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L00058 Rechtsbereinigung Vorarlberg;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des WB in S, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen die Vorarlberger Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt in seiner am 6. März 2012 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, dass er mit Eingabe vom 27. Mai 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einen Antrag auf Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges gemäß § 6 des Vorarlberger Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, gestellt habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mehr als sechs Monate über diesen Antrag nicht entschieden habe, habe er am 4. Jänner 2010 einen Devolutionsantrag an die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) gestellt. Dieser Antrag sei bei der belangten Behörde am 5. Jänner 2010 eingelangt. Da die belangte Behörde bisher darüber nicht entschieden habe, sei sie säumig gemäß § 27 VwGG.Der Beschwerdeführer bringt in seiner am 6. März 2012 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, dass er mit Eingabe vom 27. Mai 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einen Antrag auf Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges gemäß Paragraph 6, des Vorarlberger Sportgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1972,, gestellt habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mehr als sechs Monate über diesen Antrag nicht entschieden habe, habe er am 4. Jänner 2010 einen Devolutionsantrag an die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) gestellt. Dieser Antrag sei bei der belangten Behörde am 5. Jänner 2010 eingelangt. Da die belangte Behörde bisher darüber nicht entschieden habe, sei sie säumig gemäß Paragraph 27, VwGG.
Die belangte Behörde brachte dazu mit Schriftsatz vom 16. April 2012 vor, dass für die Behandlung des Devolutionsantrages nicht sie, sondern gemäß § 2 Abs. 2 des Vorarlberger Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 34/1990 (Vbg. UVS-G), der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig sei. Der Devolutionsantrag sei daher mit Schreiben vom 13. Jänner 2010 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg weitergeleitet worden.Die belangte Behörde brachte dazu mit Schriftsatz vom 16. April 2012 vor, dass für die Behandlung des Devolutionsantrages nicht sie, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Vorarlberger Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1990, (Vbg. UVS-G), der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig sei. Der Devolutionsantrag sei daher mit Schreiben vom 13. Jänner 2010 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg weitergeleitet worden.
Mit dem am 3. Mai 2012 eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer dazu vor, er sei nicht von der Weiterleitung seiner Eingabe an den Unabhängigen Verwaltungssenat verständigt worden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls über den Devolutionsantrag entscheiden müssen. Im Fall der Unzuständigkeit hätte sie ihn zurückzuweisen gehabt. Im Übrigen habe auch der Unabhängige Verwaltungssenat bisher nicht über den Devolutionsantrag entschieden.
§ 2 des Vbg. UVS-G lautet (auszugsweise): Paragraph 2, des Vbg. UVS-G lautet (auszugsweise):
"§ 2. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher in Betracht kommt,
…
c) in sonstigen Angelegenheiten, die ihm durch jene Landes- oder Bundesgesetze zugewiesen werden, welche die einzelnen Gebiete der Verwaltung regeln,
d) über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in … Angelegenheiten der lit. c. d) über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in … Angelegenheiten der Litera c,
…"
Der Absatz 2 wurde durch das Vorarlberger Landes-Verwaltungsreformgesetz, LGBl. Nr. 38/2002, angefügt. In den Erläuterungen (25. Beilage im Jahre 2002 des XXVII. Vorarlberger Landtages) wird dazu (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:Der Absatz 2 wurde durch das Vorarlberger Landes-Verwaltungsreformgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2002,, angefügt. In den Erläuterungen (25. Beilage im Jahre 2002 des römisch 27 . Vorarlberger Landtages) wird dazu (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:
"Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften war bisher generell die Landesregierung berufen. Nunmehr soll der Unabhängige Verwaltungssenat weitestgehend die Funktion einer Rechtsmittelbehörde wahrnehmen. …
Die Aufwertung des Unabhängigen Verwaltungssenates bedeutet eine gewichtige Änderung im bisherigen Rechtsschutzsystem der Landesverwaltung. … Mit der Verwaltungsreform wird außerdem ein bedeutsamer Schritt zum Ausbau des Unabhängigen Verwaltungssenates zu einem Landesverwaltungsgericht gesetzt, der allerdings im Bereich des Bundes noch eine Fortsetzung finden müsste.
Im Konkreten wird nunmehr in folgenden Gesetzesmaterien (einschließlich der Verordnungen, die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassen worden sind) gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft ein Rechtszug an den UVS stattfinden:
…
- Sportgesetz,
…
Auf Grund dieser Bestimmung werden jährlich ca. 70 Berufungsverfahren, die bisher im Amt der Landesregierung abgewickelt wurden, nunmehr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu erledigen sein.
…
Mit der Bestimmung des neuen § 2 Abs. 2 wird der Unabhängige Verwaltungssenat generell als Berufungsbehörde gegenüber Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften, die auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften erlassen worden sind, eingerichtet. … Ein von diesem Grundsatz abweichender Instanzenzug ergibt sich nur noch in spezifischen Einzelfällen …"Mit der Bestimmung des neuen Paragraph 2, Absatz 2, wird der Unabhängige Verwaltungssenat generell als Berufungsbehörde gegenüber Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften, die auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften erlassen worden sind, eingerichtet. … Ein von diesem Grundsatz abweichender Instanzenzug ergibt sich nur noch in spezifischen Einzelfällen …"
Somit hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber durch das Verwaltungsreformgesetz all jene Landesgesetze, die nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen, zu solchen erklärt, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide von Bezirkshauptmannschaften zuweisen. In diesen Angelegenheiten entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Somit hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber durch das Verwaltungsreformgesetz all jene Landesgesetze, die nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen, zu solchen erklärt, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, leg. cit. die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide von Bezirkshauptmannschaften zuweisen. In diesen Angelegenheiten entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, leg. cit. auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Da das Vorarlberger Sportgesetz keine davon abweichende Regelung enthält, war für die Behandlung des gegenständlichen Devolutionsantrages nicht die belangte Behörde, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zuständig.
Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hingegen nicht zu; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung begründet keine Säumnis der unzuständigen Behörde (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, Zl. 2007/12/0068, und vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0201). Umso weniger stellt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte bloße Unterlassung seiner Verständigung von der Weiterleitung des Devolutionsantrages eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde dar.Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hingegen nicht zu; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung begründet keine Säumnis der unzuständigen Behörde vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, Zl. 2007/12/0068, und vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0201). Umso weniger stellt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte bloße Unterlassung seiner Verständigung von der Weiterleitung des Devolutionsantrages eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde dar.
Da die belangte Behörde somit keine Entscheidungspflicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss zur Zl. 2009/12/0201).Da die belangte Behörde somit keine Entscheidungspflicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss zur Zl. 2009/12/0201).
Wien, am 21. Mai 2012
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100042.X00Im RIS seit
16.08.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012