Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der S in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 7. März 2012, Zl. UVS- 5/14071/4-2012, betreffend Beschlagnahme nach Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem drei Geräte, mit denen virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, beschlagnahmt worden waren, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch nach den Worten "… mit folgenden Glücksspielautomaten" die Worte "und sonstigen Eingriffsgegenständen" eingefügt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde in den Kostenersatz zu verfällen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die beschwerdeführende Partei wendet ausschließlich ein, dass der "gegenständliche Akt keine konkreten Erhebungsergebnisse über die gegenständlichen Geräte" enthalte, es fehle insbesondere eine Dokumentation der Geräteüberprüfung "(GSpG 26)".
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat auf Grund der Feststellungen der Behörde erster Instanz und des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich zweier Geräte festgestellt, dass das über den Gewinn oder Verlust entscheidende Anhalten der Walzen vom Gerät selbst herbeigeführt würde. Hinsichtlich des dritten Geräts hat die belangte Behörde festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Gerät selbst oder aber außerhalb des Gerätes herbeigeführt werde. Da jedoch mit dem Gerät erst die Teilnahme am Spiel möglich sei, liege jedenfalls auch bei diesem Gerät ein Eingriff in das Glücksspielmonopol vor. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme seien daher auch bei diesem "Eingabeterminal" vorgelegen.
In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwieweit die belangte Behörde insbesondere hinsichtlich des von ihr angenommenen Spielablaufes zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn sie die in der Beschwerde genannte "Dokumentation der Geräteüberprüfung" (nach einem näher genannten Formular) herangezogen hätte. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung den Vertreter der Finanzpolizei zu diesem Formular befragt und der Zeuge sagte aus, dass sich der Inhalt dieser Aufzeichnung in weiterer Folge in der Anzeige und in der Niederschrift über die Amtshandlung wiederfinde. Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 VStG in Verbindung mit den anwendbaren Regelungen des AVG geltenden Grundsätze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt der Unterlassung der Verwendung eines verwaltungsintern aufgelegten Formulars bzw. der Beischaffung zum Akt der Berufungsbehörde keine entscheidende Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde im Strafverfahren zu (vgl. schon das hg. Erkenntnis Slg. 2142 A/1951 und N. Raschauer in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 24 VStG, Rz 6 lit. m).In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwieweit die belangte Behörde insbesondere hinsichtlich des von ihr angenommenen Spielablaufes zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn sie die in der Beschwerde genannte "Dokumentation der Geräteüberprüfung" (nach einem näher genannten Formular) herangezogen hätte. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung den Vertreter der Finanzpolizei zu diesem Formular befragt und der Zeuge sagte aus, dass sich der Inhalt dieser Aufzeichnung in weiterer Folge in der Anzeige und in der Niederschrift über die Amtshandlung wiederfinde. Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 24, VStG in Verbindung mit den anwendbaren Regelungen des AVG geltenden Grundsätze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt der Unterlassung der Verwendung eines verwaltungsintern aufgelegten Formulars bzw. der Beischaffung zum Akt der Berufungsbehörde keine entscheidende Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde im Strafverfahren zu vergleiche schon das hg. Erkenntnis Slg. 2142 A/1951 und N. Raschauer in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Paragraph 24, VStG, Rz 6 Litera m,).
2.2. Außer den Einwänden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften enthält die Beschwerde kein Vorbringen.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2012
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170116.X00Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012