Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 23. Jänner 2012, Zl VwSen-500218/10/KI/Pe, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen Beschwerde (protokolliert zur Zl 2012/03/0032) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch zehn, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 23. Jänner 2012, Zl VwSen-500218/10/KI/Pe, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen Beschwerde (protokolliert zur Zl 2012/03/0032) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm §§ 87 Abs 1 Z 2 und 13 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbemäßigen Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort F im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass beim Landesgericht W mit rechtskräftigem Beschluss aus dem August 2011 ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden und die Fortführung der Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei 1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer 2 und 13 Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbemäßigen Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort F im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass beim Landesgericht W mit rechtskräftigem Beschluss aus dem August 2011 ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden und die Fortführung der Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei
2. Ihre gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich die Beschwerdeführerin ab sofort jeder gewerblichen Tätigkeit auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes zu enthalten habe bzw diese Tätigkeit einstellen müsse, weil ihr sonst Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt würden. Daher sei für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwangsläufig ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal die Betriebseinstellung auch zum Verlust sämtlicher Auftraggeber führen würde, welche in der Folge schwerlich zur Wiederaufnahme einer geschäftlichen Beziehung bewegt werden könnten.
3. Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 leg cit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl etwa den hg Beschluss vom 24. Juli 2007, Zl AW 2007/03/0026, sowie die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987, S 256 zitierte hg Rechtsprechung). 3. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, leg cit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 24. Juli 2007, Zl AW 2007/03/0026, sowie die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987, S 256 zitierte hg Rechtsprechung).
Um die demnach vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Antrag enthält keine (tunlichst ziffernmäßige) Dartuung bzw. Konkretisierung betreffend den Ertragsausfall, den die beschwerdeführende Partei durch den in Rede stehenden Konzessionsentzug erleiden würde, und inwiefern dadurch für sie in Anbetracht ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation - die in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan wird - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die beschwerdeführende Partei hat somit dem Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, nicht entsprochen, weshalb schon deshalb dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben war (vgl in diesem Sinne auch den hg Beschluss vom 30. März 2012, Zl AW 2011/03/0046, mwH).Um die demnach vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Antrag enthält keine (tunlichst ziffernmäßige) Dartuung bzw. Konkretisierung betreffend den Ertragsausfall, den die beschwerdeführende Partei durch den in Rede stehenden Konzessionsentzug erleiden würde, und inwiefern dadurch für sie in Anbetracht ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation - die in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan wird - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die beschwerdeführende Partei hat somit dem Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, nicht entsprochen, weshalb schon deshalb dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben war vergleiche in diesem Sinne auch den hg Beschluss vom 30. März 2012, Zl AW 2011/03/0046, mwH).
Wien, am 2. Mai 2012
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012030008.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012