Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des C K in I, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 20. August 2009, Zl. LGSTi/V/0553/2834 29 10 50-703/2009, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des C K in römisch eins, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 20. August 2009, Zl. LGSTi/V/0553/2834 29 10 50-703/2009, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Eingangs ist - zur Vorgeschichte - auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0012, zu verweisen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Juni 2008 Notstandshilfe und stand in der Folge im Bezug von Notstandshilfe.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice holte zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit eine Stellungnahme des Dr. S, Medizinische Abteilung des BBRZ I, vom 4. Mai 2009 ein. Diese Stellungnahme lautet wie folgt:Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice holte zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit eine Stellungnahme des Dr. S, Medizinische Abteilung des BBRZ römisch eins, vom 4. Mai 2009 ein. Diese Stellungnahme lautet wie folgt:
"Gutachten zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit laut § 8, Abs. 2 ALVG für das AMS, Untersuchung vom 27. April 2009, 08:00 Uhr"Gutachten zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit laut Paragraph 8,, Absatz 2, ALVG für das AMS, Untersuchung vom 27. April 2009, 08:00 Uhr
Anamnese:
Der Klient erscheint im Anamnesegespräch zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Im Gespräch zeigt sich deutlich, dass der Klient an einer depressiven Verstimmung leidet. Es zeigt sich auch, dass der Klient eine sehr starke Rückzugstendenz in sozialer Hinsicht hat. Auch die Einschätzung der Realität scheint doch ein bisschen durch die jahrelange Isolation und durch die depressive Verstimmung gelitten zu haben.
Der Klient gibt als Vorerkrankungen eine Psoriasis an, die seit 15 Jahren besteht. Ebenso seit Jahrzehnten ist eine Depressio mit rezidivierenden Angststörungen und Panikattacken bekannt. Als Vor-OPs wird eine Gallenstein-OP vor Jahren angegeben.
Der Klient war bereits am 02.07.2007 in der Maßnahme zur Untersuchung. Damals wurde eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Der Klient hat in der Zwischenzeit 4 Stunden pro Woche geringfügig als Grafiker gearbeitet. Doch seit letzter Woche ist auch dieses Dienstverhältnis, aufgrund einer, laut Klient ungünstigen Auftragslage, beendet worden. Daher ist der Klient auch derzeit laut eigenen Angaben durch eine depressive Verstimmung gehandicapt. Der Klient ist auch so wie beim Erstkontakt im Juli 2007 ohne EDV-Kenntnisse.
Im Gegensatz zur Untersuchung vom Juli 2007 gibt der Klient an, dass er nicht länger als 2 Stunden stehen könne. Dies bestehe schon seit 3 bis 4 Jahren (?). Dies wurde jedoch bei der Untersuchung im Juli 2007 nicht angegeben. Der Klient war bisher nicht in ärztlicher Behandlung und es besteht auch für diese Beschwerden kein Nachweis, bzw. auch keine definitive Diagnose!
Dies kann aus zwei Gründen erfolgt sein:
1. Könnte dies aufgrund eines fehlenden Leidensdruckes zustande gekommen sein.
2. Oder der Klient gibt dieses Krankheitsbild nur an, um keinen stehenden Arbeitsplatz besetzen zu müssen.
Ebenso gibt der Klient an, dass er keine EDV-Schulung machen möchte, da er glaubt, das kognitiv nicht zu schaffen.
Der Klient hat seit dem Jahre 2002 keine Beschäftigung mehr im Sinne einer Anstellung. Damals war auch dieser Arbeitsplatz nur eine halbtägige Beschäftigung.
Der Klient hat Chemiegraph als Lehrberuf abgeschlossen, ein Beruf der leider heutzutage nicht mehr existent ist.
Auf der Suche nach Alternativen wird auch das Gastgewerbe angesprochen, dies kann der Klient laut eigenen Angaben wegen seiner schlechten Zähne nicht ausüben. Auch in der Küche und als Abwäscher könne er nicht arbeiten, da er laut eigenen Angaben nicht länger als zwei Stunden stehen könne.
Ebenso gibt der Klient an, dass er vor einem halben Jahr einen Bandscheibenvorfall gehabt hätte. Ist deshalb allerdings nicht zum Arzt und dass sei wieder schon ausgeheilt laut Angaben des Klienten (!).
Allergie: Reinigungs- und Lösungsmittel.
Nikotin: 40 Zigaretten/Tag.
Alkohol: 1 Flasche Wein/Tag.
Drogen: Keine
Prämedikation: Keine vorliegende Atteste, siehe Untersuchung
vom 2.07.2007.
Status präsens:
Blutdruck 150/109, Puls 78/min.
Diagnosen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, bzw. 280 ASVG ist.
Als berufsunfähig gilt gemäß § 273 Abs. 1 ASVG der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.Als berufsunfähig gilt gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Nach § 8 Abs. 2 AlVG ist der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen.
Gemäß § 24 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.Gemäß Paragraph 24, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 § 8 Anm. 4.2; vgl. auch Sonntag in Sonntag, ASVG2 § 255 Rz 16 ff). 2. Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde vergleiche , Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 Paragraph 8, Anmerkung 4 Punkt 2, ; vergleiche , auch Sonntag in Sonntag, ASVG2 Paragraph 255, Rz 16 ff).
In den Darlegungen des Dr. S fehlen Aussagen darüber, zu welchen Tätigkeiten (Schwere der Arbeit, Körperhaltungen, Zeitdruck, Nässe und Kälte usw.) der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum aus medizinischer Sicht noch befähigt war. Allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Berufskunde hätte die belangte Behörde sodann auf Grund solcher Angaben zu beurteilen gehabt, ob wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG vorliegt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0012, mwN).In den Darlegungen des Dr. S fehlen Aussagen darüber, zu welchen Tätigkeiten (Schwere der Arbeit, Körperhaltungen, Zeitdruck, Nässe und Kälte usw.) der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum aus medizinischer Sicht noch befähigt war. Allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Berufskunde hätte die belangte Behörde sodann auf Grund solcher Angaben zu beurteilen gehabt, ob wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 273, ASVG vorliegt vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0012, mwN).
Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Unvollständigkeit des Gutachtens nicht aufgegriffen und die erforderliche Beurteilung nicht vorgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Unvollständigkeit des Gutachtens nicht aufgegriffen und die erforderliche Beurteilung nicht vorgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Dezember 2011
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080265.X00Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018