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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über den Antrag des E in T, vertreten durch die Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln im mit Beschluss vom 23. Februar 2012, 2012/17/0013, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 29. November 2012, B 699/10-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer an ihn gerichteten Beschwerde des Antragstellers gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Verfügung vom 10. Jänner 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den damaligen Beschwerdeführer (nunmehrigen Antragsteller) gem. § 34 Abs. 2 VwGG auf, seine Beschwerde entsprechend den Erfordernissen des § 28 Z 4 bis 6 VwGG zu ergänzen. Der ergänzende Schriftsatz sei innerhalb einer Frist von zwei Wochen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.Mit Verfügung vom 10. Jänner 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den damaligen Beschwerdeführer (nunmehrigen Antragsteller) gem. Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, seine Beschwerde entsprechend den Erfordernissen des Paragraph 28, Ziffer 4, bis 6 VwGG zu ergänzen. Der ergänzende Schriftsatz sei innerhalb einer Frist von zwei Wochen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz vor, auf dessen Rubrum die dreifache Ausfertigung desselben vermerkt war.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof das zur hg. Zl. 2012/17/0013 protokollierte Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG wegen unterlassener Mängelbehebung ein, weil der Beschwerdeführer den ergänzenden Schriftsatz tatsächlich lediglich in einfacher Ausfertigung vorgelegt hatte.Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof das zur hg. Zl. 2012/17/0013 protokollierte Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen unterlassener Mängelbehebung ein, weil der Beschwerdeführer den ergänzenden Schriftsatz tatsächlich lediglich in einfacher Ausfertigung vorgelegt hatte.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 20. März 2012 begehrte der damalige Beschwerdeführer fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG und legte gleichzeitig drei Ausfertigungen seines ergänzenden Schriftsatzes vor. Er begründete seinen Antrag mit dem Versehen einer bis dahin immer äußerst zuverlässigen Kanzleiangestellten seines anwaltlichen Vertreters. Diese habe den ergänzenden Schriftsatz offenbar nur in einfacher Ausfertigung zur Post gegeben, obwohl die mit dem Beschwerdeverfahren betraute, allerdings in (der Filialkanzlei in) Leoben tätige Rechtsanwältin auf diesem ausdrücklich die dreifache Ausfertigung vermerkt und die Kanzleiangestellte (in der Kanzlei in Liezen) auch telefonisch angewiesen habe, den Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung in die Postmappe zu legen. In der Kanzlei in Leoben gäbe es nämlich keine Unterschriftenmappe, sodass alle Schriftsätze über die Kanzlei in Liezen versandt würden. Die Kanzleiangestellte habe die Beschwerdeergänzung in die Unterschriftenmappe der Kanzlei in Liezen gelegt und einem in der Kanzlei Liezen tätigen Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser bestätige, den Schriftsatz dreifach unterfertigt zu haben.Mit dem vorliegenden Antrag vom 20. März 2012 begehrte der damalige Beschwerdeführer fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG und legte gleichzeitig drei Ausfertigungen seines ergänzenden Schriftsatzes vor. Er begründete seinen Antrag mit dem Versehen einer bis dahin immer äußerst zuverlässigen Kanzleiangestellten seines anwaltlichen Vertreters. Diese habe den ergänzenden Schriftsatz offenbar nur in einfacher Ausfertigung zur Post gegeben, obwohl die mit dem Beschwerdeverfahren betraute, allerdings in (der Filialkanzlei in) Leoben tätige Rechtsanwältin auf diesem ausdrücklich die dreifache Ausfertigung vermerkt und die Kanzleiangestellte (in der Kanzlei in Liezen) auch telefonisch angewiesen habe, den Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung in die Postmappe zu legen. In der Kanzlei in Leoben gäbe es nämlich keine Unterschriftenmappe, sodass alle Schriftsätze über die Kanzlei in Liezen versandt würden. Die Kanzleiangestellte habe die Beschwerdeergänzung in die Unterschriftenmappe der Kanzlei in Liezen gelegt und einem in der Kanzlei Liezen tätigen Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser bestätige, den Schriftsatz dreifach unterfertigt zu haben.
Üblicherweise würden täglich zwei oder drei Schriftstücke eingeschrieben per Post verschickt. Aus dem Postbuch der Kanzlei sei ersichtlich, dass an diesem Tag jedoch mehrere (acht) Schriftstücke versandt worden seien, sodass der Kanzleiangestellten bei der normalerweise fehlerfrei beherrschten Routinearbeit des Kuvertierens ein Fehler unterlaufen sei, indem die zwei weiteren unterschriebenen Schriftsätze offensichtlich in ein anderes Kuvert gerutscht seien. Es liege daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG vor, das ohne Verschulden der Partei (ihres Rechtsfreundes) das Einhalten der Verbesserungsfrist verhindert habe.Üblicherweise würden täglich zwei oder drei Schriftstücke eingeschrieben per Post verschickt. Aus dem Postbuch der Kanzlei sei ersichtlich, dass an diesem Tag jedoch mehrere (acht) Schriftstücke versandt worden seien, sodass der Kanzleiangestellten bei der normalerweise fehlerfrei beherrschten Routinearbeit des Kuvertierens ein Fehler unterlaufen sei, indem die zwei weiteren unterschriebenen Schriftsätze offensichtlich in ein anderes Kuvert gerutscht seien. Es liege daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 46, VwGG vor, das ohne Verschulden der Partei (ihres Rechtsfreundes) das Einhalten der Verbesserungsfrist verhindert habe.
Als Beweismittel legte der Antragsteller eine Ablichtung des Postaufgabebuchs der Kanzlei sowie eidesstattliche Erklärungen der Kanzleikraft und des in der Kanzlei in Liezen tätigen Rechtsanwaltes vor, in welchen im Wesentlichen das Vorbringen des Antragstellers bestätigt wird.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter nicht schädlich; maßgeblich ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden bei der Überwachung der für ihn tätigen Hilfskräfte trifft. Der Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/15/0034).Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter nicht schädlich; maßgeblich ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden bei der Überwachung der für ihn tätigen Hilfskräfte trifft. Der Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/15/0034).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0172, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0172, mwN).
Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt jedoch nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2005/16/0258).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt jedoch nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2005/16/0258).
Im Beschwerdefall konnte somit der Vertreter des Antragstellers das Kuvertieren und die Postaufgabe der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dazu kommt, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers auf Grund eindeutiger Anordnungen seines Rechtsvertreters (vor allem der Gleichschriftenvermerk) klargestellt war, welche Schriftstücke zu kuvertieren waren (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 23. September 2010, Zl. 2010/15/0137). Es ist somit davon auszugehen, dass auf der Basis des Wiedereinsetzungsvorbringens weder dem Beschwerdeführer noch seinem bevollmächtigten Vertreter ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden an der nicht vollständigen Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes vorgeworfen werden kann.Im Beschwerdefall konnte somit der Vertreter des Antragstellers das Kuvertieren und die Postaufgabe der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dazu kommt, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers auf Grund eindeutiger Anordnungen seines Rechtsvertreters (vor allem der Gleichschriftenvermerk) klargestellt war, welche Schriftstücke zu kuvertieren waren vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 23. September 2010, Zl. 2010/15/0137). Es ist somit davon auszugehen, dass auf der Basis des Wiedereinsetzungsvorbringens weder dem Beschwerdeführer noch seinem bevollmächtigten Vertreter ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden an der nicht vollständigen Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes vorgeworfen werden kann.
Die gegenständliche Fristversäumung beruhte daher auf einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG beruhte. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.Die gegenständliche Fristversäumung beruhte daher auf einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG beruhte. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
Wien, am 23. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170062.X00Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012