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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des M B in E, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Oktober 2011, Zl. uvs-2011/13/1620-2 und 1621-2, betreffend Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967,
Spruch
I.: zu Recht erkannt:römisch eins.: zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Übertretung der StVO 1960) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II.: den Beschluss gefasst:römisch zwei.: den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich der Übertretungen des FSG (Spruchpunkt 2.) und des KFG 1967 (Spruchpunkt 3.)) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Anzeige der Landesverkehrsabteilung T vom 6. März 2011 habe der Beschwerdeführer am 4. März 2011 um
23.39 Uhr in 6210 Wiesing, Dorfstraße 23d, AGIP Tankstelle, drei unten näher beschriebene Verwaltungsübertretungen begangen.
In dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnis der BH S vom 30. Mai 2011 ist einleitend vor dem Spruch der Anzeige vom 6. März 2011 folgend als Tatzeit "04.03.2011, um
23.39 Uhr" und als Tatort "6210 Wiesing, Dorfstraße 23d, Agip Tankstelle" und als Fahrzeug ein dem Kennzeichen nach bestimmter PKW angeführt. In der Folge wird der Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe
1. zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das genannte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; die Verweigerung sei am 6. März 2011 um 03.42 Uhr in 6134 Vomp auf Höhe Kundenparkplatz Schuhhaus P., Feldweg 1, erfolgt;
2. als Lenker auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt;
3. es als Lenker unterlassen, den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
Er habe dadurch zu 1. § 5 Abs. 2 StVO 1960, zu 2. § 14 Abs. 1 letzter Satz FSG und zu 3. § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen zu 1. von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage), zu 2. von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu 3. von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurden.Er habe dadurch zu 1. Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960, zu 2. Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz FSG und zu 3. Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen zu 1. von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage), zu 2. von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu 3. von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurden.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird die Anzeige der Landesverkehrsabteilung T vom 6. März 2011 wiedergegeben und als erwiesen angenommen, der Beschwerdeführer habe am 4. März 2011 um
23.39 Uhr in 6210 Wiesing, Dorfstraße 23d, AGIP Tankstelle, die genannten Verwaltungsübertretungen begangen.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und den Spruch des Straferkenntnisses im Spruchpunkt 3. insofern konkretisiert, als die Wortfolge "oder Heereszulassungsschein des PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein" eliminiert wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses der BH S vom 30. Mai 2011 sowie den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder und nahm als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2011 zwischen 23.41 Uhr und 23.45 Uhr die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass in dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des Straferkenntnisses vom 30. Mai 2011 einerseits einleitend als Tatzeit 4. März 2011,
23.39 Uhr, und als Tatort 6210 Wiesing, Dorfstraße 23d, angeführt sind, hingegen im Spruchpunkt 1. bei der Verweigerung der Atemluftuntersuchung als Tatzeit 6. März 2011, 3.42 Uhr, und als Tatort 6134 Vomp auf Höhe Kundenparkplatz Schuhhaus P, Feldweg 1. Auf Grund dieses Widerspruchs habe die belangte Behörde gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG verstoßen.23.39 Uhr, und als Tatort 6210 Wiesing, Dorfstraße 23d, angeführt sind, hingegen im Spruchpunkt 1. bei der Verweigerung der Atemluftuntersuchung als Tatzeit 6. März 2011, 3.42 Uhr, und als Tatort 6134 Vomp auf Höhe Kundenparkplatz Schuhhaus P, Feldweg 1. Auf Grund dieses Widerspruchs habe die belangte Behörde gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verstoßen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Diesen Anforderungen entspricht eine Umschreibung der Tatumstände, nach denen die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1529, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu § 44a VStG).Diesen Anforderungen entspricht eine Umschreibung der Tatumstände, nach denen die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht vergleiche , die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1529, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, VStG).
Diesen Anforderungen wird der in Rede stehende Spruch nicht gerecht, zumal sich die im Spruchpunkt 1. angeführte Tatzeit sowie der Tatort von jenen unterscheiden, die einleitend ausdrücklich als "Tatort" und "Tatzeit" angeführt sind und auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ihren Niederschlag finden. Spruch und Begründung stehen somit in einem unlösbaren Spannungsverhältnis, was zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Übertretung der StVO 1960) führt.
Insoweit war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Insoweit war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzung für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. (Übertretungen des FSG (Spruchpunkt 2.) und des KFG 1967 (Spruchpunkt 3.)) nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt in diesen Punkten von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 iVm § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 27. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020350.X00Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012