TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/22 2008/15/0164

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §138
BAO §167 Abs2
BAO §184 Abs1
EStG 1988 §16
EStG 1988 §16 Abs1 Z9
EStG 1988 §26 Z4
EStG 1988 §4 Abs5
VwGG §41 Abs1
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  33. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Waldviertel gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Jänner 2006, GZ RV/0048-W/06, betreffend Einkommensteuer 2004 (mitbeteiligte Partei: Karl Lichtenegger, 3580 Horn, Lazarethgasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte erzielt als Hauptschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte die mitbeteiligte Partei Werbungskosten geltend, und zwar ua:

- 5 Tage und 4 Nächte Schülerliga Trainingswoche in L: € 190,22

- 5 Tage und 4 Nächte Schülerliga Projektwoche in T: € 240,06 (gefahrene km: 140)

- von T nach H zu einem Schülerligaspiel, gefahrene km 140: € 49,84

- AfA für einen zweiten Computer mit Anschaffungskosten von € 898,90 (Kauf des ersten Computers 2002, Kauf des zweiten Computers am 22.12.2004)

- Telefonkosten (40% der Festnetzkosten, 60% der Handyaufwendungen) sowie Internetkosten (80% der Kosten).

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25. August 2005 berücksichtigte das beschwerdeführende Finanzamt ohne nähere Begründung bloß einen Teil der geltend gemachten Werbungskosten.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung.

Mit Vorhalt des beschwerdeführenden Finanzamtes vom 27. Oktober 2005 wurde der Mitbeteiligte um nähere Erläuterung der Aufwendungen für die Trainingswoche in L und die Projektwoche in T ersucht. Er wurde aufgefordert bekannt zu geben, ob der Dienstgeber einen Kostenersatz geleistet habe. Weiters wurde um Bekanntgabe der beruflichen Gründe für die Verwendung eines zweiten Computers (eines Notebooks) ersucht. Hinsichtlich der Telefonkosten wurde der Mitbeteiligte zur Vorlage geeigneter Unterlagen, aus welchen der Zweck und die Kosten der einzelnen beruflich bedingten Telefonate hervorgehe, aufgefordert.

Aus der Vorhaltsbeantwortung des Mitbeteiligten ergibt sich:

Zur Trainingswoche in L:

5 Tage zu je € 25,34 ( € 126,70) und 4 Nächte zu je € 14,63 ( € 58,52), gesamt € 185,22; es sei kein Kostenersatz geleistet worden, aber es sei ein Dienstauftrag vorgelegen;

Projektwoche in T:

5 Tage, Tages- und Nachtsätze wie in der Trainingswoche in L, sohin ebenfalls € 185,22; vom Dienstgeber habe der Mitbeteiligte € 344,53 erhalten; in dieser Woche habe ein Schülerligaspiel in H stattgefunden, daher habe der Mitbeteiligte die Strecke T-H-T mit dem eigenen Pkw zurücklegen müssen.

Das Notebook werde bei Elternabenden, auf Projektwochen und im Unterricht verwendet.

Die Telefonkosten seien im beantragten Ausmaß beruflich bedingt. Der Mitbeteiligte habe zB am 5. November ein 43 Minuten langes Telefonat mit einer Mutter geführt. Er habe die Telefonate als Lehrer für Elterngespräche, Exkursionsleiter, Schülerligaspiele, Schullandwochen- und Skikursbegleiter geführt.

In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, die Kosten für die Projektwoche in T hätten deshalb nicht berücksichtigt werden können, da diese durch den Ersatz des Arbeitgebers in der Höhe von € 344,53 abgedeckt worden seien. Die Kosten für die Trainingswoche in L hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Aufenthaltskosten für derartige Lehrgänge vom NÖ Fußballverband übernommen würden „(Quelle: Internet, NÖFV, Lehrgänge 2003)“. Bezüglich der Aufwendungen für den Zweitcomputer verwies das Finanzamt auf das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 96/14/0093, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit der Anschaffung eines zweiten Computers durch einen Hauptschullehrer verneint habe. Hinsichtlich der Telefonkosten führte das Finanzamt aus, der Mitbeteiligte sei seiner Verpflichtung zur Angabe des Zwecks und der Kosten der einzelnen beruflich bedingten Telefongespräche trotz Aufforderung im Ergänzungsersuchen nicht nachgekommen, weshalb diese Kosten nicht berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Hinsichtlich der Trainingswoche in L wurde ausgeführt: „Verpflegung und Unterkunft kostenpflichtig: 2-malige Heimfahrt erforderlich, also 880 x 0,356 = 313,28 als km-Geld“.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und führte zur Begründung aus:

1.) Reisekosten:

Da der Mitbeteiligte für die Projektwoche in T vom Dienstgeber € 344,53 erhalten habe, sei ihm für diese Reise kein ungedeckter Aufwand erwachsen. Von den geltend gemachten Reisekosten seien somit die Reisekosten betreffend T in der Höhe von € 289,90 (€ 240,06 zuzüglich € 49,84 Kilometergeld für eine Fahrt von T nach H zu einem Schülerligaspiel) nicht anzuerkennen.

Das Finanzamt sei der Ansicht, dass dem Mitbeteiligten in Zusammenhang mit dem Aufenthalt in L kein Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft entstanden sei, weil laut einer Auskunft im Internet die Aufenthaltskosten für derartige Lehrgänge übernommen würden. Dem stehe allerdings das Vorbringen des Mitbeteiligten im Vorlageantrag gegenüber, wonach Verpflegung und Unterkunft in L kostenpflichtig gewesen seien. Das aus dem Internet bezogene Beweismittel betreffe nicht das Streitjahr 2004. Nach Ansicht der belangten Behörde sei glaubhaft, dass dem Mitbeteiligten in L (irgendwelche) Kosten für Verpflegung und Unterkunft entstanden seien, sodass von einer Absetzbarkeit der beantragten Tages- und Nächtigungspauschalen betreffend L ausgegangen werde. Die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Tagsätze (€ 25,34) bzw Nachtsätze (€ 14,63) lägen unterhalb der steuerlich höchstzulässigen gesetzlichen Pauschalsätze gemäß § 26 Z 4 EStG und seien daher ebenso anzuerkennen wie die im Vorlageantrag geltend gemachten Kilometergelder von € 313,28.Das Finanzamt sei der Ansicht, dass dem Mitbeteiligten in Zusammenhang mit dem Aufenthalt in L kein Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft entstanden sei, weil laut einer Auskunft im Internet die Aufenthaltskosten für derartige Lehrgänge übernommen würden. Dem stehe allerdings das Vorbringen des Mitbeteiligten im Vorlageantrag gegenüber, wonach Verpflegung und Unterkunft in L kostenpflichtig gewesen seien. Das aus dem Internet bezogene Beweismittel betreffe nicht das Streitjahr 2004. Nach Ansicht der belangten Behörde sei glaubhaft, dass dem Mitbeteiligten in L (irgendwelche) Kosten für Verpflegung und Unterkunft entstanden seien, sodass von einer Absetzbarkeit der beantragten Tages- und Nächtigungspauschalen betreffend L ausgegangen werde. Die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Tagsätze (€ 25,34) bzw Nachtsätze (€ 14,63) lägen unterhalb der steuerlich höchstzulässigen gesetzlichen Pauschalsätze gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG und seien daher ebenso anzuerkennen wie die im Vorlageantrag geltend gemachten Kilometergelder von € 313,28.

2.) Notebook als Zweitcomputer:

Für die belangte Behörde sei glaubwürdig, dass der Mitbeteiligte nicht nur das PC-Standgerät zu Hause beruflich nutze, sondern als Lehrer für Mathematik, Geometrisch Zeichnen, Biologie und Umweltkunde auch das Notebook auf Elternabenden und Projektwochen beruflich verwende. Dem Finanzamt, welches seine Argumentation mit der hg. Entscheidung vom 28. Mai 2002, 96/14/0093, untermauere, halte die belangte Behörde entgegen, dass der Zweitcomputer ein mobiler Laptop und kein weiteres Standgerät sei und im gegenständlichen Fall die Anschaffungskosten des Laptop von € 898,90 nur einen Bruchteil der Anschaffungskosten des Zweit-Computers, dessen steuerliches Schicksal in der zitierten hg Entscheidung zu entscheiden gewesen sei, ausmachen würden.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher - ausgehend von der vom Mitbeteiligten geschätzten Nutzungsdauer von drei Jahren - die Jahres-AfA von € 299,63, allerdings unter Abzug eines Privatanteiles von 40%, einkünftemindernd anzusetzen.

3.) Telefonkosten:

Der Mitbeteiligte habe mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag überzeugend dargetan, dass er berufliche Telefonate in einem mehr als geringfügigen Ausmaß getätigt habe. Es reiche die Glaubhaftmachung des Ausmaßes des Privatanteiles. Da der Mitbeteiligte erkennbar (Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schülerliga) ein engagierter Lehrer sei, erscheine der belangten Behörde der berufliche Prozentsatz von 40% betreffend Festnetztelefon (von den Aufwendungen für das Festnetz wurden vorab 50% als auf die Ehefrau des Mitbeteiligten entfallend ausgeschieden) und von 60% betreffend Mobiltelefon als glaubwürdig. Aufwendungen für das Festnetz in Höhe von € 223,04 und für das Handy in Höhe von € 302,52 seien daher als Werbungskosten anzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 292 BAO gestützte Beschwerde des Finanzamtes. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 292, BAO gestützte Beschwerde des Finanzamtes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Trainingswoche in L:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Fahrtkosten für die zweimaligen Heimfahrten von der Trainingswoche in L (Kilometergelder), die der Mitbeteiligte erstmals in seinem Vorlageantrag geltend gemacht hat, als Werbungskosten anerkannt.

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG). Zu solchen Aufwendungen können auch Fahrtaufwendungen zählen. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (Paragraph 16, Absatz eins, EStG). Zu solchen Aufwendungen können auch Fahrtaufwendungen zählen.

Die Bescheidbegründung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Darstellung des Sachverhalts, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, die Darstellung dieser behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung und die Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde, nach welcher sie die Verwirklichung abgabenrechtlicher Tatbestände durch den festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtet, zu enthalten (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).Die Bescheidbegründung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Darstellung des Sachverhalts, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, die Darstellung dieser behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung und die Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde, nach welcher sie die Verwirklichung abgabenrechtlicher Tatbestände durch den festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtet, zu enthalten vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).

Zu Recht rügt das beschwerdeführende Finanzamt, dass dem angefochtenen Bescheid weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warum Aufwendungen für je zwei Fahrten von L zum Heimatort des Mitbeteiligten sowie von diesem Heimatort zurück nach L als Werbungskosten anerkannt worden sind. Angemerkt sei, dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen - entgegen den allgemeinen Erfahrungswerten - für die Entfernung zwischen L und dem Heimatort des Mitbeteiligten jeweils 220 Kilometer zurückzulegen sind.

Bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten in Form von pauschalen Tages- bzw. Nächtigungsgeldern, dass Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, 99/15/0085 mwN). Bei beruflich veranlassten Reisen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten in Form von pauschalen Tages- bzw. Nächtigungsgeldern, dass Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind vergleiche , das hg Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, 99/15/0085 mwN).

Das beschwerdeführende Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung, der auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, zum Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft während der Trainingswoche in L ausgeführt, dass die Aufenthaltskosten für derartige Lehrgänge von einem Fußballverband übernommen würden. Das Finanzamt stützte sich dabei auf eine von ihm durchgeführte Internetrecherche und kam zu dem Ergebnis, wegen der Kostenübernahme könne der geltend gemachte Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht mindern.

Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es Sache der mitbeteiligten Partei gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/15/0165 mwN). Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es Sache der mitbeteiligten Partei gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/15/0165 mwN).

Im Vorlageantrag findet sich das Vorbringen, dass Verpflegung und Unterkunft „kostenpflichtig“ gewesen seien.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dem Mitbeteiligten seien im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in L Kosten für Verpflegung und Kosten für Unterkunft angefallen. Sie hat ihre Beweiswürdigung ausschließlich darauf gestützt, dass der Mitbeteiligte im Vorlageantrag vorgebracht hat, Verpflegung und Unterkunft seien kostenpflichtig gewesen, und dass die Internetrecherche des Finanzamtes nicht das Streitjahr 2004 betroffen habe.

Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind.

Im gegebenen Zusammenhang erscheint der Sachverhalt zumindest insoweit ergänzungsbedürftig, als das knapp gehaltene Vorbringen des Mitbeteiligten in seinem Vorlageantrag, Verpflegung und Unterkunft seien „kostenpflichtig“ jedenfalls nicht klar zum Ausdruck bringt, dass der Ersatz der angefallenen Kosten durch einen Dritten unterblieben ist.

2. Notebook als Zweitcomputer:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 gehören zu den WerbungskostenGemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten

„Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.“ „Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Ziffer 8, anzuwenden.“

§ 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 normiert den Werbungskostenabzug für Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 normiert den Werbungskostenabzug für

„Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8).“ „Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (Paragraphen 7 und 8).“

§ 7 Abs 2 EStG 1988 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, EStG 1988 lautet:

„Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.“

Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1994, 91/14/0024 und vom 28. Mai 1997, 94/13/0203). Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1994, 91/14/0024 und vom 28. Mai 1997, 94/13/0203).

Das beschwerdeführende Finanzamt bestreitet das Vorliegen dieser Voraussetzung für ein Notebook, das zusätzlich zu einem PC zum Einsatz kommt, im Beschwerdefall nicht. Es leitet allerdings aus dem hg Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 96/14/0093 ab, die Anschaffungskosten des Notebooks seien deshalb gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 den Kosten der Lebensführung zugeordnet, weil es sich um einen zweiten, parallel in Verwendung stehenden Computer handle. Das beschwerdeführende Finanzamt bestreitet das Vorliegen dieser Voraussetzung für ein Notebook, das zusätzlich zu einem PC zum Einsatz kommt, im Beschwerdefall nicht. Es leitet allerdings aus dem hg Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 96/14/0093 ab, die Anschaffungskosten des Notebooks seien deshalb gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 den Kosten der Lebensführung zugeordnet, weil es sich um einen zweiten, parallel in Verwendung stehenden Computer handle.

Mit diesem Vorbringen zeigt das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem Vorerkenntnis ist nämlich insoweit ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen, als es sich auch bei dem Zweitcomputer um ein Standgerät gehandelt hat. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde hingegen unbedenklich vor dem Hintergrund der mobilen Einsetzbarkeit des Notebooks eine berufliche Veranlassung der Anschaffung abgeleitet.

Das Finanzamt rügt in diesem Zusammenhang weiters, dass für den am 22. Dezember 2004 angeschafften Laptop auf Grund der unterrichtsfreien Zeit keine Inbetriebnahme erfolgen konnte. Hiezu weist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass zu einer Inbetriebnahme auch allfällige Vorbereitungsmaßnahmen zwecks späterer beruflicher Nutzung zählen.

Im Recht ist das beschwerdeführende Finanzamt allerdings mit dem Vorbringen, dass bei einer Nutzung des Wirtschaftsgutes von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr gemäß § 16 Abs.1 Z 7 und 8 EStG iVm § 7 Abs. 2 EStG nur die Hälfte der Jahres-AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Indem die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung die Jahres-AfA zum Ansatz gebracht hat, hat sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Im Recht ist das beschwerdeführende Finanzamt allerdings mit dem Vorbringen, dass bei einer Nutzung des Wirtschaftsgutes von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 EStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, EStG nur die Hälfte der Jahres-AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Indem die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung die Jahres-AfA zum Ansatz gebracht hat, hat sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

3. Telefonkosten:

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Mitbeteiligte seinen Pflichten gemäß § 138 Abs 1 BAO nicht nachgekommen sei und die belangte Behörde zu Unrecht ohne weitere Beweisaufnahme den Angaben der mitbeteiligten Partei mit der Begründung gefolgt sei, dass der Abgabenpflichtige aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schülerliga ein engagierter Lehrer sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht einen beruflichen Prozentsatz von 40% betreffend das Festnetztelefon und von 60% für das Mobiltelefon angenommen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Mitbeteiligte seinen Pflichten gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BAO nicht nachgekommen sei und die belangte Behörde zu Unrecht ohne weitere Beweisaufnahme den Angaben der mitbeteiligten Partei mit der Begründung gefolgt sei, dass der Abgabenpflichtige aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schülerliga ein engagierter Lehrer sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht einen beruflichen Prozentsatz von 40% betreffend das Festnetztelefon und von 60% für das Mobiltelefon angenommen.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 92/14/0176). Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche , beispielsweise das hg Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 138, BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 92/14/0176).

Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel der freien Beweiswürdigung (vgl Ritz, BAO3, § 138 Tz 5).Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel der freien Beweiswürdigung vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 138, Tz 5).

Im vorliegenden Fall hat das beschwerdeführende Finanzamt den Mitbeteiligten mittels Vorhalt aufgefordert, hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten geeignete Unterlagen vorzulegen, aus welchen der Zweck und die Kosten der einzelnen beruflich bedingten Telefonate hervorgehe. In seiner Vorhaltsbeantwortung legte der Mitbeteiligte die Rechnungen des Festnetzbetreibers und des Mobilfunkbetreibers betreffend das Veranlagungsjahr 2004 vor und stellte für die berufliche Veranlassung die Gründe dar (Elterngespräche, Telefonate als Exkursionsleiter, Telefonate im Zusammenhang mit den Schülerligaspielen, Telefonate im Zusammenhang mit Schullandwochen- und Skikursbegleiter). Demonstrativ verwies er auf ein 43 Minuten dauerndes Telefonat mit der Mutter einer erkrankten Schülerin.

Der belangten Behörde ist nicht erfolgreich entgegen zu treten, wenn sie den Beweis des beruflich veranlassten Anteiles an den Telefonkosten, etwa durch einen Einzelgesprächsnachweis, als einem Dienstnehmer regelmäßig nicht zumutbar beurteilt und sich daher mit der Glaubhaftmachung begnügt hat.

Der Mitbeteiligte hat den Betrag seiner gesamten Telefonkosten nachgewiesen (wobei sich schon aus den Beilagen zur Abgabenerklärung ableiten ließ, dass der Mitbeteiligte die Kosten für Festnetzgespräche als zu 50% auf die Ehefrau entfallend beurteilt) und Umstände für das Ausmaß des beruflichen Anteils dargetan. Wenn die belangte Behörde dadurch für den konkreten Einzelfall - unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der absolute Betrag der Telefonkosten nicht als unüblich erscheint - den vom Mitbeteiligten im Rahmen der Werbungskosten angesetzten Anteil als glaubhaft gemacht angesehen hat, kann dies nicht als das Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden, zumal auch das beschwerdeführende Finanzamt nicht aufzeigt, welche weiteren Umstände für die Aufteilung in beruflich veranlasste und nicht beruflich veranlasste Telefonaufwendungen die belangte Behörde hätte erheben oder in ihre Überlegungen einbeziehen können.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Telefonkosten als Werbungskosten zeigt die Beschwerde sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus dem Vorstehenden allerdings ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, wegen der Prävalenz der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus dem Vorstehenden allerdings ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, wegen der Prävalenz der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, 28. Mai 2008

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150164.X00

Im RIS seit

26.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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