Index
L00303 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Niederösterreich;Norm
LGdBezügeG NÖ 1997 §19 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des EM in L, vertreten durch Dr. Thomas Strizik, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2010, Zl. IVW3-BE-3132201/020-2010, betreffend Abweisung einer Vorstellung i.A. Feststellung des Entschädigungsanspruchs als Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde und Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses. In der Zeit von 1. Juli 1998 bis zum 30. April 2009 hat er auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Mai 1998 eine Entschädigung in der Höhe von 15 % des Bürgermeisterbezuges erhalten. Seit 1. Mai 2009 erhält er auf Grund der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Sitzung am 26. März 2009 beschlossenen Verordnung eine Entschädigung in der Höhe von 5,5 % des Bürgermeisterbezuges.
Mit E-Mail vom 19. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Feststellungsbescheides und wies darauf hin, dass sein Anspruch auf eine Entschädigung mit dem Tag seines Funktionsbeginns im Jahr 2005 entstanden sei; eine nachmalige Reduktion seiner Entschädigung durch einen ab Mai 2009 wirksam gewordenen Gemeinderatsbeschluss vom 26. März 2009 sei rechtswidrig, da sein Anspruch auf die Entschädigung gemäß § 19 Abs. 3 des Niederösterreichischen Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 (LGBG) erst mit Funktionsende (frühestens April 2010) erlösche. Eine Gleichsetzung der Entschädigung für Ausschussvorsitzende und "gewöhnliche" Gemeinderäte sei ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.Mit E-Mail vom 19. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Feststellungsbescheides und wies darauf hin, dass sein Anspruch auf eine Entschädigung mit dem Tag seines Funktionsbeginns im Jahr 2005 entstanden sei; eine nachmalige Reduktion seiner Entschädigung durch einen ab Mai 2009 wirksam gewordenen Gemeinderatsbeschluss vom 26. März 2009 sei rechtswidrig, da sein Anspruch auf die Entschädigung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Niederösterreichischen Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 (LGBG) erst mit Funktionsende (frühestens April 2010) erlösche. Eine Gleichsetzung der Entschädigung für Ausschussvorsitzende und "gewöhnliche" Gemeinderäte sei ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Mit Bescheid vom 12. November 2009 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde fest, dass laut § 6 der Verordnung über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher vom 30. März 2009 als Entschädigung für Vorsitzende der Gemeinderatsausschüsse (Ausnahme Prüfungsausschuss) eine monatliche Entschädigung von 5,50 % des Bürgermeisterbezuges gebühre.Mit Bescheid vom 12. November 2009 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde fest, dass laut Paragraph 6, der Verordnung über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher vom 30. März 2009 als Entschädigung für Vorsitzende der Gemeinderatsausschüsse (Ausnahme Prüfungsausschuss) eine monatliche Entschädigung von 5,50 % des Bürgermeisterbezuges gebühre.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der Beschluss des Gemeinderates vom 26. März 2009 sei rechtswidrig, weil der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Bestimmung des § 19 LGBG übersehen habe, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Funktion als Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses eine Entschädigung in der Höhe von 15 % des Bürgermeisterbezuges erhalte; die Entschädigung eines Gemeindefunktionärs ende nur mit Ende des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Mandat oder Amt weggefallen sei. Seine Tätigkeit würde sich von jener eines "gewöhnlichen" Gemeinderates in quantitativer und qualitativer Hinsicht erheblich unterscheiden, woran sich seit Mai dieses Jahres nichts geändert habe; dennoch sei seine Entschädigung seit diesem Zeitpunkt reduziert und jener eines "gewöhnlichen" Gemeinderates gleichgesetzt worden. Andererseits seien die Entschädigungen für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Umweltgemeinderat mit den bisherigen Prozentsätzen von 15 % gleich gelassen worden, was einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle. Die Entschädigung, die der Beschwerdeführer seit über drei Jahren beziehe, sei längst ein wohlerworbenes Recht, das auch durch eine neue Verordnung nicht aufgehoben werden könne.In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der Beschluss des Gemeinderates vom 26. März 2009 sei rechtswidrig, weil der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Bestimmung des Paragraph 19, LGBG übersehen habe, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Funktion als Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses eine Entschädigung in der Höhe von 15 % des Bürgermeisterbezuges erhalte; die Entschädigung eines Gemeindefunktionärs ende nur mit Ende des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Mandat oder Amt weggefallen sei. Seine Tätigkeit würde sich von jener eines "gewöhnlichen" Gemeinderates in quantitativer und qualitativer Hinsicht erheblich unterscheiden, woran sich seit Mai dieses Jahres nichts geändert habe; dennoch sei seine Entschädigung seit diesem Zeitpunkt reduziert und jener eines "gewöhnlichen" Gemeinderates gleichgesetzt worden. Andererseits seien die Entschädigungen für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Umweltgemeinderat mit den bisherigen Prozentsätzen von 15 % gleich gelassen worden, was einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle. Die Entschädigung, die der Beschwerdeführer seit über drei Jahren beziehe, sei längst ein wohlerworbenes Recht, das auch durch eine neue Verordnung nicht aufgehoben werden könne.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers, in welcher dieser im Wesentlichen sein in der Berufung erstattetes Vorbringen wiederholte, als unbegründet abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung des relevanten Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zunächst mit näherer Begründung dar, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorlägen. Nicht zu prüfen sei, ob der Inhalt der gegenständlichen Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde verfassungs- und gesetzmäßig sei, sondern lediglich, ob eine gehörig kundgemachte und somit rechtswirksame Verordnung vorliege, welche die Entschädigungshöhe eines Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses normiere. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene "Kundmachung", in welcher der vom Gemeinderat beschlossene Verordnungsinhalt in Paragraphen gegliedert und in Sätze gefasst wiedergegeben werde, sei in der Zeit vom 1. bis 16. April 2009 an der Amtstafel der mitbeteiligten Stadtgemeinde angeschlagen gewesen. Die Verordnung sei daher gehörig kundgemacht worden und gehöre dem Rechtsbestand an. Demnach ergebe sich gemäß § 6 dieser Verordnung für einen Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses (mit Ausnahme des Prüfungsausschusses) ab dem 1. Mai 2009 eine Entschädigung im Ausmaß von 5,5 % des Bezuges des Bürgermeisters. Die Vorstellung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers, in welcher dieser im Wesentlichen sein in der Berufung erstattetes Vorbringen wiederholte, als unbegründet abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung des relevanten Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zunächst mit näherer Begründung dar, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorlägen. Nicht zu prüfen sei, ob der Inhalt der gegenständlichen Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde verfassungs- und gesetzmäßig sei, sondern lediglich, ob eine gehörig kundgemachte und somit rechtswirksame Verordnung vorliege, welche die Entschädigungshöhe eines Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses normiere. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene "Kundmachung", in welcher der vom Gemeinderat beschlossene Verordnungsinhalt in Paragraphen gegliedert und in Sätze gefasst wiedergegeben werde, sei in der Zeit vom 1. bis 16. April 2009 an der Amtstafel der mitbeteiligten Stadtgemeinde angeschlagen gewesen. Die Verordnung sei daher gehörig kundgemacht worden und gehöre dem Rechtsbestand an. Demnach ergebe sich gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung für einen Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses (mit Ausnahme des Prüfungsausschusses) ab dem 1. Mai 2009 eine Entschädigung im Ausmaß von 5,5 % des Bezuges des Bürgermeisters. Die Vorstellung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2011, B 529/10-11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung seines Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
"Das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage genießt im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg 16.754/2002). Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, mit der die 'Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher' festgelegt wurden, keine Bedenken. Es ist nicht unsachlich, wenn die verordnungserlassende Gemeinde im Rahmen ihres gesetzlichen Gestaltungsspielraumes die Entschädigungen für Ausschussvorsitzende - ausgenommen den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - im Hinblick auf die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Stadträte mit denen eines Gemeinderates gleichsetzt.""Das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage genießt im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vergleiche , VfSlg 16.754 aus 2002,). Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, mit der die 'Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher' festgelegt wurden, keine Bedenken. Es ist nicht unsachlich, wenn die verordnungserlassende Gemeinde im Rahmen ihres gesetzlichen Gestaltungsspielraumes die Entschädigungen für Ausschussvorsitzende - ausgenommen den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - im Hinblick auf die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Stadträte mit denen eines Gemeinderates gleichsetzt."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine nach dem Gesetz zustehende Entschädigung als Obmann eines Gemeinderatsausschusses der mitbeteiligten Stadtgemeinde in der Höhe von EUR 673,20 brutto bis zum Ende der Gemeinderatsperiode 2005 bis 2010 als verletzt und führt aus, dass die Kundmachung des Bürgermeisters vom 30. März 2009 die ab 1. Mai 2009 geltenden Prozentsätze vom Bürgermeisterbezug ausweise; diese Kundmachung sei mangelhaft, weil die Prozentsätze ohne Bezug auf einen ziffernmäßig bestimmten Bürgermeisterbezug für niemanden erkennbare Entschädigungshöhen auswiesen. Die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung werde somit bekämpft. Begründend legte der Beschwerdeführer dar, dass "gewöhnlichen Mitgliedern" des Gemeinderates in der Gemeinderatsperiode ab 2005 7,5 % des Bürgermeisterbezuges, somit eine Bruttoentschädigung in der Höhe von EUR 243,20, zugestanden habe, während dem Obmann eines Gemeinderatsausschusses sowie dem Umweltgemeinderat 15 % des Bürgermeisterbezuges, somit eine Bruttoentschädigung in der Höhe von vorerst EUR 486,40 und ab März 2009 infolge gesetzlicher Anhebung des Bürgermeisterbezuges von EUR 673,20, gebührt hätten. Mit Mehrheitsbeschluss des Gemeinderates sei die Entschädigung für den Umweltgemeinderat auf 11 % und jener des Obmanns eines Gemeinderatsausschusses auf 5,5 % des Bürgermeisterbezuges reduziert worden. Dabei sei auch der Anspruch eines Gemeinderatsmitgliedes mit besonderen Aufgaben unbedacht geblieben, also im Fall des Beschwerdeführers neben der Leitung eines Gemeinderatsausschusses auch dessen Mitarbeit im Hauptschulgemeindeausschuss und im Verband der Gemeinden des Unteren Kamptals als ein Vertreter der mitbeteiligten Stadtgemeinde. In § 20 des Niederösterreichischen Gemeinde-Bezügegesetzes (NÖGBezG) werde zwar festgehalten, dass die gemäß § 9 leg. cit. geltenden Beschlüsse mit Rechtskraft der (neuen) Verordnung des Gemeinderates als aufgehoben gelten, doch werde ausdrücklich normiert, dass die bisherigen Entschädigungen nach den §§ 5 bis 8 a leg. cit. bis zum Ende der laufenden Periode in unverminderter Höhe weiter gebühren, wenn die Entschädigungen infolge der neuen Verordnung des Gemeinderates niedriger wären. Demnach stehe ihm als Obmann eines Gemeinderatsausschusses, den er bis zum Ende der Gemeinderatsperiode im Mai 2010 geleitet habe, bis zu diesem Zeitpunkt die Entschädigung in ungekürzter Hohe von EUR 673,20 brutto zu.In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine nach dem Gesetz zustehende Entschädigung als Obmann eines Gemeinderatsausschusses der mitbeteiligten Stadtgemeinde in der Höhe von EUR 673,20 brutto bis zum Ende der Gemeinderatsperiode 2005 bis 2010 als verletzt und führt aus, dass die Kundmachung des Bürgermeisters vom 30. März 2009 die ab 1. Mai 2009 geltenden Prozentsätze vom Bürgermeisterbezug ausweise; diese Kundmachung sei mangelhaft, weil die Prozentsätze ohne Bezug auf einen ziffernmäßig bestimmten Bürgermeisterbezug für niemanden erkennbare Entschädigungshöhen auswiesen. Die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung werde somit bekämpft. Begründend legte der Beschwerdeführer dar, dass "gewöhnlichen Mitgliedern" des Gemeinderates in der Gemeinderatsperiode ab 2005 7,5 % des Bürgermeisterbezuges, somit eine Bruttoentschädigung in der Höhe von EUR 243,20, zugestanden habe, während dem Obmann eines Gemeinderatsausschusses sowie dem Umweltgemeinderat 15 % des Bürgermeisterbezuges, somit eine Bruttoentschädigung in der Höhe von vorerst EUR 486,40 und ab März 2009 infolge gesetzlicher Anhebung des Bürgermeisterbezuges von EUR 673,20, gebührt hätten. Mit Mehrheitsbeschluss des Gemeinderates sei die Entschädigung für den Umweltgemeinderat auf 11 % und jener des Obmanns eines Gemeinderatsausschusses auf 5,5 % des Bürgermeisterbezuges reduziert worden. Dabei sei auch der Anspruch eines Gemeinderatsmitgliedes mit besonderen Aufgaben unbedacht geblieben, also im Fall des Beschwerdeführers neben der Leitung eines Gemeinderatsausschusses auch dessen Mitarbeit im Hauptschulgemeindeausschuss und im Verband der Gemeinden des Unteren Kamptals als ein Vertreter der mitbeteiligten Stadtgemeinde. In Paragraph 20, des Niederösterreichischen Gemeinde-Bezügegesetzes (NÖGBezG) werde zwar festgehalten, dass die gemäß Paragraph 9, leg. cit. geltenden Beschlüsse mit Rechtskraft der (neuen) Verordnung des Gemeinderates als aufgehoben gelten, doch werde ausdrücklich normiert, dass die bisherigen Entschädigungen nach den Paragraphen 5 bis 8 a leg. cit. bis zum Ende der laufenden Periode in unverminderter Höhe weiter gebühren, wenn die Entschädigungen infolge der neuen Verordnung des Gemeinderates niedriger wären. Demnach stehe ihm als Obmann eines Gemeinderatsausschusses, den er bis zum Ende der Gemeinderatsperiode im Mai 2010 geleitet habe, bis zu diesem Zeitpunkt die Entschädigung in ungekürzter Hohe von EUR 673,20 brutto zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Entschädigungen in der "neuen" Verordnung des Gemeinderates niedriger seien, weshalb ihm gemäß § 20 NÖGBezG bis zum Ende der Funktionsperiode die Entschädigung in unverminderter Höhe gebühre. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung - ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit im Beschwerdefall - auf eine gesetzliche Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters abstellt und die Beschwerde selbst nicht behauptet, dass eine solche Änderung eingetreten wäre.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Entschädigungen in der "neuen" Verordnung des Gemeinderates niedriger seien, weshalb ihm gemäß Paragraph 20, NÖGBezG bis zum Ende der Funktionsperiode die Entschädigung in unverminderter Höhe gebühre. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung - ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit im Beschwerdefall - auf eine gesetzliche Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters abstellt und die Beschwerde selbst nicht behauptet, dass eine solche Änderung eingetreten wäre.
Der Beschwerdeführer vertritt zudem (wie schon im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) weiterhin die Auffassung, dass die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Sitzung am 26. März 2009 beschlossenen Verordnung über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Dies deshalb, weil darin lediglich Prozentsätze des Bürgermeisterbezuges enthalten seien, ohne dass dieser Bezug selbst ziffernmäßig bestimmt werde. Dieses Beschwerdevorbringen ist aber nicht geeignet, die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung - wovon im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Beschluss vom 29. November 2011 ausgegangen ist - in Zweifel zu ziehen.
Auch insoweit der Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnung behauptet, ist er auf den oben zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2011 zu verweisen, welcher die Gleichsetzung der Entschädigung für Ausschussvorsitzende (ausgenommen den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) mit jener eines Gemeinderates nicht als unsachlich angesehen hat. Darüber hinaus enthält die ergänzte Beschwerde keine Argumente, die der Beschwerdeführer nicht bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedenfalls zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120009.X00Im RIS seit
23.05.2012Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013