstextes vor, nach dem sich ein Beklagter zur Zahlung an eine klagende Partei von rund 34.000,-- EUR verpflichtete, wovon sich der Beklagte durch Zahlung von 15.000,-- EUR in monatlichen Raten von 200,-- EUR ab 10. Juni 2011 befreien kann.
Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG lautet auszugsweise:Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde Paragraph 46, VwGG lautet auszugsweise:
... zu stellen, ... . Die versäumte Handlung ist gleichzeitig
nachzuholen.
Nach der Rechtsprechung ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2010/08/0081, mwN).Nach der Rechtsprechung ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche , das Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2010/08/0081, mwN).
Als "Ereignis" im Sinn der zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt in Betracht, weshalb auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" darstellen kann und es ist, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. September 2011, Zl. 2008/02/0104, mwN).Als "Ereignis" im Sinn der zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt in Betracht, weshalb auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" darstellen kann und es ist, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 16. September 2011, Zl. 2008/02/0104, mwN).
Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Antragsteller nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Verbesserungsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, alle im Ergänzungsauftrag angeführten Punkte rechtzeitig erfüllt zu haben, weil nach Ansicht des Antragstellers schon die Einkommens- und Vermögenslage auch ohne den Nachweis der Schulden zur Bewilligung der Verfahrenshilfe hätte führen müssen; die Nichtvorlage der in Rede stehenden Belege stelle daher einen minderen Grad des Versehens dar.
In dem genannten Ergänzungsauftrag vom 14. Juli 2011 wurde dem Antragsteller unter anderem ausdrücklich aufgetragen, binnen zwei Wochen die "erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise, insb. Schulden) wieder vorzulegen". Davon ausgehend ist zu der im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Rechtsansicht, die Verfahrenshilfe hätte auch ohne den Nachweis der Schulden bewilligt werden müssen, zu bemerken, dass die Grundlagen der Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Gesetz angeführt sind (§ 61 VwGG iVm § 66 ZPO) und dazu auch entsprechende Belege zur Bescheinigung der Angaben im Vermögensverzeichnis gehören. Die Nichtvorlage (trotz ausdrücklichen Auftrages) führt nicht dazu, dass - wie der Antragsteller fälschlich meint - ausschließlich auf Basis der schon vorhandenen Unterlagen zu entscheiden ist, sondern fließt beweiswürdigend in die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein. Werden entgegen einem Verbesserungsauftrag Belege nicht beigebracht, kann dies zur gänzlichen Unglaubwürdigkeit nicht belegter Angaben oder dazu führen, dass die Vollständigkeit der Angaben bezweifelt wird. Erst durch die vollständige Dokumentation der Einkommens- und Vermögenslage wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die Angaben glaubwürdig sind und allenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen.In dem genannten Ergänzungsauftrag vom 14. Juli 2011 wurde dem Antragsteller unter anderem ausdrücklich aufgetragen, binnen zwei Wochen die "erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise, insb. Schulden) wieder vorzulegen". Davon ausgehend ist zu der im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Rechtsansicht, die Verfahrenshilfe hätte auch ohne den Nachweis der Schulden bewilligt werden müssen, zu bemerken, dass die Grundlagen der Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Gesetz angeführt sind (Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, ZPO) und dazu auch entsprechende Belege zur Bescheinigung der Angaben im Vermögensverzeichnis gehören. Die Nichtvorlage (trotz ausdrücklichen Auftrages) führt nicht dazu, dass - wie der Antragsteller fälschlich meint - ausschließlich auf Basis der schon vorhandenen Unterlagen zu entscheiden ist, sondern fließt beweiswürdigend in die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein. Werden entgegen einem Verbesserungsauftrag Belege nicht beigebracht, kann dies zur gänzlichen Unglaubwürdigkeit nicht belegter Angaben oder dazu führen, dass die Vollständigkeit der Angaben bezweifelt wird. Erst durch die vollständige Dokumentation der Einkommens- und Vermögenslage wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die Angaben glaubwürdig sind und allenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht behauptet, dass der Ergänzungsauftrag vom 14. Juli 2011 nicht eindeutig gewesen oder dass er gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die Belege über seine Schulden innerhalb der Ergänzungsfrist vorzulegen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der vollständigen Erfüllung von Verbesserungsaufträgen zur Komplettierung der Entscheidungsgrundlage trifft den Antragsteller sohin bei Zugrundelegung des behaupteten und nicht weiter begründeten Rechtsirrtums ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2009/02/0108, mwN).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2009/02/0108, mwN).
Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2009/02/0003).Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2009/02/0003).
Wien, am 16. Dezember 2011
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020348.X00Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012