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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2008;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des M K in P, vertreten durch die Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht über eine Berufung i. A. Nebenbeschäftigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat am 21. Februar 2012 ihren Bescheid vom 20. d. M., Zl. 135.156/3-I/1/12, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; hiebei war nicht von Belang, dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, erfolgte doch die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist, sodass die Beschwerde als ursprünglich, nämlich am 20. Februar 2012, mängelfrei eingebracht gilt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0479).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; hiebei war nicht von Belang, dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, erfolgte doch die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist, sodass die Beschwerde als ursprünglich, nämlich am 20. Februar 2012, mängelfrei eingebracht gilt vergleiche den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0479).
Wien, am 22. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120034.X00Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012