TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/26 2008/07/0008

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

L69314 Wasserversorgung Schongebiet Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

Grundwasserschongebiet Urfahr 2003;
VwGG §28 Abs1 Z5;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des R. T. und 2. der L. T., beide in L., beide vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. August 2007, Zl. UW.4.1. 6/0211-I/5/2007, betreffend Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: L. GmbH in L., vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner und Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 2003 wurde unter Spruchpunkt I das Schutzgebiet für das gegenständliche Wasserwerk neu festgelegt, wobei unter die Schutzzone I das sog. Fassungsschutzgebiet, unter Schutzzone II das engere Schutzgebiet und unter Schutzzone III das weitere Schutzgebiet fällt. Ferner wurden für die einzelnen Schutzzonen die dort geltenden Verbote näher festgelegt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 2003 wurde unter Spruchpunkt römisch eins das Schutzgebiet für das gegenständliche Wasserwerk neu festgelegt, wobei unter die Schutzzone römisch eins das sog. Fassungsschutzgebiet, unter Schutzzone römisch zwei das engere Schutzgebiet und unter Schutzzone römisch drei das weitere Schutzgebiet fällt. Ferner wurden für die einzelnen Schutzzonen die dort geltenden Verbote näher festgelegt.

So wurde u.a. hinsichtlich der Schutzzone II (engeres Schutzgebiet) unter Punkt. 13 die Errichtung von Be- und Entwässerungsanlagen (§ 40 WRG 1959) verboten.So wurde u.a. hinsichtlich der Schutzzone römisch zwei (engeres Schutzgebiet) unter Punkt. 13 die Errichtung von Be- und Entwässerungsanlagen (Paragraph 40, WRG 1959) verboten.

Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden der mitbeteiligten Partei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben und unter Spruchpunkt III Entschädigungen (so u.a. unter Punkt d auch hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien) festgelegt. Spruchpunkt IV enthält schließlich die Entscheidung über sonstige Entschädigungsansprüche und Spruchpunkt V die Entscheidung über die Verfahrenskosten.Unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurden der mitbeteiligten Partei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben und unter Spruchpunkt römisch drei Entschädigungen (so u.a. unter Punkt d auch hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien) festgelegt. Spruchpunkt römisch vier enthält schließlich die Entscheidung über sonstige Entschädigungsansprüche und Spruchpunkt römisch fünf die Entscheidung über die Verfahrenskosten.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer von mehreren Liegenschaften, die von diesen Regelungen betroffen sind, Berufung.

Aufgrund der Berufungen holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserfragen ein.

In diesem Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass die vorliegenden Unterlagen (welche bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen seien) aus fachlicher Sicht für den Nachweis der Notwendigkeit der Errichtung (konkrete Erweiterung und Anpassung) eines Schutzgebietes als ausreichend beurteilt werden könnten.

Ferner wurden vom Amtssachverständigen u.a. konkrete Änderungen zu einzelnen Auflagenpunkten betreffend das weitere und das engere Schutzgebiet vorgeschlagen.

Es sei nach Ansicht des Amtssachverständigen im Hinblick auf die von der Erstbehörde ausgearbeitete umfassende Schutzstrategie für das gesamte Grundwasservorkommen erforderlich, dabei auch darauf zu achten, dass die für das gegenständliche Schutzgebiet zu normierenden Anordnungen bestmöglich mit den in der Grundwasserschutzverordnung Urfahr, LGBl. Nr. 132/2003, enthaltenen abgestimmt würden.Es sei nach Ansicht des Amtssachverständigen im Hinblick auf die von der Erstbehörde ausgearbeitete umfassende Schutzstrategie für das gesamte Grundwasservorkommen erforderlich, dabei auch darauf zu achten, dass die für das gegenständliche Schutzgebiet zu normierenden Anordnungen bestmöglich mit den in der Grundwasserschutzverordnung Urfahr, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2003,, enthaltenen abgestimmt würden.

Zusammenfassend kommt der Amtssachverständige für Grundwasserfragen zu dem Ergebnis, dass die festgelegten Schutzanordnungen aus fachlicher Sicht keinesfalls das erforderliche Ausmaß übersteigen würden; sie seien vielmehr zur Sicherung der gegenwärtigen und zukünftigen Wasserversorgung H. notwendig und zielführend.

Dieses Gutachten wurde den Berufungswerbern im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, zu dem auch die beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme abgaben.

Aufgrund von weiteren Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien wurde ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft eingeholt, in welchem dieser zu den einzelnen Punkten Stellung nahm und darlegte, weshalb die einzelnen Maßnahmen aus fachlicher Sicht notwendig seien. Auch dieses ergänzende Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die beschwerdeführenden Parteien gaben hiezu eine weitere Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2007 wurde unter Spruchteil I u.a. der Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides geändert und ergänzt und unter Spruchteil III wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien, soweit sie den Antrag auf Feststellung eines Entschädigungsanspruches und den Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2007 wurde unter Spruchteil römisch eins u.a. der Spruchteil römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides geändert und ergänzt und unter Spruchteil römisch drei wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien, soweit sie den Antrag auf Feststellung eines Entschädigungsanspruches und den Spruchteil römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Schutzzone III (weiteres Schutzgebiet) wird unter dem neu gefassten Punkt. 1 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und - teilen zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines konsensgemäßen Betriebes der Wasserversorgungsanlage H. und von Anlagen zur Sanierung und/oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten, sowie der Betrieb bestehender Brunnen.Hinsichtlich der Schutzzone römisch drei (weiteres Schutzgebiet) wird unter dem neu gefassten Punkt. 1 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und - teilen zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines konsensgemäßen Betriebes der Wasserversorgungsanlage H. und von Anlagen zur Sanierung und/oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten, sowie der Betrieb bestehender Brunnen.

Unter dem neu gefassten Punkt 5 betreffend die Schutzzone III wird die Vornahme von Erdaufschlüssen, wie Entnahme von Sand und Kies, Straßen- und Bahnanschnitten, Bohrungen, Baugruben und Schürfgräben, sowie die Durchführung von Sprengungen verboten, wenn die damit verbundenen Eingriffe in den Untergrund tiefer als Kote 254,0 m ü. A. reichen. Die Kote 254,0 m ü. A. darf jedoch dann unterschritten werden, wenn die verbleibende Überdeckung des mittleren Grundwasserspiegels jedenfalls 3,0 m beträgt.Unter dem neu gefassten Punkt 5 betreffend die Schutzzone römisch drei wird die Vornahme von Erdaufschlüssen, wie Entnahme von Sand und Kies, Straßen- und Bahnanschnitten, Bohrungen, Baugruben und Schürfgräben, sowie die Durchführung von Sprengungen verboten, wenn die damit verbundenen Eingriffe in den Untergrund tiefer als Kote 254,0 m ü. A. reichen. Die Kote 254,0 m ü. A. darf jedoch dann unterschritten werden, wenn die verbleibende Überdeckung des mittleren Grundwasserspiegels jedenfalls 3,0 m beträgt.

Unter dem neu gefassten Punkt 1. für die Schutzzone II (engeres Schutzgebiet) wird die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und -teilen zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines konsensgemäßen Betriebes der Wasserversorgungsanlage H. und von Anlagen zur Sanierung oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten.Unter dem neu gefassten Punkt 1. für die Schutzzone römisch zwei (engeres Schutzgebiet) wird die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und -teilen zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines konsensgemäßen Betriebes der Wasserversorgungsanlage H. und von Anlagen zur Sanierung oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten.

Unter dem neu gefassten Punkt 2. für die Schutzzone II werden die Ablagerung, Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen aller Art, die Ablagerung von kompostierfähigem Material und die Anlage von Kompostmieten verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Zwischenlagerung von Abfällen (Kerzenbehältern, Blumentöpfen etc.) und von kompostierfähigem Material im Bereich des Urnenfriedhofes.Unter dem neu gefassten Punkt 2. für die Schutzzone römisch zwei werden die Ablagerung, Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen aller Art, die Ablagerung von kompostierfähigem Material und die Anlage von Kompostmieten verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Zwischenlagerung von Abfällen (Kerzenbehältern, Blumentöpfen etc.) und von kompostierfähigem Material im Bereich des Urnenfriedhofes.

Unter dem neu gefassten Punkt 6. für die Schutzzone II werden die Vornahme von Erdaufschlüssen aller Art, wie Aufgrabungen, die Errichtung von Trockenbaggerungen zur Entnahme von Sand und Kies, Straßen- und Bahnanschnitten, Bohrungen, Baugruben und die Durchführung von Sprengungen verboten.Unter dem neu gefassten Punkt 6. für die Schutzzone römisch zwei werden die Vornahme von Erdaufschlüssen aller Art, wie Aufgrabungen, die Errichtung von Trockenbaggerungen zur Entnahme von Sand und Kies, Straßen- und Bahnanschnitten, Bohrungen, Baugruben und die Durchführung von Sprengungen verboten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, die gegenständliche Wasserversorgungsanlage H. sei eine von 6 Wasserversorgungsanlagen (insgesamt 32 Brunnen; rund 125.000 m3 pro Tag) für die Wasserversorgung der Stadt L. (400.000 Einwohner). Herangezogen würden die Grundwasservorkommen der W. Haide und der Grundwasserbegleitstrom der D. im nördlichen E. Becken und des U. Beckens.

Die Besonderheit des Wasserwerkes H. sei die hochwasserfreie Lage des Schutzgebietes, das umgeben sei von dicht verbauten und intensiv genutzten Flächen. Vordringlichste Aufgabe bei der Erstellung des Schutzkonzeptes sei daher der Schutz und die Erhaltung des weitgehend unverbauten und extensiv genutzten engeren Schutzgebietes gewesen.

Das Wasserwerk H. liege im Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 (Schongebietsverordnung Urfahr vom 27. November 2003, LGBl. Nr. 132/2003). Das Gebiet unterliege daher bereits aufgrund dieser Schongebietsverordnung einer Reihe von Einschränkungen und Verboten. Ziel eines Schutzgebietes sei die Erhaltung der natürlichen Wasserbeschaffenheit und des natürlichen Wasserdargebotes.Das Wasserwerk H. liege im Schongebiet gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 (Schongebietsverordnung Urfahr vom 27. November 2003, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2003,). Das Gebiet unterliege daher bereits aufgrund dieser Schongebietsverordnung einer Reihe von Einschränkungen und Verboten. Ziel eines Schutzgebietes sei die Erhaltung der natürlichen Wasserbeschaffenheit und des natürlichen Wasserdargebotes.

Gemäß den vorliegenden Ergebnissen der Berechnungen mit dem mathematischen Grundwassermodell betrage die Fließzeit des Grundwassers zwischen der Hofstelle der beschwerdeführenden Parteien und der gegenständlichen Wassererfassungsanlage zwischen 120 bis maximal 160 Tage. Die Einbeziehung der den Beschwerdeführern gehörenden Liegenschaft Nr. 690, KG U., (Hofstelle und umliegende Grundflächen) in das weitere Schutzgebiet sei somit fachlich erforderlich und erfolge aus Sicht des Grundwasserschutzes zu Recht.

Es sei aus fachlicher Sicht die vorgeschlagene Auflage III/1 so zu ändern, dass im erweiterten Schutzgebiet der Betrieb bestehender Brunnen zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes auch weiterhin möglich sei. Die Neuerrichtung von Brunnen und deren Betrieb könne aus Sicht des quantitativen und qualitativen Grundwasserschutzes durch die bei unsachgemäßer Handhabung verbundene Gefährdung des Grundwassers (Verletzung der Deckschicht, Einbringung von Schadstoffen, Bakterien und Viren, Entnahme von Wasser usw.) nicht positiv beurteilt werden. Auch sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit bereits überall dort, wo Bedarf gegeben gewesen sei, Brunnen errichtet worden seien.

Ein generelles Verbot von Eingriffen in den Untergrund sei aus Sicht des Grundwasserschutzes notwendig und daher gerechtfertigt. Wenn seitens der beschwerdeführenden Parteien unter ortsüblicher Bewirtschaftung die Bodenbearbeitung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, wie pflügen, eggen u. dgl. gemeint sein sollte, dann sei festzuhalten, dass diese Tätigkeiten nicht unter das in Zone III festgelegte Verbot falle.Ein generelles Verbot von Eingriffen in den Untergrund sei aus Sicht des Grundwasserschutzes notwendig und daher gerechtfertigt. Wenn seitens der beschwerdeführenden Parteien unter ortsüblicher Bewirtschaftung die Bodenbearbeitung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, wie pflügen, eggen u. dgl. gemeint sein sollte, dann sei festzuhalten, dass diese Tätigkeiten nicht unter das in Zone römisch drei festgelegte Verbot falle.

Zu Auflage II/13 werde festgestellt, dass unter Bewässerung die künstliche ober- und unterirdische Zufuhr von Wasser (durch Anstau, Beregnung, Berieselung u. dgl.) insbesondere auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel der Ertragssteigerung zu verstehen sei. Unter Entwässerung werde im Allgemeinen die Beseitigung übermäßiger und schädlicher Bodennässe verstanden.

Da mit beiden Maßnahmen Beinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht verbunden sein könnten (Absenkung des Grundwasserspiegels, Grundwasserentnahmen, intensive landwirtschaftliche Bodennutzung verbunden mit erhöhtem Nähr- und Pflanzenschutzmittelauftrag auf die Nutzflächen und davon abhängig erhöhter Austrag der genannten Stoffe in das Grundwasser), bestehe aus Sicht des Grundwasserschutzes das Verbot der Errichtung von Be- und Entwässerungsanlagen im engeren Schutzgebiet zu Recht.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; in dieser Beschwerde wurden Einwendungen gegen die Auflagenpunkte III/1 und III/5, sowie gegen die Auflagenpunkte II/1, II/2, II/6 und II/13 vorgebracht. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2007, B 1924/07, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; in dieser Beschwerde wurden Einwendungen gegen die Auflagenpunkte III/1 und III/5, sowie gegen die Auflagenpunkte II/1, II/2, II/6 und II/13 vorgebracht. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2007, B 1924/07, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.

In der ergänzenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweisen die beschwerdeführenden Parteien "vollinhaltlich auf die Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 12.10.2007". Jene Argumente, die dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen worden seien, seien nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ihre einfachgesetzliche Rechtsrichtigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführer würden nochmals auf die in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde angesprochenen Auflagenpunkte, die zu unbestimmt und zu vage formuliert worden seien und im Übrigen unzulässige Beschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Beschwerdeführer beinhalten würden, verweisen, die zum Zwecke der Sicherung des gegenständlichen Wasserschutzgebietes im Übrigen nicht notwendig und daher unverhältnismäßig seien.

Ferner habe die belangte Behörde zu Unrecht die wasserwirtschaftlichen Vorschreibungen nicht für jene Grundstücke festgelegt, hinsichtlich derer die Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei bzw. mit deren Rechtsvorgängerin eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung getroffen hätten.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt habe.

Nach der hg. Judikatur zu § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sind Verweisungen auf den Inhalt des in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes unbeachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0025, hinsichtlich des Verweises auf den Inhalt eines Schriftsatzes vor dem Verfassungsgerichtshof m. w.N.). Es erübrigt sich daher, auf die vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer näher einzugehen.Nach der hg. Judikatur zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG sind Verweisungen auf den Inhalt des in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes unbeachtlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0025, hinsichtlich des Verweises auf den Inhalt eines Schriftsatzes vor dem Verfassungsgerichtshof m. w.N.). Es erübrigt sich daher, auf die vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer näher einzugehen.

Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Grundwasserschutz im Detail zu den von den Beschwerdeführern bereits im Zuge des Berufungsverfahrens gegen einzelne Auflagenpunkte vorgebrachten Bedenken in der Begründung des angefochtenen Bescheides Stellung genommen und näher dargelegt, weshalb diese Auflagen für den Grundwasserschutz der gegenständlichen Anlage erforderlich seien. Den diesbezüglichen sachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserschutz sind die Beschwerdeführer jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Weshalb diese Auflagen - wie in der ergänzten Beschwerde lediglich allgemein behauptet wird - zu vage und zu unbestimmt formuliert sein sollten, vermögen die Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen. Auch lässt die Beschwerde eine nähere Begründung dafür vermissen, weshalb die normierten Beschränkungen der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführer unzulässig und nicht notwendig sein sollten, zumal die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserschutz durchaus schlüssig die Notwendigkeit solcher Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt des gegenständlichen Grundwasserschutzes begründete.

Mit der Rüge der unterlassenen Vorschreibungen nach § 34 WRG 1959 hinsichtlich jener Grundstücke der Beschwerdeführer, die bereits Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei sind, vermögen die Beschwerdeführer keinen Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte und daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Mit der Rüge der unterlassenen Vorschreibungen nach Paragraph 34, WRG 1959 hinsichtlich jener Grundstücke der Beschwerdeführer, die bereits Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei sind, vermögen die Beschwerdeführer keinen Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte und daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Auch mit der allgemein gehaltenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, wird die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht konkret aufgezeigt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070008.X00

Im RIS seit

22.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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