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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch W - N Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2012, Zl. San60-288/277-2011, betreffend Ladung gemäß § 12 SMG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0090 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch W - N Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2012, Zl. San60-288/277-2011, betreffend Ladung gemäß Paragraph 12, SMG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0090 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der angefochtene Ladungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung stützt sich ausdrücklich auf § 12 SMG, ihm liegt daher die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift.Der angefochtene Ladungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 12, SMG, ihm liegt daher die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bei einer aufgrund einer Verkehrskontrolle im September 2011 durchgeführten Blutanalyse THC (Tetrahydrocannabinol) in seinem Blut gefunden, im Zuge einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung im Jänner 2012 war sein Harn THC positiv. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das letztgenannte Untersuchungsergebnis beruhe lediglich auf der Einnahme eines auf THC basierenden Medikaments, vermag am Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nichts zu ändern: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2010/11/0099) ist die Behörde nämlich gemäß § 12 SMG verpflichtet, bei konkretem Verdacht auf aktuellen Suchtgiftmissbrauch zu beurteilen, ob der Betroffene gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, und kann ihn daher - allerdings nur solange es sich um einen aktuellen Verdacht handelt - zu diesem Zweck laden. Schon deshalb duldet die Ladung gegenständlich keinen Aufschub.Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bei einer aufgrund einer Verkehrskontrolle im September 2011 durchgeführten Blutanalyse THC (Tetrahydrocannabinol) in seinem Blut gefunden, im Zuge einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung im Jänner 2012 war sein Harn THC positiv. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das letztgenannte Untersuchungsergebnis beruhe lediglich auf der Einnahme eines auf THC basierenden Medikaments, vermag am Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nichts zu ändern: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2010/11/0099) ist die Behörde nämlich gemäß Paragraph 12, SMG verpflichtet, bei konkretem Verdacht auf aktuellen Suchtgiftmissbrauch zu beurteilen, ob der Betroffene gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, und kann ihn daher - allerdings nur solange es sich um einen aktuellen Verdacht handelt - zu diesem Zweck laden. Schon deshalb duldet die Ladung gegenständlich keinen Aufschub.
Abgesehen davon droht dem Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Ladungsbescheid kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG, weist er doch selbst auf das zitierte Erkenntnis, nach dem der Ladungsbescheid zwar zum Erscheinen vor der Behörde verpflichtet, jedoch keine Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung bildet.Abgesehen davon droht dem Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Ladungsbescheid kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, weist er doch selbst auf das zitierte Erkenntnis, nach dem der Ladungsbescheid zwar zum Erscheinen vor der Behörde verpflichtet, jedoch keine Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung bildet.
Wien, am 24. April 2012
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012110022.A00Im RIS seit
31.08.2012Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012