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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
PVG 1967 §15 Abs6 litb idF 1999/I/127;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 15. Juni 2010, Zl. 393/1-ZWA/2010, betreffend Wahlanfechtung (weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Wahlvorschlag vom 21. Oktober 2009 hat die Wählergruppe XG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) für die Bundes-Personalvertretungswahl 2009 an den Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses für den Bereich Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für die Wahl des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einen am 21. Oktober 2009 bei diesem eingelangten Wahlvorschlag von insgesamt 48 Kandidaten eingebracht. Der Beschwerdeführer ist an der achten Stelle der Kandidatenliste angeführt und hat seine Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag bestätigt.
Mit Schreiben des Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses vom 30. Oktober 2009 teilte dieser dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe XG mit, dass sein Wahlvorschlag rechtzeitig eingelangt und zugelassen worden sei. Der Kandidat mit der laufenden Nummer 8, der Beschwerdeführer, sei jedoch gemäß den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) iVm § 10 Abs. 1 PVWO auf Grund der Beschlussfassung am 29. Oktober 2009 aus dem Wahlvorschlag gestrichen worden.Mit Schreiben des Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses vom 30. Oktober 2009 teilte dieser dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe XG mit, dass sein Wahlvorschlag rechtzeitig eingelangt und zugelassen worden sei. Der Kandidat mit der laufenden Nummer 8, der Beschwerdeführer, sei jedoch gemäß den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 6, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, PVWO auf Grund der Beschlussfassung am 29. Oktober 2009 aus dem Wahlvorschlag gestrichen worden.
In die Kundmachung der Wahlvorschläge gemäß § 20 Abs. 3 PVG vom 2. November 2009 wurde vom Zentralwahlausschuss beim Wahlvorschlag der Wählergruppe XG an dessen achter Stelle die Worte "8. gem. § 10 Abs. 1 PVWO mit Beschluss des ZWA beim BMLVS vom 29.10.2009 gestrichen" eingefügt.In die Kundmachung der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 20, Absatz 3, PVG vom 2. November 2009 wurde vom Zentralwahlausschuss beim Wahlvorschlag der Wählergruppe XG an dessen achter Stelle die Worte "8. gem. Paragraph 10, Absatz eins, PVWO mit Beschluss des ZWA beim BMLVS vom 29.10.2009 gestrichen" eingefügt.
Die Kundmachung des Gesamtwahlergebnisses vom 26. November 2009 enthält als Ergebnis, dass auf die Wählergruppe XG sieben Mandate entfallen seien.
Mit Antrag an den Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 8. Dezember 2009 focht der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 20 Abs. 13 PVG die Gültigkeit der Wahl des Zentralausschusses beim BMLVS an und beantragte, die gesamte Wahl für ungültig zu erklären, weil § 15 Abs. 6 lit. b PVG unrichtig angewendet worden sei. Er machte u.a. geltend, Personalreferenten seien nur dann vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten gegenüber den Dienststellenangelegenheiten der betroffenen Dienstbehörde hätten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalreferent beim Streitkräfteführungskommando schließe seine Wählbarkeit in den Zentralausschuss beim BMLVS jedoch nicht aus. Wäre der Beschwerdeführer nicht vom Wahlrecht gestrichen worden, so hätte seine Wählergruppe mehr Mandate erreichen können. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass durch die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst worden sei.Mit Antrag an den Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 8. Dezember 2009 focht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 20, Absatz 13, PVG die Gültigkeit der Wahl des Zentralausschusses beim BMLVS an und beantragte, die gesamte Wahl für ungültig zu erklären, weil Paragraph 15, Absatz 6, Litera b, PVG unrichtig angewendet worden sei. Er machte u.a. geltend, Personalreferenten seien nur dann vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten gegenüber den Dienststellenangelegenheiten der betroffenen Dienstbehörde hätten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalreferent beim Streitkräfteführungskommando schließe seine Wählbarkeit in den Zentralausschuss beim BMLVS jedoch nicht aus. Wäre der Beschwerdeführer nicht vom Wahlrecht gestrichen worden, so hätte seine Wählergruppe mehr Mandate erreichen können. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass durch die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Wahlanfechtung des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 13 PVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges wie folgt begründet:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Wahlanfechtung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz 13, PVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges wie folgt begründet:
"Der Anfechtungswerber war vor seiner Streichung im Wahlvorschlag der Wählergruppe 'XG' an achter Stelle gereiht. Auf die Wählergruppe 'XG' entfielen bei der 11. Bundes-Personalvertretungswahlen 10.261 gültige Stimmen (52,96 %), das sind 7 Mandate.
Das Recht auf Anfechtung einer Wahl steht jeder Wählergruppe zu, die sich an der Wahl beteiligt hat. Weiters steht das Recht zur Anfechtung jenen Bediensteten zu, die Wahlvorschläge eingebracht haben.
Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes kommt eine Anfechtung nur der Wählergruppe und jenen Bediensteten zu, die zwar einen Wahlvorschlag eingebracht, aber nicht als Wählergruppe anerkannt wurden. Weder eine Wählergruppe, noch Bedienstete die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind im vorliegenden Fall Anfechtungswerber.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, (Slg 10.131 A/1980) ausgesprochen, dass die Möglichkeit zur Wahlanfechtung auch dem einzelnen Bewerber zukommt, welcher durch die Aberkennung des passiven Wahlrechts ein ihm zustehendes Mandat nicht erlangt. Dies wird näher mit einem Hinweis auf die Regelung des § 20 Abs. 9 PVG begründet, welcher regelt, dass die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen sind. Bei dieser Zuteilung habe der Wahlausschuss auch die Norm des § 15 Abs. 5 und 6 über das passive Wahlrecht zu beachten, weil er andernfalls eine rechtswidrige Mandatszuteilung durchführen würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, (Slg 10.131 A/1980) ausgesprochen, dass die Möglichkeit zur Wahlanfechtung auch dem einzelnen Bewerber zukommt, welcher durch die Aberkennung des passiven Wahlrechts ein ihm zustehendes Mandat nicht erlangt. Dies wird näher mit einem Hinweis auf die Regelung des Paragraph 20, Absatz 9, PVG begründet, welcher regelt, dass die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen sind. Bei dieser Zuteilung habe der Wahlausschuss auch die Norm des Paragraph 15, Absatz 5, und 6 über das passive Wahlrecht zu beachten, weil er andernfalls eine rechtswidrige Mandatszuteilung durchführen würde.
Damit entfalte aber die Bestimmung über das passive Wahlrecht auch Wirkungen im Hinblick auf die Regelungen über die Zuteilung der Mandate. Aus diesen Regelungsmechanismen folgt für den Verwaltungsgerichtshof zwingend, dass sich auch die Wahlanfechtung eines Wahlwerbers gemäß § 20 Abs. 13 PVG mit Erfolg darauf gründen kann, dass der Wahlausschuss die Bestimmungen über das passive Wahlrecht nicht beachtet oder unrichtig angewendet hat.Damit entfalte aber die Bestimmung über das passive Wahlrecht auch Wirkungen im Hinblick auf die Regelungen über die Zuteilung der Mandate. Aus diesen Regelungsmechanismen folgt für den Verwaltungsgerichtshof zwingend, dass sich auch die Wahlanfechtung eines Wahlwerbers gemäß Paragraph 20, Absatz 13, PVG mit Erfolg darauf gründen kann, dass der Wahlausschuss die Bestimmungen über das passive Wahlrecht nicht beachtet oder unrichtig angewendet hat.
Gleichzeitig bedeute dies aber, dass ein Wahlwerber, welchem im Rahmen der Verteilung der Mandate gemäß § 20 Abs. 9 PVG kein Mandat zusteht, in keinem Recht verletzt sein könne.Gleichzeitig bedeute dies aber, dass ein Wahlwerber, welchem im Rahmen der Verteilung der Mandate gemäß Paragraph 20, Absatz 9, PVG kein Mandat zusteht, in keinem Recht verletzt sein könne.
SCHRAGEL führt in seinem Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz zu § 20 RZ 35 hiezu näher aus, dass diese Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof sinngemäß auch für die Wahlanfechtungsberechtigung vor dem ZWA gelte. Anfechtungsberechtigt müsse neben der Wählergruppe, aber wohl auch allein ein Wahlwerber sein, der behaupten kann, ihm sei nach der Reihung im Wahlvorschlag zu Unrecht ein Mandat nicht zuerkannt (bzw. aberkannt) worden.SCHRAGEL führt in seinem Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz zu Paragraph 20, RZ 35 hiezu näher aus, dass diese Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof sinngemäß auch für die Wahlanfechtungsberechtigung vor dem ZWA gelte. Anfechtungsberechtigt müsse neben der Wählergruppe, aber wohl auch allein ein Wahlwerber sein, der behaupten kann, ihm sei nach der Reihung im Wahlvorschlag zu Unrecht ein Mandat nicht zuerkannt (bzw. aberkannt) worden.
Die konkret hier zu beurteilende Anfechtung ist insofern etwas anders gelagert, als der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, dass das Mandat dem Kandidaten, welcher einen Ausschließungsgrund des § 15 Abs. 6 PVG verwirklichte, bereits zuerkannt worden war. Im Rahmen einer Wahlanfechtung jedoch die Mandatszuerkennung durch den Dienststellenwahlausschuss auf Entscheidung des Zentralwahlausschusses aufzuheben war und ein anderer Wahlwerber der gleichen Wählergruppe das Mandat erhalten sollte.Die konkret hier zu beurteilende Anfechtung ist insofern etwas anders gelagert, als der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, dass das Mandat dem Kandidaten, welcher einen Ausschließungsgrund des Paragraph 15, Absatz 6, PVG verwirklichte, bereits zuerkannt worden war. Im Rahmen einer Wahlanfechtung jedoch die Mandatszuerkennung durch den Dienststellenwahlausschuss auf Entscheidung des Zentralwahlausschusses aufzuheben war und ein anderer Wahlwerber der gleichen Wählergruppe das Mandat erhalten sollte.
Die hier zu beurteilende Anfechtung stellt sich insofern anders dar, als es bereits vor der Wahl zu einer Streichung des Kandidaten aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 PVG kam, womit eine Mandatszuerkennung - selbst bei Erreichen des achten Mandats durch die Wählergruppe 'XG' - gar nicht mehr in Frage kam.Die hier zu beurteilende Anfechtung stellt sich insofern anders dar, als es bereits vor der Wahl zu einer Streichung des Kandidaten aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, PVG kam, womit eine Mandatszuerkennung - selbst bei Erreichen des achten Mandats durch die Wählergruppe 'XG' - gar nicht mehr in Frage kam.
Sohin kann dem Anfechtungswerber auch die durch den Verwaltungsgerichtshof erkannte Antragslegitimation im Falle der Mandatsaberkennung wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 15 Abs. 6 PVG nicht zur Legimation seines Antrages verhelfen. Andernfalls würden wohl alle Wahlwerber, welche im Rahmen der Wahl kein Mandat zuerkannt bekämen im Hinblick auf behauptete Mängel des Wahlverfahrens anfechtungsberechtigt sein, aber gerade dies hat der Gesetzgeber durch die Einschränkung der Anfechtungslegitimation in § 20 Abs. 13 PVG offenkundig nicht vor Augen gehabt."Sohin kann dem Anfechtungswerber auch die durch den Verwaltungsgerichtshof erkannte Antragslegitimation im Falle der Mandatsaberkennung wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 15, Absatz 6, PVG nicht zur Legimation seines Antrages verhelfen. Andernfalls würden wohl alle Wahlwerber, welche im Rahmen der Wahl kein Mandat zuerkannt bekämen im Hinblick auf behauptete Mängel des Wahlverfahrens anfechtungsberechtigt sein, aber gerade dies hat der Gesetzgeber durch die Einschränkung der Anfechtungslegitimation in Paragraph 20, Absatz 13, PVG offenkundig nicht vor Augen gehabt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 127/1999, lautet auszugsweise: Paragraph 15, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, lautet auszugsweise:
"§ 15. ...
...
...
b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die
Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben."
§ 20 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 76/2004, lautet auszugsweise: Paragraph 20, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,, lautet auszugsweise:
"§ 20. ...
...
...
§ 10 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO), BGBl. Nr. 215/1967 idF BGBl. Nr. 525/1975, lautet: Paragraph 10, der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1975,, lautet:
"§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen."§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (Paragraph 15, Absatz 5, und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde; a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften
(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;(Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält. c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (Paragraph 15, Absatz 5, und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er als nicht zugelassener Wahlwerber der zweiten Personengruppe des § 20 Abs. 13 PVG angehöre und auf Grund seiner Nichtzulassung als Wahlwerber in seinem subjektiven Recht verletzt sei, unabhängig davon, dass ihm im Rahmen der Verteilung der Mandate gemäß § 20 Abs. 9 PVG kein direktes Mandat zugestanden sei. Durch die Streichung als Kandidat habe er keiner Wählergruppe im Sinne des § 20 Abs. 5 PVG mehr angehört, sondern rechtlich nur mehr den Status eines nichtzugelassenen Wahlwerbers besessen. Es dürfe wohl kein Unterschied bestehen zwischen jenen Bediensteten, deren Wahlvorschlag vom jeweiligen Wahlausschuss nicht zugelassen werde, und jenen Bediensteten, die vom jeweiligen Wahlausschuss aus einem Wahlvorschlag gestrichen würden.Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er als nicht zugelassener Wahlwerber der zweiten Personengruppe des Paragraph 20, Absatz 13, PVG angehöre und auf Grund seiner Nichtzulassung als Wahlwerber in seinem subjektiven Recht verletzt sei, unabhängig davon, dass ihm im Rahmen der Verteilung der Mandate gemäß Paragraph 20, Absatz 9, PVG kein direktes Mandat zugestanden sei. Durch die Streichung als Kandidat habe er keiner Wählergruppe im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, PVG mehr angehört, sondern rechtlich nur mehr den Status eines nichtzugelassenen Wahlwerbers besessen. Es dürfe wohl kein Unterschied bestehen zwischen jenen Bediensteten, deren Wahlvorschlag vom jeweiligen Wahlausschuss nicht zugelassen werde, und jenen Bediensteten, die vom jeweiligen Wahlausschuss aus einem Wahlvorschlag gestrichen würden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint:
Gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung spricht schon § 20 Abs. 13 PVG, wonach "jene(.) Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben", zur Anfechtung der Wahl befugt sind. Dass darunter Bedienstete, die sich um die Wahl als Personalvertreter beworben haben, zu verstehen sind, legt auch § 20 Abs. 3 PVG nahe. Der Beschwerdeführer hat unbestritten als Kandidat einen Wahlvorschlag eingebracht.Gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung spricht schon Paragraph 20, Absatz 13, PVG, wonach "jene(.) Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben", zur Anfechtung der Wahl befugt sind. Dass darunter Bedienstete, die sich um die Wahl als Personalvertreter beworben haben, zu verstehen sind, legt auch Paragraph 20, Absatz 3, PVG nahe. Der Beschwerdeführer hat unbestritten als Kandidat einen Wahlvorschlag eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 1463/76, VwSlg. 10.131/A, die Anfechtungslegitimation eines in einer Wählergruppe gereihten Kandidaten bejaht, dem nach erfolgter Wahl ein auf die Wählergruppe entfallendes Mandat mit der Begründung nicht zugeteilt worden war, er sei gemäß § 15 Abs. 6 lit. b PVG vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Weiters wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0231, die Anfechtungsbefugnis von einzelnen Kandidaten einer Wählergruppe bejaht, deren Wahlvorschlag wegen Verspätung nicht zugelassen worden war.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 1463/76, VwSlg. 10.131/A, die Anfechtungslegitimation eines in einer Wählergruppe gereihten Kandidaten bejaht, dem nach erfolgter Wahl ein auf die Wählergruppe entfallendes Mandat mit der Begründung nicht zugeteilt worden war, er sei gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Litera b, PVG vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Weiters wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0231, die Anfechtungsbefugnis von einzelnen Kandidaten einer Wählergruppe bejaht, deren Wahlvorschlag wegen Verspätung nicht zugelassen worden war.
In gleicher Weise vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers, der unbestritten als Kandidat auf dem Wahlvorschlag der Wählergruppe XG gereiht war, zu verneinen. Wenn die belangte Behörde einen wesentlichen Unterschied des vorliegenden Falles zu dem des hg. Erkenntnisses VwSlg. 10.131A/1980 darin zu erblicken vermeint, dass es in diesem Fall um die passive Wahlberechtigung eines Kandidaten ging, der auf Grund seiner Reihung auf dem Wahlvorschlag angesichts des Ergebnisses der Wahl auch ein Mandat erhalten hätte, wohingegen im vorliegenden Fall die Wählergruppe des an der achten Stelle des Wahlvorschlages gereihten Beschwerdeführers nur sieben Mandate erzielt hatte, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen wesentlichen Unterscheidungsgrund zu erblicken. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer nämlich darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass die Wählergruppe des Beschwerdeführers im Fall der Zulassung seiner Kandidatur eine höhere Zahl von Stimmen und der Beschwerdeführer damit auch tatsächlich ein Mandat zugeteilt erhalten hätte können, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann.
Nach dem Gesagten erweist sich somit, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Befugnis des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Wahl im Grunde des § 20 Abs. 13 PVG zu Unrecht verneint hat - wobei nicht zu beurteilen war, ob die Wahlanfechtung des Beschwerdeführers wohlbegründet war - weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Nach dem Gesagten erweist sich somit, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Befugnis des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Wahl im Grunde des Paragraph 20, Absatz 13, PVG zu Unrecht verneint hat - wobei nicht zu beurteilen war, ob die Wahlanfechtung des Beschwerdeführers wohlbegründet war - weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. April 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090159.X00Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015