Index
L94056 Ärztekammer Steiermark;Norm
ÄrzteG 1998 §100 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0072 E 24. Juli 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G H in G, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark vom 16. März 2009, Zl. BA 05/08, betreffend Invaliditätsversorgung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. September 2008 erkannte der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Steiermark dem am 5. Juni 1951 geborenen Beschwerdeführer eine unbefristete Invaliditätsversorgung gemäß § 23 der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu. Die Invaliditätsversorgung des Beschwerdeführers setze sich aus folgenden Teilen zusammen:Mit Bescheid vom 2. September 2008 erkannte der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Steiermark dem am 5. Juni 1951 geborenen Beschwerdeführer eine unbefristete Invaliditätsversorgung gemäß Paragraph 23, der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu. Die Invaliditätsversorgung des Beschwerdeführers setze sich aus folgenden Teilen zusammen:
für die Erweiterte Zusatzleistung).
1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten (auszugsweise):
"§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
…
2. Invaliditätsversorgung,
…
…
§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.Paragraph 99, (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz 3, kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.Paragraph 100, (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
…
…"
1.2. Im Beschwerdefall sind die gemäß § 40 Abs. 1 mit 29. Juni 2007 in Kraft getretene Satzung des Wohlfahrtsfonds und die gemäß ihrem § 27 am selben Tag in Kraft getretene Beitragsordnung maßgebend. 1.2. Im Beschwerdefall sind die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, mit 29. Juni 2007 in Kraft getretene Satzung des Wohlfahrtsfonds und die gemäß ihrem Paragraph 27, am selben Tag in Kraft getretene Beitragsordnung maßgebend.
1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung ist Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Diesfalls sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 der Satzung und die Anlage 2 IV der Beitragsordnung über die vorzeitige Altersversorgung anzuwenden. Nach diesen entspricht das Ausmaß der Invaliditätsversorgungsleistung in der Grund- und Ergänzungsleistung, der Ergänzungsleistung für § 2-Kassenärzte, der Zusatzleistung und Erweiterten Zusatzleistung jener Versorgung, auf die der Kammerangehörige zum Stichtag der lnvaliditätsversorgung Anspruch hätte, wenn unterstellt wird, dass das Anfallsalter für die vorzeitige Altersversorgung erreicht ist. Bei der Berechnung der Ansprüche auf Grund- und Ergänzungsleistung, Zusatzleistung und Erweiterte Zusatzleistung sind die Abschläge für die vorzeitige Altersversorgung im Sinne der Anlage 2 IV der Beitragsordnung voll in Ansatz zu bringen. Liegt der ermittelte Anspruch in der Grund- und Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Kürzungsregelungen unter den in der Anlage 2 VI der Beitragsordnung festgelegten Mindestansprüchen, sind jedenfalls die Mindestansprüche zu gewähren. 1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Satzung ist Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Diesfalls sind die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung und die Anlage 2 römisch vier der Beitragsordnung über die vorzeitige Altersversorgung anzuwenden. Nach diesen entspricht das Ausmaß der Invaliditätsversorgungsleistung in der Grund- und Ergänzungsleistung, der Ergänzungsleistung für Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, ä, r, z, t, e,, der Zusatzleistung und Erweiterten Zusatzleistung jener Versorgung, auf die der Kammerangehörige zum Stichtag der lnvaliditätsversorgung Anspruch hätte, wenn unterstellt wird, dass das Anfallsalter für die vorzeitige Altersversorgung erreicht ist. Bei der Berechnung der Ansprüche auf Grund- und Ergänzungsleistung, Zusatzleistung und Erweiterte Zusatzleistung sind die Abschläge für die vorzeitige Altersversorgung im Sinne der Anlage 2 römisch vier der Beitragsordnung voll in Ansatz zu bringen. Liegt der ermittelte Anspruch in der Grund- und Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Kürzungsregelungen unter den in der Anlage 2 römisch sechs der Beitragsordnung festgelegten Mindestansprüchen, sind jedenfalls die Mindestansprüche zu gewähren.
1.2.2. Gemäß Anlage 2 II der Beitragsordnung beträgt der Bemessungsbetrag an Grund- und Ergänzungsleistung EUR 1.088,20, an Zusatzleistung EUR 1.121,60 und an Erweiterter Zusatzleistung EUR 969,--. 1.2.2. Gemäß Anlage 2 römisch zwei der Beitragsordnung beträgt der Bemessungsbetrag an Grund- und Ergänzungsleistung EUR 1.088,20, an Zusatzleistung EUR 1.121,60 und an Erweiterter Zusatzleistung EUR 969,--.
Anlage 2 IV der Beitragsordnung sieht vor, dass der jeweilige Anspruch auf Grund- und Ergänzungsleistung sowie Zusatzleistung und Erweiterte Zusatzleistung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersversorgung zum vollendeten 60. Lebensjahr auf 75% des jeweiligen Leistungsanspruches gekürzt wird.Anlage 2 römisch vier der Beitragsordnung sieht vor, dass der jeweilige Anspruch auf Grund- und Ergänzungsleistung sowie Zusatzleistung und Erweiterte Zusatzleistung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersversorgung zum vollendeten 60. Lebensjahr auf 75% des jeweiligen Leistungsanspruches gekürzt wird.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Mit seinem Vorbringen, die Satzung bzw. die Beitragsordnung fänden im Gesetz keine Deckung, zeigt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Satzung bzw. der Beitragsordnung mit dem ÄrzteG 1998 idF. BGBl. I Nr. 57/2008, im Speziellen mit dessen §§ 99 ff, unvereinbar wären.Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Satzung bzw. der Beitragsordnung mit dem ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, im Speziellen mit dessen Paragraphen 99, ff, unvereinbar wären.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine vorgenommene Anspruchskürzung auf Basis des Anfallsalters sei gemäß § 99 ÄrzteG 1998 nur für die vorzeitige Altersvorsorge vorgesehen, ist unzutreffend, weil § 100 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 vorsieht, dass nähere Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung in der Satzung zu regeln sind, und gemäß § 98 Abs. 4 ÄrzteG 1998 die Satzung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden, wenn im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß erreichen. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann gemäß § 98 Abs. 4 ÄrzteG 1998 in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden. Nicht zuletzt sieht § 98 Abs. 5 ÄrzteG 1998 vor, dass auch Leistungen aus der Invaliditätsversorgung von der Satzung so festzusetzen sind, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht.Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine vorgenommene Anspruchskürzung auf Basis des Anfallsalters sei gemäß Paragraph 99, ÄrzteG 1998 nur für die vorzeitige Altersvorsorge vorgesehen, ist unzutreffend, weil Paragraph 100, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998 vorsieht, dass nähere Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung in der Satzung zu regeln sind, und gemäß Paragraph 98, Absatz 4, ÄrzteG 1998 die Satzung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden, wenn im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß erreichen. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann gemäß Paragraph 98, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Absatz 3, vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden. Nicht zuletzt sieht Paragraph 98, Absatz 5, ÄrzteG 1998 vor, dass auch Leistungen aus der Invaliditätsversorgung von der Satzung so festzusetzen sind, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher, wie bereits der Verfassungsgerichtshof, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds oder der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Vertrauensgrundsatz vermag daran nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer, wäre der Invaliditätsfall früher eingetreten, auf der Grundlage der damals geltenden Bestimmungen höhere Anwartschaften zugestanden wären, daraus folgen aber weder eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der angewendeten generellen Rechtsnormen.
2.2. Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Bilanz des Steirischen Wohlfahrtsfonds im Jahr 2008 einen Überschuss ausweise und somit eine Kürzung seiner Ansprüche nicht rechtfertige, ist ihm entgegen zu halten, dass er damit - vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen - ebenfalls keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzeigt.
2.3. Die Beschwerde rügt auch im Übrigen weder die Feststellungen der belangten Behörde noch den angewendeten Berechnungsmodus der Invaliditätsversorgung oder sonst einen der belangten Behörde anzulastenden Vollzugsfehler.
2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110102.X00Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016