Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §163 Abs2 idF 1997/I/109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HK in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Mai 2008, GZ. BMWF-412.934/0001- I/4/2008, betreffend 1. Zurück- und 2. Abweisung einer Berufung in Angelegenheiten der Emeritierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "die Universität X möge im Sinne des § 163 Abs. 2 BDG seine Emeritierung verfügen. Als Emeritierungszeitpunkt bitte ich das Ende des Studienjahres 2010/11 festzusetzen."Mit Schreiben vom 13. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "die Universität römisch zehn möge im Sinne des Paragraph 163, Absatz 2, BDG seine Emeritierung verfügen. Als Emeritierungszeitpunkt bitte ich das Ende des Studienjahres 2010/11 festzusetzen."
Dieses Schreiben beantwortete der Rektor der Universität X mit Schreiben vom 12. Juni 2007, gegen welches der Beschwerdeführer Berufung erhob. Diese Berufung wies der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 als unzulässig zurück.Dieses Schreiben beantwortete der Rektor der Universität römisch zehn mit Schreiben vom 12. Juni 2007, gegen welches der Beschwerdeführer Berufung erhob. Diese Berufung wies der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 als unzulässig zurück.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0027, als unbegründet abgewiesen, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Schreiben des Rektors der Universität X vom 12. Juni 2007 keinen Bescheid darstelle.Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0027, als unbegründet abgewiesen, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Schreiben des Rektors der Universität römisch zehn vom 12. Juni 2007 keinen Bescheid darstelle.
An den Beschwerdeführer erging sodann ein undatiertes Schreiben, das ihm am 25. Jänner 2008 zukam, mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Kollege K,
nach langer, ausführlicher Diskussion und Abwägung darf ich Ihnen mitteilen, dass das Rektorat bei seinem bereits früher gefassten Beschluss, einer Emeritierung nach § 163 BDG nicht zuzustimmen, bleibt und die beantragte Verlängerung nicht vornehmen wird. nach langer, ausführlicher Diskussion und Abwägung darf ich Ihnen mitteilen, dass das Rektorat bei seinem bereits früher gefassten Beschluss, einer Emeritierung nach Paragraph 163, BDG nicht zuzustimmen, bleibt und die beantragte Verlängerung nicht vornehmen wird.
Ich bedauere, Ihnen keine positive Antwort geben zu können, für das Rektorat gilt diese Sache somit als entschieden und ist erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
…"
Weiters erging an den Beschwerdeführer der Bescheid vom 28. Jänner 2008 des Amtes der Universität, mit dem sein Antrag vom 13. Mai 2007, die Universität möge im Sinne des § 163 Abs. 2 BDG seine Emeritierung verfügen, als unzulässig zurückgewiesen wurde.Weiters erging an den Beschwerdeführer der Bescheid vom 28. Jänner 2008 des Amtes der Universität, mit dem sein Antrag vom 13. Mai 2007, die Universität möge im Sinne des Paragraph 163, Absatz 2, BDG seine Emeritierung verfügen, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass § 163 Abs. 2 BDG 1979 keine Antragslegitimation des betroffenen Professors vorsehe, sondern lediglich dessen Zustimmung zu einer allfälligen Verfügung des Amtes der Universität verlange. Die Wahrnehmung einer solchen Verfügung obliege allein dem Amt der Universität. Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen könnten, vermittelten keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf meritorische Entscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168).Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 keine Antragslegitimation des betroffenen Professors vorsehe, sondern lediglich dessen Zustimmung zu einer allfälligen Verfügung des Amtes der Universität verlange. Die Wahrnehmung einer solchen Verfügung obliege allein dem Amt der Universität. Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen könnten, vermittelten keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf meritorische Entscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168).
Der Beschwerdeführer erhob gegen das ihm am 25. Jänner 2008 zugekommene, undatierte Schreiben und gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2008 des Amtes der Universität X Berufung.Der Beschwerdeführer erhob gegen das ihm am 25. Jänner 2008 zugekommene, undatierte Schreiben und gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2008 des Amtes der Universität römisch zehn Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Berufung insoweit zurück, als sie sich gegen das genannte undatierte Schreiben richtete. In Spruchpunkt II. wurde die Berufung insoweit abgewiesen, als sie sich gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2008 richtete.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. die Berufung insoweit zurück, als sie sich gegen das genannte undatierte Schreiben richtete. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Berufung insoweit abgewiesen, als sie sich gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2008 richtete.
Spruchpunkt I. wurde damit begründet, dass das undatierte Schreiben keinen Bescheid dargestellt habe.Spruchpunkt römisch eins. wurde damit begründet, dass das undatierte Schreiben keinen Bescheid dargestellt habe.
In der Begründung zu Spruchpunkt II. vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, die Bestimmungen über die Emeritierung nach § 163 BDG 1979 räumten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Emeritierung nicht ein. Dies zeigten auch die Materialien zur zweiten BDG-Novelle 1997, mit der die Neuregelung der Emeritierung von Universitätsprofessoren vorgenommen worden sei, dadurch dass zu den §§ 163 und 164 BDG 1979 (RV 691 der Beilagen XX. GP) in der Regierungsvorlage trotz der darin noch vorgesehenen Antragsstellung durch den betroffenen Universitätsprofessor festgehalten werde, dass ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer (im Rahmen der Emeritierung) nicht bestehen solle. In weiterer Folge sei die Antragsgebundenheit der Emeritierung im Rahmen einer Ausschussänderung (783 der Beilagen XX. GP) ersatzlos gestrichen worden. Die Bestimmung habe sodann in der Ausschussfassung Gesetzeskraft erlangt.In der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, die Bestimmungen über die Emeritierung nach Paragraph 163, BDG 1979 räumten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Emeritierung nicht ein. Dies zeigten auch die Materialien zur zweiten BDG-Novelle 1997, mit der die Neuregelung der Emeritierung von Universitätsprofessoren vorgenommen worden sei, dadurch dass zu den Paragraphen 163, und 164 BDG 1979 Regierungsvorlage 691, der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode in der Regierungsvorlage trotz der darin noch vorgesehenen Antragsstellung durch den betroffenen Universitätsprofessor festgehalten werde, dass ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer (im Rahmen der Emeritierung) nicht bestehen solle. In weiterer Folge sei die Antragsgebundenheit der Emeritierung im Rahmen einer Ausschussänderung (783 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ersatzlos gestrichen worden. Die Bestimmung habe sodann in der Ausschussfassung Gesetzeskraft erlangt.
Die Verfügung der Emeritierung nach § 163 Abs. 2 BDG 1979 sei daher in das Ermessen des Amtes der Universität gelegt und lediglich an zwei Voraussetzungen gebunden. Wolle das Amt der Universität einen Universitätsprofessor emeritieren, bedürfe es dessen Zustimmung sowie der Bestätigung des Senates, dass aufgrund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestehe.Die Verfügung der Emeritierung nach Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 sei daher in das Ermessen des Amtes der Universität gelegt und lediglich an zwei Voraussetzungen gebunden. Wolle das Amt der Universität einen Universitätsprofessor emeritieren, bedürfe es dessen Zustimmung sowie der Bestätigung des Senates, dass aufgrund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestehe.
Das Gesetz stelle es der Behörde in § 163 Abs. 5 BDG 1979 sogar frei, für welches Jahr (mit Ablauf des Studienjahres, in dem das 66., 67. oder 68. Lebensjahr erreicht werde) die Emeritierung "angeboten" werde, sofern die Frist des § 163 Abs. 3 BDG 1979 (innerhalb des Studienjahres, in dem das 64. Lebensjahr vollendet werde) zur Erlassung der entsprechenden Verfügung gewahrt bleibe.Das Gesetz stelle es der Behörde in Paragraph 163, Absatz 5, BDG 1979 sogar frei, für welches Jahr (mit Ablauf des Studienjahres, in dem das 66., 67. oder 68. Lebensjahr erreicht werde) die Emeritierung "angeboten" werde, sofern die Frist des Paragraph 163, Absatz 3, BDG 1979 (innerhalb des Studienjahres, in dem das 64. Lebensjahr vollendet werde) zur Erlassung der entsprechenden Verfügung gewahrt bleibe.
Wolle das Amt der Universität nicht emeritieren, bedürfe es hiezu keines weiteren Aktes, sondern könne es untätig bleiben. Damit ende auch das Aktivdienstverhältnis eines Universitätsprofessors mit dem Übertritt in den Ruhestand durch Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, wodurch das vom Beschwerdeführer angezogene, vermeintlich wissenschaftsfreiheitsfeindliche aleatorische Element des Endens des Aktivdienstverhältnisses eines Universitätsprofessors nicht ausgemacht werden könne.
Räume das Gesetz aber eine subjektive Rechtsposition nicht ein, bestehe auch kein Anspruch auf meritorische Entscheidung durch die angerufene Behörde. Somit könne dem Amt der Universität X als Dienstbehörde erster Instanz nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn dieses den Anspruch des Beschwerdeführers auf Emeritierung mangels Vorliegens eines subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf meritorische Entscheidung über den Emeritierungsantrag zurückgewiesen habe.Räume das Gesetz aber eine subjektive Rechtsposition nicht ein, bestehe auch kein Anspruch auf meritorische Entscheidung durch die angerufene Behörde. Somit könne dem Amt der Universität römisch zehn als Dienstbehörde erster Instanz nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn dieses den Anspruch des Beschwerdeführers auf Emeritierung mangels Vorliegens eines subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf meritorische Entscheidung über den Emeritierungsantrag zurückgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird, weil "der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet" sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 163 Abs. 1, 3 und 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 109/1997 (2. BDG-Novelle 1997) sowie Abs. 2 und 4 idF BGBl. I 2003/130 (2. Dienstrechtsnovelle 2003) lautet: Paragraph 163, Absatz eins, 3, und 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, (2. BDG-Novelle 1997) sowie Absatz 2 und 4 in der Fassung , BGBl. I 2003/130 (2. Dienstrechtsnovelle 2003) lautet:
"Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.Paragraph 163, (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
2. das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse
an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.
über seinen Antrag einräumt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Emeritierung gemäß § 163 Abs. 2 BDG zu Recht zurückgewiesen. über seinen Antrag einräumt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Emeritierung gemäß Paragraph 163, Absatz 2, BDG zu Recht zurückgewiesen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120141.X00Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012