Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des K W in W, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 28. Februar 2012, Zl. DS - 437/2011, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach der Wiener Pensionsordnung 1995 und der Ruhegenusszulage nach dem Wiener Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des K W in W, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 28. Februar 2012, Zl. DS - 437 aus 2011,, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach der Wiener Pensionsordnung 1995 und der Ruhegenusszulage nach dem Wiener Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 2007 als Beamter im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. August 2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 ff der Pensionsordnung 1995 (Wr. PO 1995) ab 1. Februar 2007 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 1.631,03 gebühre. Dieser erhöhe sich gemäß § 73d PO 1995 um EUR 13,58. Zum Ruhegenuss gebühre dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 (Wr. RVZG 1995) eine Ruhegenusszulage von monatlich EUR 437,18.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. August 2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, ff der Pensionsordnung 1995 (Wr. PO 1995) ab 1. Februar 2007 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 1.631,03 gebühre. Dieser erhöhe sich gemäß Paragraph 73 d, PO 1995 um EUR 13,58. Zum Ruhegenuss gebühre dem Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 3, bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 (Wr. RVZG 1995) eine Ruhegenusszulage von monatlich EUR 437,18.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass nach dem Klammerausdruck "(PO 1995)" die Wortfolge "LGBl. Nr. 67 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006" sowie nach dem Klammerausdruck "(RVZG 1995)" die Wortfolge "LGBl. Nr. 72 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2004" eingefügt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
§ 74a der Dienstordnung 1994 (idF der 21. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 49/2005, Abs. 2 zweiter Satz idF der 23. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42/2006) lautet: Paragraph 74 a, der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 21. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 2005,, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung der 23. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42 aus 2006,) lautet:
"7a. Abschnitt
Dienstrechtssenat
Wirkungsbereich
§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide,
die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen
worden sind,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide
der Disziplinarkommission,
3. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren
Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.
§ 74b Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 (Abs. 1 Satz 1 und 2 idF der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, im Übrigen idF der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003) lauten auszugsweise: Paragraph 74 b, Absatz eins, und 2 der Dienstordnung 1994 (Absatz eins, Satz 1 und 2 in der Fassung der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34 aus 1999,, im Übrigen in der Fassung der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2003,) lauten auszugsweise:
"Zusammensetzung
§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. ...Paragraph 74 b, (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. ...
§ 74c Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, lautet: Paragraph 74 c, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34 aus 1999,, lautet:
"§ 74c. ...
...
§ 75 Abs. 1 Wr. PO 1995 idF LGBl. Nr. 67 lautet: Paragraph 75, Absatz eins, Wr. PO 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 lautet:
"Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 75. (1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."Paragraph 75, (1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
§ 14 Wr. RVZG 1995 idF LGBl. Nr. 72 lautet: Paragraph 14, Wr. RVZG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 lautet:
"§ 14. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
§ 105 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) idF LGBl. für Wien Nr. 12/1978 lautet: Paragraph 105, Absatz eins, und 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1978, lautet:
"§ 105
Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
§ 74c Abs. 4 Dienstordnung 1994 ordnet an, dass die Mitglieder des Dienstrechtssenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind. Paragraph 74 c, Absatz 4, Dienstordnung 1994 ordnet an, dass die Mitglieder des Dienstrechtssenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
Beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/12/0009, vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0218, und vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0100, jeweils mwN).Beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/12/0009, vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0218, und vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0100, jeweils mwN).
Da in Fragen der Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 und von Zulagen zum Ruhegenuss nach dem Wr. RVZG 1995 gegen Bescheide des Dienstrechtssenates der Stadt Wien eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist, ist dessen Zuständigkeit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG ausgeschlossen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008).Da in Fragen der Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 und von Zulagen zum Ruhegenuss nach dem Wr. RVZG 1995 gegen Bescheide des Dienstrechtssenates der Stadt Wien eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist, ist dessen Zuständigkeit gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ausgeschlossen vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008).
Auf die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes weist auch der am Ende des angefochtenen Beschlusses angefügte Hinweis der belangten Behörde nach § 61a AVG hin, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof - nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof -Auf die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes weist auch der am Ende des angefochtenen Beschlusses angefügte Hinweis der belangten Behörde nach Paragraph 61 a, AVG hin, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof - nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof -
nennt.
Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120066.X00Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012