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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §85 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X-G.m.b.H. in Y, vertreten durch Köck & Heck, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. März 2009, Zl. M63/009522/2008, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ihr die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe und Handelsagenten" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ihr die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe und Handelsagenten" an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannt.
Aus dem zentralen Gewerberegister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, wodurch die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z. 7 GewO 1994 geendet hat.Aus dem zentralen Gewerberegister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, wodurch die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994 geendet hat.
In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 teilte die Beschwerdeführerin dazu mit, im Hinblick auf die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung kein Interesse an der Fortführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mehr zu haben.
Das Beschwerdeverfahren war daher wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG und in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 4, VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung schon gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung schon gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 22. Mai 2012
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040163.X00Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012