RS Vwgh 2007/12/6 2004/01/0133

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Veröffentlicht am 06.12.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1;
SPG 1991 §39;
StPO 1975 §140 Abs3;

Rechtssatz

Erfolgen rassistische Beschimpfungen durch Polizeiorgane bei ihrem Einschreiten im Dienste der Strafjustiz, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, sie wären vom richterlichen Befehl gedeckt. Solche Beschimpfungen sind, so sie mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind (vgl. dazu das hg. E vom 29. Juni 2006, Zl. 2005/01/0032), als dessen Begleitumstände (Modalitäten) anzusehen, durch die eine richterliche Ermächtigung -

wie sich schon der Wertung des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, entnehmen lässt - in der Regel exzessiv überschritten wird. Daraus folgt zweierlei:

Zum Einen sind derartige (exzessive) Beschimpfungen nicht der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen. Zum Anderen kann das angefochtene polizeiliche Handeln auch durch die dabei erfolgte (und mit dem Handeln verbundene) rassistische Beschimpfung rechtswidrig sein. Im gegenständlichen Fall soll nach den Behauptungen des vom Einschreiten der Polizeiorgane Betroffenen dieser im Zuge der Gewaltanwendung zur Herstellung der Sicherheit vor der Durchführung der Hausdurchsuchung in der Weise beschimpft worden sein, dass bei der Formulierung der an ihn gerichteten Befehle rassistische Beleidigungen erfolgten. Ausgehend davon kann ein tatsächlicher Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Polizeihandeln nicht verneint werden. Wären die rassistischen Beschimpfungen tatsächlich erfolgt, könnte somit auch dadurch die Gewaltanwendung exzessiv und dadurch rechtswidrig gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004010133.X05

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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