TE Vwgh Beschluss 2012/5/23 2012/17/0065

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7;
LustbarkeitsabgabeG Stmk 2003 §4 Abs5 Z4 idF 2010/084;
StGG Art2;
StGG Art5;
StGG Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in den Beschwerdesachen der A in G, vertreten durch Mag. Erik Steinhofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1.) vom 26. September 2011, Zl. FA7A-487-73/2011- 1, betreffend Gemeindelustbarkeitsabgabe für November 2010, und

2.) vom 23. November 2011, Zl. FA7A-487-111/2011-1, betreffend Gemeindelustbarkeitsabgabe für Dezember 2010 bis März 2011 (mitbeteiligte Partei: jeweils Stadtgemeinde L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1.0. Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit dem zur hg. Zl. 2012/17/0065 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2011 gab diese der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Gemeinderates der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. April 2011 betreffend die Lustbarkeitsabgabe für 20 Geldspielgeräte an einem näher genannten Aufstellungsort für November 2010 keine Folge.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 15. November 2010 um Ausstellung von Bescheiden betreffend die Lustbarkeitsabgabe für November 2010 "ersucht" habe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. November 2010 sei der beschwerdeführenden Partei für das Halten von 20 Geldspielgeräten an einem näher genannten Aufstellungsort für November 2010 die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt EUR 7.400,-- vorgeschrieben worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass gemäß § 7 lit. d der Gemeindeverordnung die Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten EUR 370,-- je begonnenem Kalendermonat betrage.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. November 2010 sei der beschwerdeführenden Partei für das Halten von 20 Geldspielgeräten an einem näher genannten Aufstellungsort für November 2010 die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt EUR 7.400,-- vorgeschrieben worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass gemäß Paragraph 7, Litera d, der Gemeindeverordnung die Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten EUR 370,-- je begonnenem Kalendermonat betrage.

Die beschwerdeführende Partei habe dagegen Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass die Erhöhung der Gemeindelustbarkeitsabgabe nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz mit 1. Oktober 2010 von EUR 300,-- auf EUR 370,-- verfassungswidrig sei; diese Steuer sei eine "Erdrosselungssteuer mit konfiskatorischem Charakter" und verstoße gegen Art. 5 Staatsgrundgesetz sowie, wegen der offenkundigen Absicht, die Ausübung eines Erwerbszweiges unmöglich zu machen, auch gegen Art. 6 Staatsgrundgesetz und schließlich infolge des Umstandes, dass es sich um eine Pauschalabgabe und nicht um eine Steuer, abhängig vom erzielten Umsatz handle, gegen Art. 2 Staatsgrundgesetz und Art. 7 B-VG. Auf Grund von Untersuchungen des österreichischen Automatenverbandes sei das durchschnittliche Einspielergebnis (pro Automat und Monat) in der Steiermark zwischen EUR 400,-- und EUR 500,--. Die Erhöhung der Lustbarkeitsabgaben um über EUR 500,-- bedeute daher, dass die Geräte nicht mehr wirtschaftlich aufgestellt werden könnten. Durch die vorgenommene Steuererhöhung werde zumindest der Großteil der steiermärkischen Automatenaufsteller in den wirtschaftlichen Ruin getrieben.Die beschwerdeführende Partei habe dagegen Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass die Erhöhung der Gemeindelustbarkeitsabgabe nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz mit 1. Oktober 2010 von EUR 300,-- auf EUR 370,-- verfassungswidrig sei; diese Steuer sei eine "Erdrosselungssteuer mit konfiskatorischem Charakter" und verstoße gegen Artikel 5, Staatsgrundgesetz sowie, wegen der offenkundigen Absicht, die Ausübung eines Erwerbszweiges unmöglich zu machen, auch gegen Artikel 6, Staatsgrundgesetz und schließlich infolge des Umstandes, dass es sich um eine Pauschalabgabe und nicht um eine Steuer, abhängig vom erzielten Umsatz handle, gegen Artikel 2, Staatsgrundgesetz und Artikel 7, B-VG. Auf Grund von Untersuchungen des österreichischen Automatenverbandes sei das durchschnittliche Einspielergebnis (pro Automat und Monat) in der Steiermark zwischen EUR 400,-- und EUR 500,--. Die Erhöhung der Lustbarkeitsabgaben um über EUR 500,-- bedeute daher, dass die Geräte nicht mehr wirtschaftlich aufgestellt werden könnten. Durch die vorgenommene Steuererhöhung werde zumindest der Großteil der steiermärkischen Automatenaufsteller in den wirtschaftlichen Ruin getrieben.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - die Berufung mit seinem Bescheid vom 1. April 2011 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielapparat und begonnenem Kalendermonat gemäß § 4 Abs. 5 Lustbarkeitsabgabegesetz höchstens EUR 370,-- betrage. Gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde L entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 sei die Höhe der Monatsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten von EUR 300,-- auf EUR 370,-- erhöht worden. Der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz habe die rechtmäßig zustande gekommene Gemeindeverordnung zu vollziehen, wobei sich auf Ebene der Vollziehung die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Landesgesetzes nicht stelle.Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - die Berufung mit seinem Bescheid vom 1. April 2011 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielapparat und begonnenem Kalendermonat gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Lustbarkeitsabgabegesetz höchstens EUR 370,-- betrage. Gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde L entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 sei die Höhe der Monatsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten von EUR 300,-- auf EUR 370,-- erhöht worden. Der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz habe die rechtmäßig zustande gekommene Gemeindeverordnung zu vollziehen, wobei sich auf Ebene der Vollziehung die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Landesgesetzes nicht stelle.

Die beschwerdeführende Partei habe gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich bei Erhöhung einer Steuer in wenigen Jahren um ein "paar 100 %" die Frage stelle, ob damit ein ganzer Erwerbszweig vernichtet werde. In diesem Falle liege eine verfassungswidrige Erdrosselungssteuer vor. Bei einem Gerät in der Steiermark sei es gar nicht möglich, bei einem Höchsteinsatz von EUR 0,50 pro Spiel einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,-- pro Monat nur für Steuern zu erwirtschaften. Außerdem hätten die Automatenaufsteller ihre Planung bis zum Ende der Übergangsfrist ausgerichtet. Von der beschwerdeführenden Partei seien Geräte angeschafft worden, die dem Gesetz entsprochen hätten und Auszahlungsquoten hätten, wie sie die verschiedenen Gerätehersteller praktisch einheitlich für die Steiermark einstellten. Um die Steuerlast begleichen zu können, müsse ein Aufsteller nun auf andere Platinen umsteigen, mit denen sichergestellt werde, dass bei geringerer Auszahlungsquote die Steuer auch beglichen werden könne. Dies bedeute aber, dass Spieler wieder auf die ursprünglichen Geräte abwandern würden und solche neuen Geräte nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Die Steuererdrosselung sei kein "ehrliches Mittel", einen Erwerbszweig zu vernichten, weshalb beantragt werde, der Vorstellung Folge zu geben und den vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid "ersatzlos aufzuheben".

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG, LGBl. Nr. 50, der Landesgesetzgeber die steirischen Gemeinden ermächtigt habe, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben. Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes seien gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. auch das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegender Glücksspielautomaten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG, Landesgesetzblatt , Nr. 50, der Landesgesetzgeber die steirischen Gemeinden ermächtigt habe, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben. Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. auch das Halten von Spielapparaten gemäß Paragraph 5 a, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegender Glücksspielautomaten.

§ 4 Abs. 5 Z. 4 LAG sei durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2010, in Kraft seit 1. Oktober 2010, dahingehend geändert worden, dass die Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielautomaten nach § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, höchstens EUR 370,-- je Apparat und begonnenem Kalendermonat betrage. Die konkrete Höhe der Abgabe sei in der vom Gemeinderat zu beschließenden Lustbarkeitsabgabeordnung festzusetzen. Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, LAG sei durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2010,, in Kraft seit 1. Oktober 2010, dahingehend geändert worden, dass die Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielautomaten nach Paragraph 5 a, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, höchstens EUR 370,-- je Apparat und begonnenem Kalendermonat betrage. Die konkrete Höhe der Abgabe sei in der vom Gemeinderat zu beschließenden Lustbarkeitsabgabeordnung festzusetzen.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde L habe in Entsprechung der gesetzlichen Ermächtigung in seiner Sitzung vom 14. Oktober 2010 den Beschluss gefasst, den § 7 lit. d der Verordnung zu ändern und die Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten mit EUR 370,-- je Geldspielapparat bzw. Glücksspielapparat und begonnenem Kalendermonat festzusetzen. Diese Änderung der Verordnung laut Gemeinderatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 sei ordnungsgemäß in der Zeit von 15. Oktober 2010 bis zum 3. November 2010 an der Amtstafel kundgemacht worden und gemäß Art. II der Verordnung mit 1. November 2010 in Kraft getreten.Der Gemeinderat der Stadtgemeinde L habe in Entsprechung der gesetzlichen Ermächtigung in seiner Sitzung vom 14. Oktober 2010 den Beschluss gefasst, den Paragraph 7, Litera d, der Verordnung zu ändern und die Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten mit EUR 370,-- je Geldspielapparat bzw. Glücksspielapparat und begonnenem Kalendermonat festzusetzen. Diese Änderung der Verordnung laut Gemeinderatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 sei ordnungsgemäß in der Zeit von 15. Oktober 2010 bis zum 3. November 2010 an der Amtstafel kundgemacht worden und gemäß Artikel römisch zwei, der Verordnung mit 1. November 2010 in Kraft getreten.

Dementsprechend sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. November 2010 die Lustbarkeitsabgabe für das Halten von 20 Geldspielapparaten für den Zeitraum November 2010 mit insgesamt EUR 7.400,-- festgesetzt worden.

Unbeschadet der Tatsache, dass es weder Sache der Abgabenbehörden noch der Vorstellungsbehörde sei, Ermittlungen über die der Gemeindeverordnung zugrunde liegenden Festsetzungen anzustellen, gelte für eine derartige Verordnung, wie sie die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde L darstelle, sofern sie wie im gegenständlichen Fall ordnungsgemäß kundgemacht sei, Folgendes: Wenn ein Gesetz durch eine Verordnung eine bindende Auslegung erfahre, könnten die durch das Gesetz Verpflichteten - solange diese Verordnung dem Rechtsbestand angehöre - den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber nicht mit Erfolg einwenden, das der Abgabeordnung zugrunde liegende Materiengesetz habe einen verfassungswidrigen Inhalt, weil durch die Bindung der Behörden an die Verordnung die Abweisung solcher Einwendungen generell vorherbestimmt sei. Bei solchen Verordnungen handle es sich nämlich nicht bloß um die Behörde und ihre Organwalter bindende, sondern auch die Rechte der Allgemeinheit gegenüber den Behörden gestaltende Verordnungen.

Die Vorstellungsbehörde habe im Zug des Vorstellungsverfahrens zu prüfen, ob Rechte des Einschreiters (Vorstellungswerbers) durch die an ihn ergangenen Bescheide verletzt worden seien. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall, weil der Landesgesetzgeber durch den Beschluss zur Erhöhung der Lustbarkeitsabgabe gemäß § 4 Abs. 5 Z. 4 LAG das Recht für den Verordnungsgeber geschaffen habe, die Lustbarkeitsabgabeordnung dementsprechend zu ändern, was auch durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde ordnungsgemäß erfolgt sei.Die Vorstellungsbehörde habe im Zug des Vorstellungsverfahrens zu prüfen, ob Rechte des Einschreiters (Vorstellungswerbers) durch die an ihn ergangenen Bescheide verletzt worden seien. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall, weil der Landesgesetzgeber durch den Beschluss zur Erhöhung der Lustbarkeitsabgabe gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, LAG das Recht für den Verordnungsgeber geschaffen habe, die Lustbarkeitsabgabeordnung dementsprechend zu ändern, was auch durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde ordnungsgemäß erfolgt sei.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes geltend mache, falle dies nicht in die Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde. Der Hinweis auf das Ausmaß der in der Abgabenverordnung festgesetzten Abgabe könne daher der Vorstellung in diesem Punkt nicht zum Erfolg verhelfen.

1.2. Mit ihrem zur hg. Zl. 2012/17/0066 angefochtenen Bescheid vom 23. November 2011 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeine vom 1. Juli 2011 betreffend die Lustbarkeitsabgabe für 20 Geldspielgeräte an einem näher bezeichneten Aufstellungsort für den Zeitraum Dezember 2010 bis 31. März 2011 keine Folge gegeben werde.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2011 habe die beschwerdeführende Partei die Ausstellung von Bescheiden betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Dezember 2010 bis März 2011 begehrt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. April 2011 sei der beschwerdeführenden Partei gegenüber für das Halten von 20 Geldspielgeräten an dem näher bezeichneten Aufstellungsort für den Zeitraum Dezember 2010 bis März 2011 die Lustbarkeitsabgabe in Höhe von insgesamt EUR 29.600,-

- festgesetzt worden; begründend sei ausgeführt worden, dass gemäß § 7 lit. d der Gemeindeverordnung die Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten EUR 370,-- je begonnenem Kalendermonat betrage.- festgesetzt worden; begründend sei ausgeführt worden, dass gemäß Paragraph 7, Litera d, der Gemeindeverordnung die Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten EUR 370,-- je begonnenem Kalendermonat betrage.

Sowohl die dagegen erhobene Berufung, als auch die Begründung der abweisenden Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, das Vorbringen der dagegen erhobenen Vorstellung und die Begründung der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde im vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gleichen den diesbezüglichen Angaben, wie sie bereits unter 1.1. dargestellt wurden.

1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen beide genannten Vorstellungsbescheide zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit seinen Beschlüssen je vom 14. März 2012, B 1303/11-4 (betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2011), und B 1511/11-4 (betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2011), die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.Dieser lehnte mit seinen Beschlüssen je vom 14. März 2012, B 1303/11-4 (betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2011), und B 1511/11-4 (betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2011), die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab.

Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof jeweils auf sein Erkenntnis vom 5. Dezember 2011, B 533/11. Vor dem Hintergrund des erwähnten Erkenntnisses lasse das jeweilige Vorbringen in den Beschwerden die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.4. Mit der für beide Beschwerdeverfahren gemeinsam ergangenen Verfügung vom 27. März 2012 trug der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der beschwerdeführenden Partei auf, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel dadurch zu ergänzen, dass das einfachgesetzliche Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behaupte, bestimmt bezeichnet werde (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), dass insoweit die Gründe anzuführen seien, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen sei (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG). 1.4. Mit der für beide Beschwerdeverfahren gemeinsam ergangenen Verfügung vom 27. März 2012 trug der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der beschwerdeführenden Partei auf, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel dadurch zu ergänzen, dass das einfachgesetzliche Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behaupte, bestimmt bezeichnet werde (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), dass insoweit die Gründe anzuführen seien, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) und ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen sei (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG).

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der - ergänzten - Beschwerden, welche infolge ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden wurden, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der - ergänzten - Beschwerden, welche infolge ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden wurden, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht insofern verletzt, als ihr die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum November 2010 bis März 2011 in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben worden sei. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Inhaltlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die angefochtenen Bescheide sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze.

Die Lustbarkeitsabgabe sei von bisher EUR 167,50 auf EUR 630,-

- je Geldspielapparat bzw. Geldspielautomat erhöht worden und mit 1. Oktober 2010 in Kraft getreten. Zugleich mit der Erhöhung der Landeslustbarkeitsabgabe sei die Gemeinde ermächtigt worden, die Gemeindelustbarkeitsabgabe in der Höhe von bisher EUR 300,-- auf EUR 370,-- zu erhöhen. Insgesamt sei daher ein Betrag von EUR 1.000,-- zu entrichten.

Diese Erhöhung der Lustbarkeitsabgaben sei verfassungswidrig; beide Abgaben seien kumulativ zu betrachten, da sie sich auf denselben Abgabensachverhalt bezögen. Der Bescheid sei auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen und daher insoweit "unwirksam". Des Weiteren legt die beschwerdeführende Partei näher dar, warum - ausgehend von der Entstehungsgeschichte der Novelle - es sich bei der vorliegenden Steuer ihrer Ansicht nach um eine "Erdrosselungssteuer mit konfiskatorischem Charakter" handle, die gegen Art. 5 Staatsgrundgesetz, Art. 6 Staatsgrundgesetz und schließlich infolge des Umstandes, dass es sich um eine Pauschalabgabe und nicht um eine Steuer, abhängig vom erzielten Umsatz handle, gegen Art. 2 Staatsgrundgesetz und Art. 7 B-VG verstoße.Diese Erhöhung der Lustbarkeitsabgaben sei verfassungswidrig; beide Abgaben seien kumulativ zu betrachten, da sie sich auf denselben Abgabensachverhalt bezögen. Der Bescheid sei auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen und daher insoweit "unwirksam". Des Weiteren legt die beschwerdeführende Partei näher dar, warum - ausgehend von der Entstehungsgeschichte der Novelle - es sich bei der vorliegenden Steuer ihrer Ansicht nach um eine "Erdrosselungssteuer mit konfiskatorischem Charakter" handle, die gegen Artikel 5, Staatsgrundgesetz, Artikel 6, Staatsgrundgesetz und schließlich infolge des Umstandes, dass es sich um eine Pauschalabgabe und nicht um eine Steuer, abhängig vom erzielten Umsatz handle, gegen Artikel 2, Staatsgrundgesetz und Artikel 7, B-VG verstoße.

2.2. Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 2.2. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit der Behauptung, durch die angefochtenen Bescheide in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht insofern verletzt zu sein, als ihr die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben worden sei, umschriebe die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der wiedergegebenen Beschwerdebegründung erachtet sich die beschwerdeführende Partei allerdings ausschließlich durch die ihrer Ansicht nach verfassungswidrige Novellierung des LAG verletzt. Ein Vollzugsfehler der Verwaltungsbehörden bei der Anwendung des Gesetzes (bzw. der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde) wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.Mit der Behauptung, durch die angefochtenen Bescheide in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht insofern verletzt zu sein, als ihr die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben worden sei, umschriebe die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der wiedergegebenen Beschwerdebegründung erachtet sich die beschwerdeführende Partei allerdings ausschließlich durch die ihrer Ansicht nach verfassungswidrige Novellierung des LAG verletzt. Ein Vollzugsfehler der Verwaltungsbehörden bei der Anwendung des Gesetzes (bzw. der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde) wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

Soweit sie vorbringt, dass die - behauptetermaßen - verfassungswidrigen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen auch rechtswidrig angewendet würden, weil die lukrierten Abgaben vom Land Steiermark jedenfalls zum Teil kompetenzwidrig verwendet worden seien, es seien kompetenzwidrige Verwendungen für Angelegenheiten des Bundes vorgenommen worden, führt die beschwerdeführende Partei dieses Argument nicht näher aus. Darüber hinaus übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die hier gegenständliche Abgabe eine Gemeindeabgabe ist, sodass sie mit diesem Vorbringen betreffend die angeblich kompetenzwidrige Verwendung der Abgabenerträge durch das Land Steiermark keinen Vollzugsfehler der Abgabenbehörden der Gemeinde im Beschwerdefall behauptet.

Auch soweit die beschwerdeführende Partei Verfahrensmängel geltend macht, stünden diese nach ihrem Vorbringen nur im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen stellt somit die beschwerdeführende Partei eine Rechtsverletzungsbehauptung auf, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.Mit ihrem Beschwerdevorbringen stellt somit die beschwerdeführende Partei eine Rechtsverletzungsbehauptung auf, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0205, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt.Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0205, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt.

2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden mussten. 2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen werden mussten.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170065.X00

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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