Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
1. des R. T. und 2. der L. T., beide in L., beide vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. April 2008, Zl. Wa-2008-200853/355-Lab/Kl, betreffend Ersatzvornahme und Vorauszahlung von Kosten i.A.
wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2005, Zl. 2004/07/0200 (Anm.: diesen Verfahren lag u.a. der vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 3. September 2003 an die beschwerdeführenden Parteien erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zugrunde), und vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0155, verwiesen.Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2005, Zl. 2004/07/0200 Anmerkung, diesen Verfahren lag u.a. der vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 3. September 2003 an die beschwerdeführenden Parteien erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zugrunde), und vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0155, verwiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2008 wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 4 Abs. 1 VVG die bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, weil die Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2003 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt haben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2008 wurde unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, weil die Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2003 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt haben.
Diese Verpflichtung lautet wie folgt:
"Beseitigung der durch die Errichtung eines Holzzaunes erfolgten Bodeneingriffe in L., Bereich L.-Strasse, Grundstück Nr. 681, KG U., im engeren Schutzgebiet für das Wasserwerk H. (nunmehr Schutzzone II) und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch folgende Maßnahmen:"Beseitigung der durch die Errichtung eines Holzzaunes erfolgten Bodeneingriffe in L., Bereich L.-Strasse, Grundstück Nr. 681, KG U., im engeren Schutzgebiet für das Wasserwerk H. (nunmehr Schutzzone römisch zwei) und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch folgende Maßnahmen:
Mit dem allgemeinen Hinweis auf ein Gutachten eines Zivilingenieurs, in welchem dieser von einer fehlenden Gefahr für das Grundwasser aufgrund des von den beschwerdeführenden Parteien errichteten Zaunes ausgeht, zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, dass die angeordneten Zwangsbefugnisse in Widerspruch zu § 2 i. V.m. § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG stünden. Vielmehr wird mit diesem Einwand versucht, in unzulässiger Weise erneut Gründe gegen den bereits rechtkräftig gewordenen wasserpolizeilichen Auftrag vorzubringen.Mit dem allgemeinen Hinweis auf ein Gutachten eines Zivilingenieurs, in welchem dieser von einer fehlenden Gefahr für das Grundwasser aufgrund des von den beschwerdeführenden Parteien errichteten Zaunes ausgeht, zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, dass die angeordneten Zwangsbefugnisse in Widerspruch zu Paragraph 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, VVG stünden. Vielmehr wird mit diesem Einwand versucht, in unzulässiger Weise erneut Gründe gegen den bereits rechtkräftig gewordenen wasserpolizeilichen Auftrag vorzubringen.
Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0001, m.w.N.).Wann eine Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0001, m.w.N.).
Mit dem Hinweis einer nachträglich bei der Behörde beantragten Aufhebung der Bescheidauflagen betreffend das in Rede stehende Schutzgebiet wird keine Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Anordnung der Ersatzvornahme dargetan, zumal die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den vollstreckbaren wasserpolizeilichen Auftrag unverändert geblieben ist.
Insoweit sich die Beschwerdeführer auch auf das seinerzeit anhängig gewesene Verfahren betreffend ihren Antrag auf (nachträgliche) Aufhebung des wasserpolizeilichen Auftrages berufen, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0155, zu verweisen, mit dem die Beschwerde betreffend die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung dieses Antrages als unbegründet abgewiesen wurde. Überdies wird auch mit diesem Vorbringen keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Sinne der vorzitierten hg. Judikatur dargelegt.
Mit dem Hinweis auf einen für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Nutzen bei Vollstreckung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages wenden sie sich gegen die durch den Titelbescheid bereits erledigten Umstände, die jedoch im Sinne der zitierten hg. Judikatur im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erneut aufgerollt werden können.
Darüber hinaus verkennen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG ganz allgemein den Umstand, dass die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels im Sinne des § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0231, m.w.N.).Darüber hinaus verkennen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des Paragraph 2, VVG ganz allgemein den Umstand, dass die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels im Sinne des Paragraph 2, VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0231, m.w.N.).
Ferner wird mit dem allgemeinen Einwand, der vorgeschriebene Kostenbeitrag sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig hoch, nicht hinreichend konkret eine allfällige Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Vorauszahlung aufgezeigt, zumal bereits von der Behörde erster Instanz detailliert dargestellt wurde, in welche Teilbeträge sich die Vorauszahlung aufgliedert und für welche Leistungen diese zu erbringen ist.
Auch mit der allgemein gehaltenen Rüge des Vorliegens von Feststellungs- und Begründungsmängeln und des nicht nachvollziehbaren Eingehens auf die von den Beschwerdeführern in der Berufung vorgebrachten Argumente wird nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein sollte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070107.X00Im RIS seit
22.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012