Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G H in O, vertreten durch Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1/Fr. Huemer Straße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28. Juli 2010, Zl. P729705/13-PersC/2010, betreffend Erstattung nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag lautete:
"Verlange nach Maßgabe der Bestimmungen des § 55 HGG, dass die Verpflichtung zum Ersatz durch Bescheid festgestellt wird (Teilzahlungsbescheid)."Verlange nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 55, HGG, dass die Verpflichtung zum Ersatz durch Bescheid festgestellt wird (Teilzahlungsbescheid).
In diesem Bescheid ist festzuhalten, dass die ‚besondere Härte' von Seiten der Behörde nicht erkannt wird, die Höhe der Restschuld sowie Laufzeit, Anzahl und Höhe der Raten."
Die belangte Behörde führte zur Zurückweisung begründend aus, der Beschwerdeführer sei bereits mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1993 aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat (Entlassung aus disziplinären Gründen) verpflichtet worden, einen Erstattungsbetrag nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes (HGG) zu leisten. Der darauf folgende Antrag auf Abstandnahme von der Hereinbringung dieses Erstattungsbetrages sei 1994 nicht genehmigt, dem Beschwerdeführer die Zahlung jedoch bis 2006 gestundet worden. Der Beschwerdeführer habe von Juni 2006 bis Oktober 2009 (geringere als die ihm vorgeschriebenen bzw. vereinbarten) Raten monatlich bezahlt, dann jedoch die Zahlung eingestellt. Die offene Restforderung betrage daher EUR 1.483,99. Mit Schreiben vom 5. November 2009 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seinem neuerlichen Ersuchen auf Abstandnahme von der Hereinbringung des offenen Erstattungsbetrages mangels Vorliegens einer besonderen Härte iSd § 55 Abs. 3 HGG nicht entsprochen werde. Nach Darstellung der relevanten Rechtslage führte die belangte Behörde aus, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1993 sei die Verpflichtung zum Ersatz bereits rechtskräftig iSd § 55 HGG festgestellt worden, sodass der auf eine derartige Feststellung gerichtete Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde führte zur Zurückweisung begründend aus, der Beschwerdeführer sei bereits mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1993 aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat (Entlassung aus disziplinären Gründen) verpflichtet worden, einen Erstattungsbetrag nach Paragraph 6, Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes (HGG) zu leisten. Der darauf folgende Antrag auf Abstandnahme von der Hereinbringung dieses Erstattungsbetrages sei 1994 nicht genehmigt, dem Beschwerdeführer die Zahlung jedoch bis 2006 gestundet worden. Der Beschwerdeführer habe von Juni 2006 bis Oktober 2009 (geringere als die ihm vorgeschriebenen bzw. vereinbarten) Raten monatlich bezahlt, dann jedoch die Zahlung eingestellt. Die offene Restforderung betrage daher EUR 1.483,99. Mit Schreiben vom 5. November 2009 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seinem neuerlichen Ersuchen auf Abstandnahme von der Hereinbringung des offenen Erstattungsbetrages mangels Vorliegens einer besonderen Härte iSd Paragraph 55, Absatz 3, HGG nicht entsprochen werde. Nach Darstellung der relevanten Rechtslage führte die belangte Behörde aus, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1993 sei die Verpflichtung zum Ersatz bereits rechtskräftig iSd Paragraph 55, HGG festgestellt worden, sodass der auf eine derartige Feststellung gerichtete Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. § 55 HGG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet (auszugsweise): 1. Paragraph 55, HGG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet (auszugsweise):
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, sein Antrag vom 11. November 2009 sei von der belangten Behörde missverstanden worden. Dem Antrag sei zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer "eine Abstandnahme von der Hereinbringung wegen des Vorliegens einer besonderen Härte beantragt habe". Deshalb liege keine entschiedene Sache vor und die Behörde habe es in Verkennung des Antrags unterlassen, die Situation des Beschwerdeführers und damit zu ermitteln, "ob eine besondere Härte vorliegt oder nicht".
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem klaren Wortlaut des oben wiedergegebenen Antrags Derartiges nicht einmal ansatzweise ergibt. Vielmehr bezieht sich der Antrag eindeutig auf die im vorletzten Satz des § 55 Abs. 2 HGG normierte Pflicht der Behörde, die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Dass der Antrag auf eine derartige Feststellung, nicht aber auf eine Abstandnahme iSd § 55 Abs. 3 HGG gerichtet war, ergibt sich auch aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem wenige Tage davor (am 5. November 2009) an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der belangten Behörde. Darin war dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 30. September 2009 auf Abstandnahme von der Hereinbringung nicht entsprochen worden, weil (mit näherer Begründung) keine "besondere Härte" iSd § 55 Abs. 3 HGG erkannt worden sei.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem klaren Wortlaut des oben wiedergegebenen Antrags Derartiges nicht einmal ansatzweise ergibt. Vielmehr bezieht sich der Antrag eindeutig auf die im vorletzten Satz des Paragraph 55, Absatz 2, HGG normierte Pflicht der Behörde, die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Dass der Antrag auf eine derartige Feststellung, nicht aber auf eine Abstandnahme iSd Paragraph 55, Absatz 3, HGG gerichtet war, ergibt sich auch aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem wenige Tage davor (am 5. November 2009) an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der belangten Behörde. Darin war dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 30. September 2009 auf Abstandnahme von der Hereinbringung nicht entsprochen worden, weil (mit näherer Begründung) keine "besondere Härte" iSd Paragraph 55, Absatz 3, HGG erkannt worden sei.
Da die belangte Behörde den Antrag somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht "missverstanden" hat, war sie auch zu den vom Beschwerdeführer vermissten Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 23. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110236.X00Im RIS seit
26.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012