TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/24 2009/22/0238

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der L, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. Juli 2009, Zl. 319.108/2-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2006 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2006 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seien nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen beigelegt worden. Somit sei der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin (als Zusammenführender im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG) zu einer persönlichen Vorsprache geladen und aufgefordert worden, unter anderem Einkommensnachweise und eine beglaubigte Haftungserklärung mitzubringen. Dieser Ladung sei er nicht nachgekommen.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seien nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen beigelegt worden. Somit sei der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin (als Zusammenführender im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, NAG) zu einer persönlichen Vorsprache geladen und aufgefordert worden, unter anderem Einkommensnachweise und eine beglaubigte Haftungserklärung mitzubringen. Dieser Ladung sei er nicht nachgekommen.

Mit (dem allerdings nicht in den Verwaltungsakten erliegenden) Schreiben vom 3. Februar 2009 sei die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert worden, genau aufgelistete Unterlagen für eine materielle Prüfung des Antrages beizubringen, einen Haftenden zu benennen und bekanntzugeben, ob von diesem eine Haftungserklärung abgegeben werde. Mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 9. März 2009 seien der erstinstanzlichen Behörde zwar der Versicherungsdatenauszug sowie Kontoauszüge jeweils betreffend den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, jedoch keine Haftungserklärung. Erst im Berufungsverfahren sei die "entscheidungsrelevante Haftungserklärung" beigebracht worden. Dadurch sei eine geschäftsmäßige Behandlung des Antrages nicht möglich gewesen, weil im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Unterlagen trotz der Verbesserungsaufträge nicht vorgelegt worden seien. Insofern habe die erste Instanz den Antrag zu Recht "zurückgewiesen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

§ 47 Abs. 3 NAG sieht im letzten Satz vor, dass der Zusammenführende eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG) abzugeben hat. Paragraph 47, Absatz 3, NAG sieht im letzten Satz vor, dass der Zusammenführende eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG) abzugeben hat.

Diesbezüglich hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 20. Jänner 2011, 2008/22/0866, dargelegt, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt.

Die belangte Behörde irrt somit, wenn sie das Fehlen einer Haftungserklärung als einen dem Antrag anhaftenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der zur Zurückweisung des Antrages führen könnte, gewertet hat. Richtig gesehen hat dies im Übrigen die erstinstanzliche Behörde, die den Antrag - entgegen der Begründung am Ende des angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheides - nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat.Die belangte Behörde irrt somit, wenn sie das Fehlen einer Haftungserklärung als einen dem Antrag anhaftenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der zur Zurückweisung des Antrages führen könnte, gewertet hat. Richtig gesehen hat dies im Übrigen die erstinstanzliche Behörde, die den Antrag - entgegen der Begründung am Ende des angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheides - nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde die mit der Berufung vorgelegte Haftungserklärung nicht hätte ignorieren dürfen, sondern den Antrag einer inhaltlichen Prüfung - dies war "Sache" des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG - hätte unterziehen müssen.Daraus folgt, dass die belangte Behörde die mit der Berufung vorgelegte Haftungserklärung nicht hätte ignorieren dürfen, sondern den Antrag einer inhaltlichen Prüfung - dies war "Sache" des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG - hätte unterziehen müssen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den vorgesehenen Pauschalsatz - in dem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist - zuzüglich der Eingabengebühr übersteigende Begehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den vorgesehenen Pauschalsatz - in dem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist - zuzüglich der Eingabengebühr übersteigende Begehren war abzuweisen.

Wien, am 24. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220238.X00

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten