TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/26 2008/15/0234

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §18;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
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  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
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  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des AM in D, vertreten durch die a.m. Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/IV, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. Juni 2008, Zl. RV/0443- L/03, betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Notariatsakt vom 20. Mai 1996 gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Landwirtschaft übernommen. Im Übergabsvertrag verpflichteten sich die Übernehmer gemeinsam zur Leistung eines Ausgedinges, das im Wesentlichen aus dem Wohnrecht der Übergeber, persönlichen Betreuungsleistungen (insbesondere tägliches Aufräumen der Wohnung, wöchentliche Wohnungsreinigung, Bedienung der Heizung, Wäschereinigung, Kochen, Botengänge, Pflege- und Betreuungsleistungen) und einer jährlichen Leibrente von 100.000 S besteht. Unter "Neuntens" der Vereinbarung wurde bestimmt, dass jede Vertragsseite für die von ihr in diesem Vertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haftet.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 im Instanzenzug fest, wobei sie dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung der Rentenzahlungen als Sonderausgaben nur mit einem anteiligen Betrag von jährlich 50.000 S entsprach.

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, "wirtschaftlich betrachtet haben der Berufungswerber und seine Frau jeweils das Hälfteeigentum an der übergebenen Liegenschaft erworben und als Gegenleistung haben in wirtschaftlicher Sichtweise jeweils der Berufungswerber und seine Frau die halbe Gegenleistung, somit 50.000,00 S jeweils an die Übergeber zu zahlen". Die Vereinbarung einer Gesamtschuldnerschaft iSd § 891 ABGB habe den Sinn, den Übergebern eine erhöhte Sicherheit für die Zahlung der Versorgungsrente zu geben. Dass in wirtschaftlicher Betrachtung nur einer der Gesamtschuldner die Verpflichtung endgültig tragen solle, sei durch die gesamtschuldnerische Haftung nicht automatisch gegeben und "wäre (es) auch verwunderlich, wenn einer der Verpflichteten die Zahlungsleistungen erbringen müsste, jedoch beide Gesamtschuldner in gleicher Weise die Vorteile (jeweils Hälfteeigentum) aus dem Übergabsvertrag hätten". Dies werde auch durch § 896 ABGB bestätigt, der eine Regressmöglichkeit desjenigen Gesamtschuldners vorsehe, der die Schuld getilgt habe. Diese im Gesetz festgestellte Regressmöglichkeit bestätige, dass trotz Gesamtschuldnerschaft jeder Gesamtschuldner jenen Anteil tragen solle, der dem dahinter liegenden wirtschaftlichen Vorteil entspreche, den jeder Gesamtschuldner aus dem Geschäft erhalte.Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, "wirtschaftlich betrachtet haben der Berufungswerber und seine Frau jeweils das Hälfteeigentum an der übergebenen Liegenschaft erworben und als Gegenleistung haben in wirtschaftlicher Sichtweise jeweils der Berufungswerber und seine Frau die halbe Gegenleistung, somit 50.000,00 S jeweils an die Übergeber zu zahlen". Die Vereinbarung einer Gesamtschuldnerschaft iSd Paragraph 891, ABGB habe den Sinn, den Übergebern eine erhöhte Sicherheit für die Zahlung der Versorgungsrente zu geben. Dass in wirtschaftlicher Betrachtung nur einer der Gesamtschuldner die Verpflichtung endgültig tragen solle, sei durch die gesamtschuldnerische Haftung nicht automatisch gegeben und "wäre (es) auch verwunderlich, wenn einer der Verpflichteten die Zahlungsleistungen erbringen müsste, jedoch beide Gesamtschuldner in gleicher Weise die Vorteile (jeweils Hälfteeigentum) aus dem Übergabsvertrag hätten". Dies werde auch durch Paragraph 896, ABGB bestätigt, der eine Regressmöglichkeit desjenigen Gesamtschuldners vorsehe, der die Schuld getilgt habe. Diese im Gesetz festgestellte Regressmöglichkeit bestätige, dass trotz Gesamtschuldnerschaft jeder Gesamtschuldner jenen Anteil tragen solle, der dem dahinter liegenden wirtschaftlichen Vorteil entspreche, den jeder Gesamtschuldner aus dem Geschäft erhalte.

Wenn, wie im Beschwerdefall, die Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte Eigentum an der übergebenen Liegenschaft erwerben, sollen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beide Gesamtschuldner jeweils die Hälfte der gesamten Gegenleistung erbringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei von vornherein geplant gewesen, dass er die Zahlungen und seine Ehefrau die persönlichen Leistungen erbringen solle, stünde im krassen Gegensatz zum Wortlaut des Vertrages, worin sich beide Übernehmer gesamtschuldnerisch zur Erbringung aller dieser Leistungen verpflichtet hätten. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Ehefrau überzeuge die belangte Behörde nicht von der Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens.

Im Hinblick auf die Regressmöglichkeit gegenüber der Ehefrau sei der Beschwerdeführer durch die Zahlung des gesamten Betrages wirtschaftlich nicht belastet, weil der Zahlung an die Übergeber eine Forderung an die Ehefrau gegenüberstünde. Inwieweit der Beschwerdeführer die Regressforderung bei seiner Ehefrau eintreibe, sei für das gegenständliche Abgabenverfahren nicht von Belang.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in voller Höhe verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 in voller Höhe verletzt.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, sind Renten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen im Beschwerdefall außer Streit steht, als Sonderausgaben bei Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich gegenständlich um eine so genannte Versorgungsrente gegen eine Betriebsübergabe handelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind Renten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen im Beschwerdefall außer Streit steht, als Sonderausgaben bei Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich gegenständlich um eine so genannte Versorgungsrente gegen eine Betriebsübergabe handelt.

Sonderausgaben kann - soweit nicht der Sondertatbestand des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 greift - grundsätzlich nur der Steuerpflichtige geltend machen, der zu ihrer Bezahlung aus einem Rechtsverhältnis verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich zahlt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 3 Tz 2).Sonderausgaben kann - soweit nicht der Sondertatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 greift - grundsätzlich nur der Steuerpflichtige geltend machen, der zu ihrer Bezahlung aus einem Rechtsverhältnis verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich zahlt vergleiche , Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 18, Absatz 3, Tz 2).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Zahlung der Rente verpflichtet war und er den Gesamtbetrag der jährlichen Rentenverpflichtung den Übergebern des landwirtschaftlichen Betriebes auch tatsächlich geleistet hat. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid jedoch die Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die Zahlung des gesamten Betrages der Rentenschuld einen Forderungsanspruch gegenüber seiner Ehefrau erworben habe, sodass die Rentenzahlungen nur anteilig als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Regressmöglichkeit des § 896 ABGB könne keinesfalls als Begründung dafür herangezogen werden, dass jeder Gesamtschuldner den Anteil tragen solle, der dem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Geschäft entspreche. Der Zweck der genannten Bestimmung liege vielmehr darin, dass nicht die Willkür des Gläubigers darüber entscheiden solle, wer die Last zu tragen habe. Umfang und Art der Regressforderung bestimmten sich zivilrechtlich - wie näher angeführtem Schrifttum zu entnehmen sei - nach den im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen. Gegenständlich bestünde Einigkeit darüber, dass kein Regress erfolgen solle. Unabhängig davon umfasse das Ausgedinge im Beschwerdefall neben der Leibrente und dem Wohnrecht der Übergeber noch zahlreiche persönliche Dienstleistungen. Tatsächlich seien die gemeinsam übernommenen Verpflichtungen dermaßen aufgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Leibrentenverpflichtung übernommen habe, während seine Ehefrau die gesamten persönlichen Dienstleistungen erbringe. Diese Aufteilung erfolge schon auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten, weil dem Beschwerdeführer aus beruflichen, zeitlichen und örtlichen Gründen die Erbringung der persönlichen Leistungen nicht möglich sei. Die gesamten persönlichen von der Ehefrau erbrachten Leistungen aus dem Vertrag entsprächen mit Sicherheit zumindest den Geldleistungen aus der Leibrentenverpflichtung. Diese Aufteilung sei schon von Anfang an vereinbart gewesen, lediglich aus "Absicherungsgründen" (der Übergeber) seien beide Übernehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet worden.In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Regressmöglichkeit des Paragraph 896, ABGB könne keinesfalls als Begründung dafür herangezogen werden, dass jeder Gesamtschuldner den Anteil tragen solle, der dem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Geschäft entspreche. Der Zweck der genannten Bestimmung liege vielmehr darin, dass nicht die Willkür des Gläubigers darüber entscheiden solle, wer die Last zu tragen habe. Umfang und Art der Regressforderung bestimmten sich zivilrechtlich - wie näher angeführtem Schrifttum zu entnehmen sei - nach den im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen. Gegenständlich bestünde Einigkeit darüber, dass kein Regress erfolgen solle. Unabhängig davon umfasse das Ausgedinge im Beschwerdefall neben der Leibrente und dem Wohnrecht der Übergeber noch zahlreiche persönliche Dienstleistungen. Tatsächlich seien die gemeinsam übernommenen Verpflichtungen dermaßen aufgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Leibrentenverpflichtung übernommen habe, während seine Ehefrau die gesamten persönlichen Dienstleistungen erbringe. Diese Aufteilung erfolge schon auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten, weil dem Beschwerdeführer aus beruflichen, zeitlichen und örtlichen Gründen die Erbringung der persönlichen Leistungen nicht möglich sei. Die gesamten persönlichen von der Ehefrau erbrachten Leistungen aus dem Vertrag entsprächen mit Sicherheit zumindest den Geldleistungen aus der Leibrentenverpflichtung. Diese Aufteilung sei schon von Anfang an vereinbart gewesen, lediglich aus "Absicherungsgründen" (der Übergeber) seien beide Übernehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet worden.

Mit diesem bereits im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer gemachten und seitens der Ehefrau bestätigten Vorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. Die Erwägung der belangten Behörde, es wäre "verwunderlich, wenn einer der Verpflichteten die Zahlungsleistungen erbringen müsste, jedoch beide Gesamtschuldner in gleicher Weise die Vorteile (jeweils Hälfteeigentum) aus dem Übergabsvertrag hätten", geht am Berufungseinwand über das Vorliegen einer angemessenen Lastenaufteilung vorbei. Zu Recht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde in diesem Zusammenhang daher vor, sie übergehe mit ihrer Begründung wesentliche Punkte des Übergabsvertrages, nämlich jene, in denen die persönlichen Leistungen der Übernehmer beschrieben würden. Welche Bedeutung im gegebenen Kontext der von der belangten Behörde wiederholt herangezogenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zukommt, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht zu erkennen, dass die behauptete Lastenverteilung im Innenverhältnis im krassen Widerspruch zum Wortlaut des Vertrages stünde, betrifft der Übergabsvertrag doch das Verhältnis zwischen Übergeber auf der einen und Übernehmer auf der anderen Seite. Dass die Übergeber von jedem der Übernehmer die Vertragserfüllung verlangen können, erlaubt nicht den Schluss, dass jede andere als eine Verteilung der vertraglich zugesagten Lasten nach Köpfen ungewöhnlich oder nur dem Angehörigenverhältnis geschuldet wäre. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass die Erbringung persönlicher Leistungen nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse der dazu verpflichteten Personen erfolgt.

Träfe es zu, dass die persönlichen Dienstleistungen wertmäßig annähernd den vereinbarten jährlichen Rentenzahlungen entsprechen, kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung der Ehefrau ausschließlich auf das Angehörigenverhältnis zurückzuführen wäre und dieser Umstand einer Geltendmachung des gesamten Betrages als Sonderausgaben entgegenstünde (vgl. sinngemäß das Betriebsausgaben betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1988, 87/14/0118).Träfe es zu, dass die persönlichen Dienstleistungen wertmäßig annähernd den vereinbarten jährlichen Rentenzahlungen entsprechen, kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung der Ehefrau ausschließlich auf das Angehörigenverhältnis zurückzuführen wäre und dieser Umstand einer Geltendmachung des gesamten Betrages als Sonderausgaben entgegenstünde vergleiche , sinngemäß das Betriebsausgaben betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1988, 87/14/0118).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 26. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150234.X00

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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