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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X, vertreten durch den Zustellungsbevollmächtigten Y in Z, dieser vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 5. September 2011, Zl. BMWFJ-38.500/0116-I/3/2011, betreffend Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 98 Wirtschaftskammergesetz 1998, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der römisch zehn, vertreten durch den Zustellungsbevollmächtigten Y in Z, dieser vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 5. September 2011, Zl. BMWFJ-38.500/0116-I/3/2011, betreffend Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 98, Wirtschaftskammergesetz 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vom 27. Februar 2010 bis 2. März 2010 fanden im Rahmen der Urwahlen (§ 73 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103 idF BGBl. I Nr. 2/2008; im Folgenden: WKG) die direkten Wahlen der Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter der Wirtschaftskammer statt. Die Beschwerdeführerin war wahlwerbende Gruppe und hat mit Einspruch vom 10. März 2010 gemäß § 98 Abs. 1 WKG das Wahlergebnis der Wirtschaftskammer Wien betreffend den Fachgruppenausschuss der "Fachgruppe Handel mit Maschinen, technischem und industriellem Bedarf/Fachliste Nr 314B" angefochten.Vom 27. Februar 2010 bis 2. März 2010 fanden im Rahmen der Urwahlen (Paragraph 73, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 103 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,; im Folgenden: WKG) die direkten Wahlen der Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter der Wirtschaftskammer statt. Die Beschwerdeführerin war wahlwerbende Gruppe und hat mit Einspruch vom 10. März 2010 gemäß Paragraph 98, Absatz eins, WKG das Wahlergebnis der Wirtschaftskammer Wien betreffend den Fachgruppenausschuss der "Fachgruppe Handel mit Maschinen, technischem und industriellem Bedarf/Fachliste Nr 314B" angefochten.
Mit Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom 2. September 2010 wurde diesem Einspruch nicht stattgegeben (die einzelnen Anträge wurden teils zurück-, teils abgewiesen).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung ("Beschwerde gemäß § 98 Abs. 4 WKG") an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Da über diese Berufung innerhalb der Frist des § 27 VwGG nicht entschieden wurde, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung ("Beschwerde gemäß Paragraph 98, Absatz 4, WKG") an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Da über diese Berufung innerhalb der Frist des Paragraph 27, VwGG nicht entschieden wurde, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Mit diesem wird das Verfahren "im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iZm. mit §§ 90 und 98 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) und § 13 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) bis zum Abschluss des derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens GZ. 502 St 12/10m ausgesetzt."Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Mit diesem wird das Verfahren "im Sinne des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iZm. mit Paragraphen 90 und 98 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) und Paragraph 13, der Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) bis zum Abschluss des derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens GZ. 502 St 12/10m ausgesetzt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2012, B 1224/11, hat der Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Aussetzungsbescheid der belangten Behörde ebenfalls betreffend ein Verfahren gemäß § 98 WKG zurückgewiesen. Er hat dies (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Dezember 2011, WI-1/11; vgl. auch den Beschluss vom 5. März 2012, WI-2/11) damit begründet, dass die Wahl zum Fachgruppenausschuss nur nach Art. 141 B-VG anfechtbar sei. Beim angefochtenen Aussetzungsbescheid handle es sich um einen Teilakt des Wahlverfahrens, der ausschließlich im Rahmen der Wahlanfechtung gemäß Art. 141 B-VG, nicht aber mit Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bekämpft werden könne.Mit Beschluss vom 28. Februar 2012, B 1224/11, hat der Verfassungsgerichtshof eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Aussetzungsbescheid der belangten Behörde ebenfalls betreffend ein Verfahren gemäß Paragraph 98, WKG zurückgewiesen. Er hat dies (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Dezember 2011, WI-1/11; vergleiche , auch den Beschluss vom 5. März 2012, WI-2/11) damit begründet, dass die Wahl zum Fachgruppenausschuss nur nach Artikel 141, B-VG anfechtbar sei. Beim angefochtenen Aussetzungsbescheid handle es sich um einen Teilakt des Wahlverfahrens, der ausschließlich im Rahmen der Wahlanfechtung gemäß Artikel 141, B-VG, nicht aber mit Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG bekämpft werden könne.
Auch der gegenständlich angefochtene Aussetzungsbescheid vom 5. September 2011 ist somit als Teilakt des Wahlverfahrens gemäß Art. 141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die im Sinne des Art. 133 Z. 1 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört und daher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.Auch der gegenständlich angefochtene Aussetzungsbescheid vom 5. September 2011 ist somit als Teilakt des Wahlverfahrens gemäß Artikel 141, B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die im Sinne des Artikel 133, Ziffer eins, B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört und daher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 22. Mai 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040187.X00Im RIS seit
19.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015