TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2012/17/0037

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
MOG 1985 §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Dezember 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1478-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals vor ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Behörde habe bei Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorzubehalten. Dem genüge der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. 1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals vor ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Behörde habe bei Anwendung des Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorzubehalten. Dem genüge der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht.

1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2011 sprach diese aus, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26. Mai 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise stattgegeben werde; der erstinstanzliche Bescheid würde insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie eine solche unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 11.601,79 gewährt werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt (Spruchpunkt 1.). 1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2011 sprach diese aus, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26. Mai 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise stattgegeben werde; der erstinstanzliche Bescheid würde insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie eine solche unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 11.601,79 gewährt werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt (Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchpunkt 2. des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wurde ein näher genannter Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ersatzlos aufgehoben.Mit Spruchpunkt 2. des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wurde ein näher genannter Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ersatzlos aufgehoben.

Begründend ging die belangte Behörde - abgesehen vom Hinweis auf die Neufassung des Spruches auf Grund des bereits erwähnten aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143 - im Wesentlichen vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im September des Jahres 2009 hinsichtlich der dabei ermittelten Almfutterfläche von 218,14 ha aus. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2009 insgesamt 115,23 ha beihilfefähige Fläche (davon eine Almfläche von 66,25 ha auf der gegenständlichen Alm) beantragt. Auf Grund des Ergebnisses der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle habe sich für den Beschwerdeführer eine ermittelte Fläche von insgesamt 96,22 ha ergeben, woraus eine Abweichung zwischen der beantragten (angemeldeten) und der ermittelten Fläche von über 3 % bis höchstens 20 % ergeben habe.

Der Beschwerdeführer habe jedoch auf die am 21. September 2005 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch den technischen Prüfdienst der AMA hingewiesen, wobei das Almfutterflächenausmaß von 320 ha bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch für das Antragsjahr 2009 davon ausgehen können, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der beihilfefähigen Flächen gesetzt habe; es werde anerkannt, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Schuld treffe, sodass keine Flächensanktion zu erfolgen habe.Der Beschwerdeführer habe jedoch auf die am 21. September 2005 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch den technischen Prüfdienst der AMA hingewiesen, wobei das Almfutterflächenausmaß von 320 ha bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch für das Antragsjahr 2009 davon ausgehen können, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der beihilfefähigen Flächen gesetzt habe; es werde anerkannt, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, keine Schuld treffe, sodass keine Flächensanktion zu erfolgen habe.

1.3. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung durch den Prüfer vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Insbesondere hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Berufung auseinandergesetzt. Sie hat auch näher dargelegt, warum sie von keinem Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 betreffend der festgestellten Flächenabweichung ausgegangen ist; soweit der Beschwerdeführer daher vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Mangel des Verschuldens in diesem Sinne darzulegen versucht, gehen seine diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Insbesondere hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Berufung auseinandergesetzt. Sie hat auch näher dargelegt, warum sie von keinem Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, betreffend der festgestellten Flächenabweichung ausgegangen ist; soweit der Beschwerdeführer daher vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Mangel des Verschuldens in diesem Sinne darzulegen versucht, gehen seine diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.

Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof aber dagegen wendet, dass eine seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor der belangten Behörde nur der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 war; auch insoweit gelingt es daher der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170037.X00

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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