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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des C W in S, vertreten durch Nitsche & Kollegen, Rechtsanwälte in D-82335 Berg/Starnberg, Karwendelstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. April 2011, Zl. KUVS- 849/2/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingebrachte Beschwerde in vier näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Gleichzeitig erging der Auftrag, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen brachte der Beschwerdevertreter zwar den Schriftsatz vom 12. November 2011 ein, unterließ es jedoch, dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag zur Gänze nachzukommen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ganz oder teilweise aufzuheben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).
Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 6. Oktober 2011, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 "in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 6. Oktober 2011, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, "in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).
Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf verwiesen, dass sich das bestimmte Begehren zweifelsfrei aus seinem (verfahrenseinleitenden) Schriftsatz vom 27. September 2011 ergebe, in dem er den Antrag stellte, "den angegriffenen Bescheid ebenso aufzuheben wie das zugrundliegenden Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 27.09.2010, sowie meinen vorbezeichneten Mandanten freizusprechen; hilfsweise dazu wird beantragt, die Sache unter Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom …. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zurück zu verweisen." Dies ist jedoch im Sinne der dargestellten hg. Rechtsprechung nicht als "bestimmtes Begehren" iSd zitierten Gesetzesbestimmungen und diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, die Frist zur Namhaftmachung eines Einvernehmensanwaltes um mindestens 3 Wochen zu verlängern.
Wien, am 16. Dezember 2011
Schlagworte
Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020301.X00Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012