Index
E3L E02100000;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R B in G, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 2. April 2009, Zl. LGS600/SfA/0566/2009-Dr.Si/S, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice G vom 10. Februar 2009 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass laut Auskunft vom Bundesasylamt G der Beschwerdeführer nur bis 10. September 2008 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besessen habe.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 24. Februar 2009 wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er sei seit 15. November 2008 verheiratet und habe mit Datum 24. Februar 2009 einen Antrag für eine Aufenthaltsgenehmigung eingereicht. Bei der Fremdenpolizei habe er um eine Frist von drei Monaten ersucht "um seine Angelegenheit zu klären".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2009 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und gab neben der Zitierung von § 7 AlVG als Begründung an:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2009 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und gab neben der Zitierung von Paragraph 7, AlVG als Begründung an:
"Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion besteht keine Aufenthaltsberechtigung. Ihnen wurde - unter Androhung der Schubhaft - eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Da Sie keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, sind Sie zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung nicht berechtigt. Sie stehen daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er sei mit Dr. A. S., einer slowakischen Staatsangehörigen und somit EU-Bürgerin, verheiratet und lebe mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft in G. Er sei somit Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin. Gemäß § 54 NAG sei der Beschwerdeführer sohin zur Niederlassung berechtigt. Dies ergebe sich schon aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. 2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er sei mit Dr. A. S., einer slowakischen Staatsangehörigen und somit EU-Bürgerin, verheiratet und lebe mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft in G. Er sei somit Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin. Gemäß Paragraph 54, NAG sei der Beschwerdeführer sohin zur Niederlassung berechtigt. Dies ergebe sich schon aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.
§ 54 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Paragraph 54, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
"§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen."§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die nicht EWR-Bürger sind und die die in Paragraph 52, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
1. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe; 1. nach Paragraph 52, Ziffer eins, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
2. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung 2. nach Paragraph 52, Ziffer 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
vorzulegen."
Zur Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG und dem sich aus dieser Richtlinie (sowie aus § 54 NAG) abzuleitenden Aufenthaltstitel eines begünstigten Drittstaatsangehörigen, auch wenn dieser die Angehörigeneigenschaft erst im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2009/08/0029, und die dort angeführte Begründung verwiesen werden.Zur Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG und dem sich aus dieser Richtlinie (sowie aus Paragraph 54, NAG) abzuleitenden Aufenthaltstitel eines begünstigten Drittstaatsangehörigen, auch wenn dieser die Angehörigeneigenschaft erst im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat, kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2009/08/0029, und die dort angeführte Begründung verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vorgebracht, verheiratet zu sein und unter einem seine Heiratsurkunde vorgelegt. Dies hätte die belangte Behörde zu einer näheren Prüfung veranlassen müssen, ob die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG (bzw. des § 54 NAG) erfüllt waren und sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund berechtigt im Inland aufhielt um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vorgebracht, verheiratet zu sein und unter einem seine Heiratsurkunde vorgelegt. Dies hätte die belangte Behörde zu einer näheren Prüfung veranlassen müssen, ob die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG (bzw. des Paragraph 54, NAG) erfüllt waren und sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund berechtigt im Inland aufhielt um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Die einzige aus dem Verwaltungsakt ersichtliche Ermittlungshandlung der belangten Behörde ist eine Anfrage per E-Mail an die Bundespolizeidirektion G, in deren Beantwortung der dortige Sachbearbeiter angab, der Beschwerdeführer sei nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihm sei - unter Androhung von Schubhaft - eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt worden, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheids erschöpft sich darin, diese Rechtsmeinung der Bundespolizeidirektion G wiederzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel besitze. Ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Eheschließung mit einer Unionsbürgerin einen Aufenthaltstitel aus der Richtlinie 2004/38/EG ableiten konnte, hat die belangte Behörde nicht geprüft, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. Dezember 2011
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080100.X00Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012