TE Vwgh Beschluss 2012/5/2 AW 2012/03/0008

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GütbefG 1995 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 23. Jänner 2012, Zl VwSen-500218/10/KI/Pe, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen Beschwerde (protokolliert zur Zl 2012/03/0032) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch zehn, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 23. Jänner 2012, Zl VwSen-500218/10/KI/Pe, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen Beschwerde (protokolliert zur Zl 2012/03/0032) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm §§ 87 Abs 1 Z 2 und 13 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbemäßigen Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort F im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass beim Landesgericht W mit rechtskräftigem Beschluss aus dem August 2011 ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden und die Fortführung der Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei 1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer 2 und 13 Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbemäßigen Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort F im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass beim Landesgericht W mit rechtskräftigem Beschluss aus dem August 2011 ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden und die Fortführung der Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei

2. Ihre gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich die Beschwerdeführerin ab sofort jeder gewerblichen Tätigkeit auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes zu enthalten habe bzw diese Tätigkeit einstellen müsse, weil ihr sonst Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt würden. Daher sei für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwangsläufig ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal die Betriebseinstellung auch zum Verlust sämtlicher Auftraggeber führen würde, welche in der Folge schwerlich zur Wiederaufnahme einer geschäftlichen Beziehung bewegt werden könnten.

3. Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 leg cit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl etwa den hg Beschluss vom 24. Juli 2007, Zl AW 2007/03/0026, sowie die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987, S 256 zitierte hg Rechtsprechung). 3. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, leg cit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 24. Juli 2007, Zl AW 2007/03/0026, sowie die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987, S 256 zitierte hg Rechtsprechung).

Um die demnach vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Antrag enthält keine (tunlichst ziffernmäßige) Dartuung bzw. Konkretisierung betreffend den Ertragsausfall, den die beschwerdeführende Partei durch den in Rede stehenden Konzessionsentzug erleiden würde, und inwiefern dadurch für sie in Anbetracht ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation - die in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan wird - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die beschwerdeführende Partei hat somit dem Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, nicht entsprochen, weshalb schon deshalb dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben war (vgl in diesem Sinne auch den hg Beschluss vom 30. März 2012, Zl AW 2011/03/0046, mwH).Um die demnach vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Antrag enthält keine (tunlichst ziffernmäßige) Dartuung bzw. Konkretisierung betreffend den Ertragsausfall, den die beschwerdeführende Partei durch den in Rede stehenden Konzessionsentzug erleiden würde, und inwiefern dadurch für sie in Anbetracht ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation - die in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan wird - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die beschwerdeführende Partei hat somit dem Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, nicht entsprochen, weshalb schon deshalb dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben war vergleiche in diesem Sinne auch den hg Beschluss vom 30. März 2012, Zl AW 2011/03/0046, mwH).

Wien, am 2. Mai 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012030008.A00

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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