Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Ing. T und 2. der S BaugesmbH, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Oktober 2011, Zl. UVS-07/A/3/4016/2011, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (weitere Parteien:
Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0063 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Erstbeschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwei Haftungspools zur Verfügung stünden und die Einbringlichkeit der Geldstrafe gesichert sei. Der Vollzug des Bescheides würde einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer mit ihren Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache aber des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, AW 2006/09/0006). Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für die Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer mit ihren Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache aber des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, AW 2006/09/0006). Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für die Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Es ist weiters auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher im vorliegenden Fall nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Mai 2012
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090016.A00Im RIS seit
23.10.2012Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012