RS Vwgh 2007/12/11 2007/18/0316

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0070 B 14. September 1992 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in § 34 Abs 2 VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.

Schlagworte

FristMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180316.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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