TE Vwgh Beschluss 2012/4/24 AW 2012/11/0022

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §19;
SMG 1997 §12;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch W - N Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2012, Zl. San60-288/277-2011, betreffend Ladung gemäß § 12 SMG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0090 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch W - N Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2012, Zl. San60-288/277-2011, betreffend Ladung gemäß Paragraph 12, SMG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0090 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der angefochtene Ladungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung stützt sich ausdrücklich auf § 12 SMG, ihm liegt daher die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift.Der angefochtene Ladungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 12, SMG, ihm liegt daher die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bei einer aufgrund einer Verkehrskontrolle im September 2011 durchgeführten Blutanalyse THC (Tetrahydrocannabinol) in seinem Blut gefunden, im Zuge einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung im Jänner 2012 war sein Harn THC positiv. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das letztgenannte Untersuchungsergebnis beruhe lediglich auf der Einnahme eines auf THC basierenden Medikaments, vermag am Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nichts zu ändern: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2010/11/0099) ist die Behörde nämlich gemäß § 12 SMG verpflichtet, bei konkretem Verdacht auf aktuellen Suchtgiftmissbrauch zu beurteilen, ob der Betroffene gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, und kann ihn daher - allerdings nur solange es sich um einen aktuellen Verdacht handelt - zu diesem Zweck laden. Schon deshalb duldet die Ladung gegenständlich keinen Aufschub.Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bei einer aufgrund einer Verkehrskontrolle im September 2011 durchgeführten Blutanalyse THC (Tetrahydrocannabinol) in seinem Blut gefunden, im Zuge einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung im Jänner 2012 war sein Harn THC positiv. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das letztgenannte Untersuchungsergebnis beruhe lediglich auf der Einnahme eines auf THC basierenden Medikaments, vermag am Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nichts zu ändern: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2010/11/0099) ist die Behörde nämlich gemäß Paragraph 12, SMG verpflichtet, bei konkretem Verdacht auf aktuellen Suchtgiftmissbrauch zu beurteilen, ob der Betroffene gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, und kann ihn daher - allerdings nur solange es sich um einen aktuellen Verdacht handelt - zu diesem Zweck laden. Schon deshalb duldet die Ladung gegenständlich keinen Aufschub.

Abgesehen davon droht dem Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Ladungsbescheid kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG, weist er doch selbst auf das zitierte Erkenntnis, nach dem der Ladungsbescheid zwar zum Erscheinen vor der Behörde verpflichtet, jedoch keine Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung bildet.Abgesehen davon droht dem Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Ladungsbescheid kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, weist er doch selbst auf das zitierte Erkenntnis, nach dem der Ladungsbescheid zwar zum Erscheinen vor der Behörde verpflichtet, jedoch keine Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung bildet.

Wien, am 24. April 2012

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012110022.A00

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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