TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/15 2009/05/0305

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §49 Abs1;
BauO Wr §49 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der I W-S in Wien, vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kleistgasse 21/8, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. April 2009, Zl. BOB-157/09, betreffend eine Orientierungsnummer (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der römisch eins W-S in Wien, vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kleistgasse 21/8, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. April 2009, Zl. BOB-157/09, betreffend eine Orientierungsnummer (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 richtete der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft eine Mitteilung folgenden Inhalts:

"Gemäß § 49 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 27. Juni 2001, PrZ. 241/01- GWS wird bekannt gegeben, dass für das auf der Liegenschaft EZ 382 der Kat. Gemeinde S im X. Bezirk, Grundstück Nr. 183/12 errichtete Gebäude die folgende Adresse mit folgender Orientierungsnummer festgesetzt wird:"Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 27. Juni 2001, PrZ. 241/01- GWS wird bekannt gegeben, dass für das auf der Liegenschaft EZ 382 der Kat. Gemeinde S im römisch zehn. Bezirk, Grundstück Nr. 183/12 errichtete Gebäude die folgende Adresse mit folgender Orientierungsnummer festgesetzt wird:

Hauptadresse: Mgasse 11

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Gemäß § 49 Abs. 1 der Bauordnung für Wien besteht seitens der Gebäudeeigentümer die Verpflichtung, die oben bekannt gegebene Orientierungsnummer nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten. Alle anderen Orientierungsnummern sind zu entfernen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, der Bauordnung für Wien besteht seitens der Gebäudeeigentümer die Verpflichtung, die oben bekannt gegebene Orientierungsnummer nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten. Alle anderen Orientierungsnummern sind zu entfernen.

Hinweis

Die Nummerntafeln sind gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 24. Oktober 1958, 230 x 330 mm groß auszuführen, die Bezeichnung der Verkehrsfläche und der Orientierungsnummer hat in weißer Schrift auf blauem Grund zu erfolgen."

Nach mehrfacher Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Abänderung ihrer bisherigen Adresse Mgasse 3 in Mgasse 11 wandte, und dem Magistrat der Stadt Wien, MA 37, stellte die Beschwerdeführerin mit am 29. Jänner 2009 bei der MA 37 eingelangtem Schreiben einen "Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über die Ordnungsnummer der Liegenschaft E.Z. 382 KG S Mgasse 3, Wien"; hilfsweise beantragte sie, bescheidmäßig festzustellen, "dass hinsichtlich der Zuweisung einer Ordnungsnummer oder der Änderung einer Ordnungsnummer kein Bescheid notwendig wäre".Nach mehrfacher Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Abänderung ihrer bisherigen Adresse Mgasse 3 in Mgasse 11 wandte, und dem Magistrat der Stadt Wien, MA 37, stellte die Beschwerdeführerin mit am 29. Jänner 2009 bei der MA 37 eingelangtem Schreiben einen "Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über die Ordnungsnummer der Liegenschaft E.Ziffer 382, KG S Mgasse 3, Wien"; hilfsweise beantragte sie, bescheidmäßig festzustellen, "dass hinsichtlich der Zuweisung einer Ordnungsnummer oder der Änderung einer Ordnungsnummer kein Bescheid notwendig wäre".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde sowohl den Hauptantrag als auch den Eventualantrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage aus, die Festsetzung von Orientierungsnummern von Gebäuden sei ein privatwirtschaftlicher Akt der Straßenverwaltung und kein Hoheitsakt. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei die neue Hausnummer aus sachlichen Erwägungen im allgemeinen Interesse zur Einhaltung einer geordneten Reihenfolge der Orientierungsnummern vergeben worden, zumal in der Mgasse vor den bestehenden Adressen mit den Nummern 1 bis 3 weitere Adressen hinzukommen würden. Die Änderung sei daher zur Wiederherstellung einer geordneten Reihenfolge und Hintanhaltung einer unmittelbar drohenden Verwechslungsgefahr geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2009, B 726/09-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2009, B 726/09-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise):

1.1. Bauordnung für Wien (BO):

"4. Teil

Andere Eigentumsbeschränkungen

Technische Vorarbeiten

§ 47. … Paragraph 47, …

Duldung öffentlicher Einrichtungen an Gebäuden oder auf Grundstücken

§ 48. … Paragraph 48, …

Bauwerks- und Wohnungsnummerierung

§ 49. (1) Jeder Eigentümer eines Bauwerkes ist verpflichtet, die ihm bekanntgegebene Orientierungsnummer samt der Bezeichnung der Verkehrsfläche in der vorgeschriebenen Ausführung anzuschaffen, an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen und stets lesbar zu erhalten. Liegt das Bauwerk an mehreren Verkehrsflächen, so gelten diese Verpflichtungen für jede Verkehrsfläche. Durch Verordnung des Gemeinderates können nähere Vorschriften über die Ausführung der Tafeln für Orientierungsnummern erlassen werden.Paragraph 49, (1) Jeder Eigentümer eines Bauwerkes ist verpflichtet, die ihm bekanntgegebene Orientierungsnummer samt der Bezeichnung der Verkehrsfläche in der vorgeschriebenen Ausführung anzuschaffen, an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen und stets lesbar zu erhalten. Liegt das Bauwerk an mehreren Verkehrsflächen, so gelten diese Verpflichtungen für jede Verkehrsfläche. Durch Verordnung des Gemeinderates können nähere Vorschriften über die Ausführung der Tafeln für Orientierungsnummern erlassen werden.

  1. (2)Absatz 2,Beschließt die Gemeinde, die Bauwerke in einer neuen Art einheitlich zu nummerieren oder die Verkehrsfläche umzubenennen, sind die Eigentümer (alle Miteigentümer) bestehender Bauwerke verpflichtet, das Entfernen der vorhandenen Tafeln und das Anbringen der neuen Tafeln durch die Gemeinde zu dulden.

(3)…"

1.2. Beschluß des Wiener Gemeinderates über die einheitliche Numerierung der Gebäude vom 24. Oktober 1958, ABl. der Stadt Wien 1958/100: 1.2. Beschluß des Wiener Gemeinderates über die einheitliche Numerierung der Gebäude vom 24. Oktober 1958, Amtsblatt , der Stadt Wien 1958/100:

"§ 1 Alle Gebäude sind einheitlich zu numerieren.

§ 2 Die Nummerntafeln sind wie folgt auszuführen: Die Tafeln Paragraph 2, Die Nummerntafeln sind wie folgt auszuführen: Die Tafeln

sind 230 x 330 mm groß und haben einen aufgestellten Rand. Auf blauem Grund ist eine weiße freistehende Randlinie angebracht. Die Bezeichnung der Verkehrsfläche und der Orientierungsnummer werden in weißer Schrift angeführt.

§ 3 Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1959 in Kraft." Paragraph 3, Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1959 in Kraft."

1.3. Beschluss des Gemeinderates vom 27. Juni 2001, PrZ 241/01-GWS, über die Vergabe von Orientierungsnummern für Straßen, Gassen und Plätze in Wien, vom 19. Juli 2001, ABl. der Stadt Wien 2001/29: 1.3. Beschluss des Gemeinderates vom 27. Juni 2001, PrZ 241/01-GWS, über die Vergabe von Orientierungsnummern für Straßen, Gassen und Plätze in Wien, vom 19. Juli 2001, Amtsblatt , der Stadt Wien 2001/29:

"Der Gemeinderat hat beschlossen:

§ 1. Die Straßen, Gassen und Plätze in Wien sind wie folgt zu nummerieren: Paragraph eins, Die Straßen, Gassen und Plätze in Wien sind wie folgt zu nummerieren:

1. Die Straßen und Gassen haben für sich abgeschlossen fortlaufende Nummern (Orientierungsnummern) zu erhalten, und zwar rechts die geraden und links die ungeraden. In jeder Straße oder Gasse hat demnach die Nummerierung mit der Orientierungsnummer 1 zu beginnen.

2. Die niederen Nummern haben in den Längsstraßen und -gassen bei der dem Stadtzentrum - das heißt dem Stephansplatz - zugekehrten Seite, in den Querstraßen und -gassen in der Regel an der linken Seite zu beginnen. Längsstraßen und -gassen sind jene, welche in radialer Richtung verlaufen; alle anderen sind Querstraßen und gassen.

3. Plätze sind im Kreise von links nach rechts mit fortlaufenden Zahlen, beginnend mit der Orientierungsnummer 1, zu versehen.

4. Jede Liegenschaft, die an eine öffentliche Verkehrsfläche, auch an eine Verkehrsfläche nach § 53 der Bauordnung für Wien, angebunden ist, erhält, jedenfalls im Falle einer Bebauung, eine oder mehrere Orientierungsnummern. Bei der Lage an mehreren Verkehrsflächen erhält die Liegenschaft an jeder Verkehrsfläche eine oder mehrere Orientierungsnummern. Bei Kleingartengebieten, Kleingartengebieten für ganzjähriges Wohnen und Gartensiedlungsgebieten kann jeder Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer erhalten. 4. Jede Liegenschaft, die an eine öffentliche Verkehrsfläche, auch an eine Verkehrsfläche nach Paragraph 53, der Bauordnung für Wien, angebunden ist, erhält, jedenfalls im Falle einer Bebauung, eine oder mehrere Orientierungsnummern. Bei der Lage an mehreren Verkehrsflächen erhält die Liegenschaft an jeder Verkehrsfläche eine oder mehrere Orientierungsnummern. Bei Kleingartengebieten, Kleingartengebieten für ganzjähriges Wohnen und Gartensiedlungsgebieten kann jeder Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer erhalten.

Orientierungsnummern können schon vor Benennung einer Verkehrsfläche vergeben werden; sie sind grundsätzlich bei Baubeginn zu vergeben. Eine Änderung einer einmal vergebenen oder derzeit bestehenden Orientierungsnummer ist nur im Falle von Gefahr in Verzug (z.B. Verwechslungsgefahr für Rettung, Feuerwehr und dergleichen) vorzunehmen.

§ 2. Dieser Beschluss tritt am 1. September 2001 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt Punkt B. des Beschlusses des Stadtrathes der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom 7. Februar 1894, Amtsblatt der k.k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien Nr 14/1894, außer Kraft." Paragraph 2, Dieser Beschluss tritt am 1. September 2001 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt Punkt B. des Beschlusses des Stadtrathes der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom 7. Februar 1894, Amtsblatt der k.k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien Nr 14 aus 1894,, außer Kraft."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Gegenstand der Beschwerde ist ein zurückweisender und somit verfahrensrechtlicher Bescheid, sodass nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Ob die belangte Behörde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - inhaltlich zu Recht von einem Anwendungsfall des § 49 Abs. 1 BO ausgegangen ist, ist daher nicht zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 87/05/0204). 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist ein zurückweisender und somit verfahrensrechtlicher Bescheid, sodass nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Ob die belangte Behörde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - inhaltlich zu Recht von einem Anwendungsfall des Paragraph 49, Absatz eins, BO ausgegangen ist, ist daher nicht zu prüfen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 87/05/0204).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde keine "bescheidmäßige Entscheidung über die Ordnungsnummer der Liegenschaft E.Z. 382 KG S Mgasse 3, Wien" getroffen, sondern ihr lediglich die oben wiedergegebene "Mitteilung" zugestellt hat. 2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde keine "bescheidmäßige Entscheidung über die Ordnungsnummer der Liegenschaft E.Ziffer 382, KG S Mgasse 3, Wien" getroffen, sondern ihr lediglich die oben wiedergegebene "Mitteilung" zugestellt hat.

2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 49 Abs. 1 und 2 BO weder eine Verpflichtung der Behörde ergibt, Orientierungsnummern bescheidförmig festzulegen (arg. "bekanntgegebene" Orientierungsnummer), noch ein subjektivesöffentliches Recht des Eigentümers eines Gebäudes auf Zuweisung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer (vgl. die zu den in dieser Hinsicht gleichgelagerten Bestimmungen des § 31 der NÖ Bauordnung und des § 18 des Salzburger Baupolizeigesetzes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0263, vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0188, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0235). 2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Paragraph 49, Absatz eins, und 2 BO weder eine Verpflichtung der Behörde ergibt, Orientierungsnummern bescheidförmig festzulegen (arg. "bekanntgegebene" Orientierungsnummer), noch ein subjektivesöffentliches Recht des Eigentümers eines Gebäudes auf Zuweisung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer vergleiche , die zu den in dieser Hinsicht gleichgelagerten Bestimmungen des Paragraph 31, der NÖ Bauordnung und des Paragraph 18, des Salzburger Baupolizeigesetzes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0263, vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0188, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0235).

2.2.2. Laut der zitierten Mitteilung sollte die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet werden, die ihr bekannt gegebene Orientierungsnummer in einer bestimmten Form nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten sowie alle anderen Orientierungsnummern zu entfernen. Dabei handelt es sich um eine die gesetzliche Verpflichtung des § 49 Abs. 1 BO konkretisierende hoheitliche Anordnung, welche jedenfalls im Streitfall mit vollstreckbarem Bescheid zu treffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1958, VwSlgNF 4810 A, sowie Moritz, BauO für Wien4 (2009) Anm. zu § 49 Abs. 1; zum Bescheidbegriff vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1 ff. zitierte Rechtsprechung). 2.2.2. Laut der zitierten Mitteilung sollte die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet werden, die ihr bekannt gegebene Orientierungsnummer in einer bestimmten Form nächst dem Hauseingang bzw. Liegenschaftszugang binnen 4 Wochen von der Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen und stets lesbar zu erhalten sowie alle anderen Orientierungsnummern zu entfernen. Dabei handelt es sich um eine die gesetzliche Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, BO konkretisierende hoheitliche Anordnung, welche jedenfalls im Streitfall mit vollstreckbarem Bescheid zu treffen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 1958, VwSlgNF 4810 A, sowie Moritz, BauO für Wien4 (2009) Anmerkung , zu Paragraph 49, Absatz eins,; zum Bescheidbegriff vergleiche , etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 1 ff. zitierte Rechtsprechung).

Dies hat die belangte Behörde verkannt, indem sie den "Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über die Ordnungsnummer" zurückgewiesen hat.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben. 4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 15. Mai 2012

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050305.X00

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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