TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2012/17/0029

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Dezember 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1433-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens im hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0234, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals vor ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Behörde habe bei Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorzubehalten. Dem genüge der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. 1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens im hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0234, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals vor ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Behörde habe bei Anwendung des Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorzubehalten. Dem genüge der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht.

1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2011 sprach diese aus, dass den Berufungen des Beschwerdeführers gegen näher genannte Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise stattgegeben werde; die näher genannten Bescheide würden insofern abgeändert, als gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Flächenabweichung der W-Alm keine Flächensanktion verhängt werde (Spruchpunkt 1.). 1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2011 sprach diese aus, dass den Berufungen des Beschwerdeführers gegen näher genannte Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise stattgegeben werde; die näher genannten Bescheide würden insofern abgeändert, als gemäß Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, hinsichtlich der Flächenabweichung der W-Alm keine Flächensanktion verhängt werde (Spruchpunkt 1.).

Weiters gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 15. Dezember 2011 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 27. Jänner 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 teilweise statt und änderte den Spruch dahin ab, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie diesem unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 7.960,-- gewährt werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.Weiters gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 15. Dezember 2011 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 27. Jänner 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 teilweise statt und änderte den Spruch dahin ab, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie diesem unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 7.960,-- gewährt werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.

Mit Spruchpunkt 3. des vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. September 2011 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 ab und hob den vorgenannten Bescheid ersatzlos auf.Mit Spruchpunkt 3. des vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 28. September 2011 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 ab und hob den vorgenannten Bescheid ersatzlos auf.

Schließlich sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt 4. ihres Bescheides aus, dass die Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2005 bis 2007 sowie 2009 unter Berücksichtigung des Spruchpunktes 1. gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde.Schließlich sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt 4. ihres Bescheides aus, dass die Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2005 bis 2007 sowie 2009 unter Berücksichtigung des Spruchpunktes 1. gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde.

Abgesehen von der Anpassung des Spruches an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes begründete die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2011 ebenso wie ihren Bescheid vom 20. Juli 2011, weshalb diesbezüglich auf die Darstellung im bereits erwähnten Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0234, verwiesen werden kann.

1.3. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Die belangte Behörde hat mit der nunmehrigen Fassung des Spruches den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG 2007 ausreichend Rechnung getragen (vgl. zu diesen näher das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143).Die belangte Behörde hat mit der nunmehrigen Fassung des Spruches den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ausreichend Rechnung getragen vergleiche , zu diesen näher das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143).

Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung durch den Prüfer vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Berufung auseinandergesetzt. Sie hat auch näher dargelegt, warum sie hinsichtlich der W-Alm von keinem Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 betreffend der festgestellten Flächenabweichung ausgegangen ist; soweit der Beschwerdeführer daher vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Mangel des Verschuldens in diesem Sinne darzulegen versucht, gehen seine diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Berufung auseinandergesetzt. Sie hat auch näher dargelegt, warum sie hinsichtlich der W-Alm von keinem Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, betreffend der festgestellten Flächenabweichung ausgegangen ist; soweit der Beschwerdeführer daher vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Mangel des Verschuldens in diesem Sinne darzulegen versucht, gehen seine diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.

Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof aber dagegen wendet, dass hinsichtlich der S-Alm eine seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 auf die hier gleichfalls entscheidungsgegenständlichen Antragsjahre erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend von keiner Rückrechnung ausgegangen ist; eine Verringerung der beihilfefähigen Flächen im Laufe der verfahrensgegenständlichen Jahre wurde vom Kontrollorgan auch nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dieses Ergebnis als im Einklang mit den Ausführungen des Almobmannes der S-Alm angesehen, wonach jährliche Schwendmaßnahmen vertraglich festgelegt worden seien und somit ein Zuwachsen von beihilfefähigen Almflächen verhindert worden sei.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die S-Alm das Absehen von der zu verhängenden Sanktion infolge fehlenden Verschuldens im Sinne der bereits erwähnten Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 damit begründet, dass der Beschwerdeführer in seinem jeweiligen Mehrfachantrag nicht die ihm vorliegenden, im Zuge der Erstellung des Almbewirtschaftungsplans für die S-Alm errechneten Almfutterflächen berücksichtigt habe. Dem ist der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegengetreten.Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die S-Alm das Absehen von der zu verhängenden Sanktion infolge fehlenden Verschuldens im Sinne der bereits erwähnten Bestimmung des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, damit begründet, dass der Beschwerdeführer in seinem jeweiligen Mehrfachantrag nicht die ihm vorliegenden, im Zuge der Erstellung des Almbewirtschaftungsplans für die S-Alm errechneten Almfutterflächen berücksichtigt habe. Dem ist der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegengetreten.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170029.X00

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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