Index
E3R E05205000;Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des W A in T, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Mai 2011, Zl VwSen-165784/5/Zo/Jo, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe als Fahrer eines näher angeführten Kraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige,
I. (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) an insgesamt sieben datumsmäßig angeführten Tagen innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils neun zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei;römisch eins. (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) an insgesamt sieben datumsmäßig angeführten Tagen innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils neun zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei;
II. (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) an sechs datumsmäßig angeführten Tagen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nehme. Diese Unterbrechung könne durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden;römisch zwei. (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) an sechs datumsmäßig angeführten Tagen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nehme. Diese Unterbrechung könne durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden;
III. (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) die erlaube Wochenlenkzeit von zwei angeführten aufeinanderfolgenden Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten dürfe;römisch drei. (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) die erlaube Wochenlenkzeit von zwei angeführten aufeinanderfolgenden Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten dürfe;
IV. (Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) an sechs datumsmäßig angeführten Tagen die zulässige Tageslenkzeit verlängert, wobei die zulässige zweimalige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils zehn Stunden bereits berücksichtigt worden sei, obwohl die tägliche Lenkzeit von neun Stunden nicht überschritten werden dürfe; die tägliche Lenkzeit dürfe jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens zehn Stunden verlängert werden;römisch vier. (Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) an sechs datumsmäßig angeführten Tagen die zulässige Tageslenkzeit verlängert, wobei die zulässige zweimalige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils zehn Stunden bereits berücksichtigt worden sei, obwohl die tägliche Lenkzeit von neun Stunden nicht überschritten werden dürfe; die tägliche Lenkzeit dürfe jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens zehn Stunden verlängert werden;
V. (Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit an einem näher genannten Tag einzuhalten gehabt hätte. Er habe nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte Ruhezeit mit 42 Stunden 20 Minuten, die an einem näher genannten Tag geendet habe. Die umzurechnende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, bei der die reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht gestattet sei, habe somit mehr als 42 Stunden betragen, was einen geringfügigen Verstoß darstelle.römisch fünf. (Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses vom 15. Februar 2011) nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit an einem näher genannten Tag einzuhalten gehabt hätte. Er habe nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte Ruhezeit mit 42 Stunden 20 Minuten, die an einem näher genannten Tag geendet habe. Die umzurechnende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, bei der die reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht gestattet sei, habe somit mehr als 42 Stunden betragen, was einen geringfügigen Verstoß darstelle.
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt, weshalb über ihn nachgenannte Strafen verhängt wurden:
zu I. § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 verletzt, Geldstrafe EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden); zu II. § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art 7 EG-VO 561/2006, Geldstrafe EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden); zu III. § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006, Geldstrafe EUR 230,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden); zu IV. § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006, Geldstrafe EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden); zu V. § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006, Geldstrafe EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).zu römisch eins. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, und 2 EG-VO 561 aus 2006, verletzt, Geldstrafe EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden); zu römisch zwei. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit , Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006,, Geldstrafe EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden); zu römisch drei. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, EG-VO 561 aus 2006,, Geldstrafe EUR 230,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden); zu römisch vier. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006,, Geldstrafe EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden); zu römisch fünf. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006,, Geldstrafe EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder, stellte die im Spruch wiedergegebenen Umstände fest und führte beweiswürdigend aus, dass sich die Übertretungen auf Grund der minutengenauen Auswertung der Fahrerkarte leicht nachvollziehbar und berechenbar ergeben hätten. Der Beschwerdeführer sei zur mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde geladen worden, habe diese Möglichkeit jedoch wegen einer beruflichen Verhinderung nicht wahrgenommen. Die Ladung sei mehr als drei Wochen vor der Verhandlung zugestellt worden. In rechtlicher Hinsicht gab die belangte Behörde die von ihr als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften wieder und begründete die Höhe der verhängten Strafen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, weder er noch sein Arbeitgeber seien einvernommen worden; die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei unterlassen worden.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zur mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde am 10. Mai 2011 geladen wurde und der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung zufolge eine berufliche Verhinderung für sein Nichterscheinen ins Treffen führte. Damit begab sich der Beschwerdeführer selbst der Möglichkeit zur Aussage, zumal er mit der genannten Entschuldigung kein begründetes Hindernis für sein Nichterscheinen vorgebracht hat (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/02/0292).Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zur mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde am 10. Mai 2011 geladen wurde und der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung zufolge eine berufliche Verhinderung für sein Nichterscheinen ins Treffen führte. Damit begab sich der Beschwerdeführer selbst der Möglichkeit zur Aussage, zumal er mit der genannten Entschuldigung kein begründetes Hindernis für sein Nichterscheinen vorgebracht hat vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/02/0292).
Abgesehen davon fehlt es den in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln an der Wesentlichkeit, weil dem gesamten Beschwerdevorbringen keinerlei konkreter Bezug zu den von der belangten Behörde im Einzelnen detailliert festgestellten und spruchmäßig festgehaltenen Übertretungshandlungen zu entnehmen ist. Das Vorbringen zur Überfüllung von Parkplätzen, zu den lediglich geringfügigen Überschreitungen der Lenkzeit durch Parkplatzsuche sowie zu den Auf- und Abladetätigkeiten auf privatem Gelände ist allgemein gehalten und kann den einzeln festgestellten Übertretungen nicht zugeordnet werden.
Rügt der Beschwerdeführer generell das Fehlen von Feststellungen, die die von der belangten Behörde angenommenen Tatbilder tragen würden, enthält die Beschwerde auch dahin keine Konkretisierungen, welche Sachverhaltselemente nicht festgestellt worden seien. Im Übrigen ist auf den von der belangten Behörde sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht detailliert festgestellten Sachverhalt zu verweisen, der hinreichende Grundlage für die von der belangten Behörde angenommenen Übertretungen bildet.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020237.X00Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012