TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/26 2011/07/0122

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;
WRG 1959;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des ES, 2. des Dr. AH und 3. des PH, alle in L und alle vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 2011, Zl. WA1-W-20679/108-2010, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einem wasserrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden BH) am 7. April 2010 betreffend das Ansuchen von Herrn W und Frau TH. um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den L Werkskanal (Grst. Nr. 1375/1, KG F.), zu der auch der Drittbeschwerdeführer als Eigentümer des genannten Grundstückes geladen war, stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer in deren Namen folgenden Antrag:

"Ich stelle den Antrag, dass die Wasserrechtsbehörde den L Werkskanal räumt, die Ufer instand setzt und dotiert, weil der LZK ein öffentliches fließendes Gewässer ist und mein Mandant … (Drittbeschwerdeführer) … als Liegenschaftseigentümer nur verpflichtet ist, dass die Wasserwelle über seinen Grund läuft und aus dem Grund, dass es sich um ein öffentliches Gewässer handelt, seine Zustimmung zum Antrag der Ehegatten H. nicht erforderlich ist."

Diesen Antrag wies die BH mit Bescheid vom 15. September 2010 zurück.

Begründend hielt die BH unter anderem fest, dass das WRG 1959 keine Bestimmung enthalte, welche die Wasserrechtsbehörde als solche verpflichte bzw. ermächtige Gewässer zu räumen, Ufer instand zu setzen oder ein Gerinne, in diesem Fall den L Werkskanal, welcher ein künstliches Gerinne darstelle, zu dotieren.

Eine Zustimmung des Grundeigentumes zur Grundbenützung - im gegenständlichen Fall die Errichtung einer Brücke - sei unabhängig von der Art des Gerinnes laut WRG 1959 erforderlich.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der BH vom 15. September 2010 bestätigt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der BH vom 15. September 2010 bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Antrag grundsätzlich ein subjektives Recht geltend zu machen sei, das in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen sei. Zutreffend habe die BH als Wasserrechtsbehörde I. Instanz hiezu festgestellt, dass das WRG 1959 keine Bestimmung enthalte, welche die Wasserrechtsbehörde zu den von den Beschwerdeführern beantragten Maßnahmen verpflichte. Die Beschwerdeführer machten in ihrem Antrag somit kein subjektives Recht geltend. Auch werde in keiner Weise dargelegt, worin ein solches subjektives Recht bestehen könnte. Die Parteistellung der Beschwerdeführer begründe daher ausschließlich einen Anspruch auf eine Entscheidung der Behörde, die aus den angeführten Gründen jedoch nur in einer Zurückweisung bestehen könnte.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Antrag grundsätzlich ein subjektives Recht geltend zu machen sei, das in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen sei. Zutreffend habe die BH als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz hiezu festgestellt, dass das WRG 1959 keine Bestimmung enthalte, welche die Wasserrechtsbehörde zu den von den Beschwerdeführern beantragten Maßnahmen verpflichte. Die Beschwerdeführer machten in ihrem Antrag somit kein subjektives Recht geltend. Auch werde in keiner Weise dargelegt, worin ein solches subjektives Recht bestehen könnte. Die Parteistellung der Beschwerdeführer begründe daher ausschließlich einen Anspruch auf eine Entscheidung der Behörde, die aus den angeführten Gründen jedoch nur in einer Zurückweisung bestehen könnte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Behörden des Verwaltungsverfahrens ist darin zuzustimmen, dass das WRG 1959 keine Bestimmung enthält, welche die Wasserrechtsbehörde als solche verpflichtet oder ermächtigt "Gewässer zu räumen, Ufer instand zu setzen oder ein Gerinne, in diesem Fall der L Werkskanal … zu dotieren".

Der Antrag der Beschwerdeführer war daher zurückzuweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070122.X00

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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