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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, hinsichtlich des Antrages des A S in S auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0087, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde des A S gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17P 125/03s-170 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße I, WDZ/8, zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB iVm § 123 Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden und zur Regelung bestimmt bezeichneter Pfandrechte. Der vorliegende, am 20. Oktober 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst.Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17P 125/03s-170 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße römisch eins, WDZ/8, zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB in Verbindung mit , Paragraph 123, Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden und zur Regelung bestimmt bezeichneter Pfandrechte. Der vorliegende, am 20. Oktober 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst.
Mit Verfügung vom 7. November 2011 wurde dieser Antrag dem Sachwalter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt, ob der Wiederaufnahmeantrag genehmigt werde. Für den Fall der Genehmigung wurde ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages erteilt.
Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Sachwalter mit, dass er den Wiederaufnahmeantrag nicht genehmige.
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0087, oder vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0118).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0087, oder vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0118).
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde nach Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters vom Antragsteller selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens durch den Sachwalter fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde nach Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters vom Antragsteller selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens durch den Sachwalter fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu dessen Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. die bereits zitierten hg. Beschlüsse).Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu dessen Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , die bereits zitierten hg. Beschlüsse).
Wien, am 21. Dezember 2011
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120174.X00Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012