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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des H W in W, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, infolge Konkurseröffnung nunmehr Konkursmasse des H W, vertreten durch Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Schießstattring 35/13, als Masseverwalter, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. April 2009, Zl. BMSG-323209/0001-II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. K G in M, 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 26. September 2002 bis zum 26. November 2002 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 26. September 2002 bis zum 26. November 2002 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber - ebenso wie ausdrücklich die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet.
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichtes S vom 5. April 2011 das Konkursverfahren eröffnet.
Durch die Konkurseröffnung wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen (vgl. zur Beschränkung der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KO - jetzt IO - auf Zivilprozesse im engeren Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, VwSlg. 13.145/A). Gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Masse und fällt sie daher in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0283, und den hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0127).Durch die Konkurseröffnung wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen vergleiche , zur Beschränkung der Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz eins, KO - jetzt IO - auf Zivilprozesse im engeren Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, VwSlg. 13.145/A). Gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Masse und fällt sie daher in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0283, und den hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0127).
Der Masseverwalter hat mit Schriftsatz vom 20. März 2012 über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich erklärt, in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht eintreten zu wollen.
Entscheidend für die Weiterführung oder Einstellung des Verfahrens ist also, ob für die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben ist.
Dies ist der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 20. Dezember 2001, Zl. 98/08/0405, ausgeführt, dass die Frage der Versicherungspflicht eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage ist und daher einen Anspruch betrifft, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und daher zur Konkursmasse zu zählen ist.
Da somit für die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit der Masseverwalter zuständig ist und dieser nicht seinen Eintritt in das Verfahren erklärt hat, war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat - für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da somit für die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit der Masseverwalter zuständig ist und dieser nicht seinen Eintritt in das Verfahren erklärt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 33, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 4, VwGG gebildeten Senat - für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG. Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach § 47 VwGG auf Beschwerdeseite mangelt (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0127, und die dort angeführte Vorjudikatur). Wien, am 2. Mai 2012Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Ein Aufwandersatz war im Sinne des Paragraph 58, VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach Paragraph 47, VwGG auf Beschwerdeseite mangelt vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0127, und die dort angeführte Vorjudikatur). Wien, am 2. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080122.X00Im RIS seit
04.10.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012