TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/26 2011/07/0266

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §10 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

  1. 1.Ziffer eins
    des Ing. GA, 2. der BA, 3. des GS, 4. des JS, 5. der MS,
  2. 6.Ziffer 6
    des EM, 7. der KM, 8. des GM, 9. der WM, alle in M,
  3. 10.Ziffer 10
    des OZ in W, 11. der SZ, 12. des JT, 13. der AT, 14. des HS, alle in M, 15. des GR in A, 16. des JF in G und 17. des GF in M, alle vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Dr.-Franz-Weismann-Straße 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 2011, Zl. LF1-LAS-311/001-2011, betreffend Antrag auf Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 29. Juli 2011 wurde der Antrag mehrerer Parteien auf Einstellung des mit Verordnung vom 28. Februar 2011 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens M gemäß § 2 Abs. 2 und § 5 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) zurückgewiesen.Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 29. Juli 2011 wurde der Antrag mehrerer Parteien auf Einstellung des mit Verordnung vom 28. Februar 2011 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens M gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufungen, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2011 abgewiesen wurden.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, Adressaten des § 5 Abs. 1 FLG seien die Agrarbehörden, die bei Vorliegen der dort angeführten Umstände ein Zusammenlegungsverfahren einstellen müssten. Deshalb könne der Antrag der betroffenen Grundeigentümer nur als Anregung gewertet werden, durch die die gewünschte Behördentätigkeit ausgelöst werden könne. Diese Regelung sei als Gegenstück zur Verfahrenseinleitung zu sehen, die ebenfalls bei Zutreffen der gesetzlich normierten Einleitungsvoraussetzungen (§§ 1, 2 FLG) mit Verordnung von Amts wegen zu veranlassen sei.In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, Adressaten des Paragraph 5, Absatz eins, FLG seien die Agrarbehörden, die bei Vorliegen der dort angeführten Umstände ein Zusammenlegungsverfahren einstellen müssten. Deshalb könne der Antrag der betroffenen Grundeigentümer nur als Anregung gewertet werden, durch die die gewünschte Behördentätigkeit ausgelöst werden könne. Diese Regelung sei als Gegenstück zur Verfahrenseinleitung zu sehen, die ebenfalls bei Zutreffen der gesetzlich normierten Einleitungsvoraussetzungen (Paragraphen eins, 2, FLG) mit Verordnung von Amts wegen zu veranlassen sei.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei für eine Einleitung des Verfahrens aus rechtlicher Sicht keine wie immer geartete und somit auch keine 50 %-Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer erforderlich. Bei der Praxis, Verfahren nur bei Zustimmung der Hälfte aller Grundeigentümer durchzuführen, handle es sich um einen zeitlich allerdings schon länger zurückliegenden "politischen Wunsch".

Auch die von den beschwerdeführenden Parteien angesprochene Bewertung der einbezogenen Grundstücke durch die Gemeinde bzw. den Gemeinderat entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Mangels gesetzlicher Deckung könne ferner die persönliche finanzielle Situation einzelner Parteien kein Entscheidungsparameter sein.

Ferner verwies die belangte Behörde darauf, dass im Zuge der weiteren Verfahrensabwicklung auch derzeit einbezogene Grundstücke aus dem Verfahren wieder ausgeschieden werden könnten, sofern diese für die Erreichung der Verfahrensziele entbehrlich geworden seien. Eine Vielzahl der aufgeworfenen Fragen sei einerseits in einem Mangel an Information über den technischen und rechtlichen Verfahrensablauf begründet, andererseits sei eine Klärung bestimmter Fragen erst der weiteren Abwicklung des Zusammenlegungsverfahrens vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung ihres Antrages auf Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens in Rechten verletzt wurden.

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 FLG, LGBl. 6650-8, lauten: Paragraph eins, Absatz eins, und 2, Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und Paragraph 5, Absatz eins, FLG, Landesgesetzblatt 6650, -8, lauten:

"§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

  1. (1)Absatz eins,Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

…

§ 2 Paragraph 2

Zusammenlegungsgebiet; Einleitung des Verfahrens

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, dass die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, dass die Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins,) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn

o das Ziel der Zusammenlegung (§ 1) erreicht werden kann und o der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten o das Ziel der Zusammenlegung (Paragraph eins,) erreicht werden kann und o der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten

voraussichtlich entspricht.

…

§ 5 Paragraph 5

Einstellung des Verfahrens

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde muss das Verfahren mit Verordnung einstellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.Die Behörde muss das Verfahren mit Verordnung einstellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.

…"

Wie sich aus § 5 Abs. 1 FLG, der sich an die Agrarbehörde richtet, ergibt, sieht das Gesetz bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen die Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens im Wege der Erlassung einer Verordnung vor. Auf die Erlassung einer solchen Verordnung hat aber niemand einen Rechtsanspruch (vgl. das zur Bestimmung des § 5 des OÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 95/07/0212).Wie sich aus Paragraph 5, Absatz eins, FLG, der sich an die Agrarbehörde richtet, ergibt, sieht das Gesetz bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen die Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens im Wege der Erlassung einer Verordnung vor. Auf die Erlassung einer solchen Verordnung hat aber niemand einen Rechtsanspruch vergleiche , das zur Bestimmung des Paragraph 5, des OÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 95/07/0212).

Mangels eines derartigen Rechtsanspruches konnten die beschwerdeführenden Parteien durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung ihres Antrages auf Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens nicht in Rechten verletzt werden.

Schon deshalb erübrigt es sich, im Einzelnen auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, mit dem eine Irreführung bzw. ein Willensmangel der beschwerdeführenden Parteien bei der Unterzeichnung der die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens befürwortenden Unterschriftenliste, Mängel des "Landwirtschaftlichen Einleitungsgutachtens" und die nicht erfolgte Zustellung desselben an die beschwerdeführenden Parteien, negative betriebswirtschaftliche Folgen einer Zusammenlegung, Einkommenseinbußen im Hinblick auf bestehende Förderungsprogramme sowie Risiken und allfällige Kosten auf Grund einer im Zusammenlegungsgebiet liegenden Deponie geltend gemacht werden. Auch der Beschwerdehinweis auf das Nichtvorliegen einer 50%igen Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer führt mangels gesetzlicher Grundlage für eine derartige Voraussetzung zu keinem anderen Ergebnis, mag in der Praxis im Regelfall eine Zustimmung in der genannten Größenordnung für die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens auch verlangt werden.

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde dargelegt, dass die Klärung einer Reihe von aufgeworfenen Fragen dem weiteren, stufenförmig aufgebauten Verfahren vorbehalten sein werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den von der Zusammenlegung betroffenen Grundeigentümern in einem späteren Verfahrensstadium die Möglichkeit offen steht, im Rahmen einer Anfechtung des Bescheides über den Besitzstandsausweis (vgl. § 10 Abs. 2 FLG) auch die Gesetzmäßigkeit der Verordnung auf Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren zu bekämpfen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1998, Zl. 96/07/0042, vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/07/0151, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/07/0037, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9317/1982 und 9981/1984). Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 5 FLG bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen die Möglichkeit der Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren auch auf Antrag vor (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1982, VfSlg. 9317).Zutreffend hat bereits die belangte Behörde dargelegt, dass die Klärung einer Reihe von aufgeworfenen Fragen dem weiteren, stufenförmig aufgebauten Verfahren vorbehalten sein werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den von der Zusammenlegung betroffenen Grundeigentümern in einem späteren Verfahrensstadium die Möglichkeit offen steht, im Rahmen einer Anfechtung des Bescheides über den Besitzstandsausweis vergleiche , Paragraph 10, Absatz 2, FLG) auch die Gesetzmäßigkeit der Verordnung auf Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren zu bekämpfen vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1998, Zl. 96/07/0042, vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/07/0151, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/07/0037, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9317 aus 1982, und 9981 aus 1984,). Darüber hinaus sieht Paragraph 2, Absatz 5, FLG bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen die Möglichkeit der Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren auch auf Antrag vor vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1982, VfSlg. 9317).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070266.X00

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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