TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2009/22/0253

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Md. R, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Juli 2009, Zl. 153.750/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums. Am 9. Juni 2008 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 23. September 2008 iVm einem Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 4 NAG die Änderung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" auf den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" begehrt.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums. Am 9. Juni 2008 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 23. September 2008 in Verbindung mit einem Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG die Änderung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" auf den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" begehrt.

Der Beschwerdeführer habe aber nicht nachgewiesen, wesentliche Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.

So verfüge er nicht über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG. Er wohne mit seiner Ehefrau in einer ca. 70 m2 großen Mietwohnung. Die dauernde Nutzung dieser Unterkunft durch fünf Personen (den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und drei weitere an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz angemeldete erwachsene Personen) sei auf Grund der zu geringen Wohnungsgröße als nicht ortsüblich anzusehen.So verfüge er nicht über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Er wohne mit seiner Ehefrau in einer ca. 70 m2 großen Mietwohnung. Die dauernde Nutzung dieser Unterkunft durch fünf Personen (den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und drei weitere an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz angemeldete erwachsene Personen) sei auf Grund der zu geringen Wohnungsgröße als nicht ortsüblich anzusehen.

Weiters dürften Aufenthaltstitel einem Fremden gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer selbst verfüge über kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau sei derzeit selbständig erwerbstätig und könne seit Jänner 2008 monatlich einen "unbereinigten Bruttobezug" von EUR 1.100,-- erwirtschaften. Aus der Bilanz des Steuerberaters vom 31. August 2008 gehe hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Jänner bis 31. August 2008 einen vorläufigen Gewinn von EUR 8.249,48 erwirtschaftet habe. Dies entspreche einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.031,19. Somit verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau über wesentlich weniger als das gesetzliche Mindesterfordernis von EUR 1.158,08.Weiters dürften Aufenthaltstitel einem Fremden gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer selbst verfüge über kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau sei derzeit selbständig erwerbstätig und könne seit Jänner 2008 monatlich einen "unbereinigten Bruttobezug" von EUR 1.100,-- erwirtschaften. Aus der Bilanz des Steuerberaters vom 31. August 2008 gehe hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Jänner bis 31. August 2008 einen vorläufigen Gewinn von EUR 8.249,48 erwirtschaftet habe. Dies entspreche einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.031,19. Somit verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau über wesentlich weniger als das gesetzliche Mindesterfordernis von EUR 1.158,08.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten. Durch den Aufenthalt seiner Ehefrau bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe seit 4. März 2004 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich, um ein Universitätsstudium zu betreiben. Er habe jedoch nie einen beobachtbaren Studienfortgang verwirklicht und keine einzige Prüfung als absolviert nachgewiesen.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Durch den Aufenthalt seiner Ehefrau bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe seit 4. März 2004 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich, um ein Universitätsstudium zu betreiben. Er habe jedoch nie einen beobachtbaren Studienfortgang verwirklicht und keine einzige Prüfung als absolviert nachgewiesen.

Art. 8 EMRK enthalte nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Ein Vertragsstaat der EMRK sei nicht generell verpflichtet, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die Familienmitglieder anzuerkennen.Artikel 8, EMRK enthalte nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Ein Vertragsstaat der EMRK sei nicht generell verpflichtet, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die Familienmitglieder anzuerkennen.

Letztlich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.

Hinsichtlich des Erfordernisses ausreichender Unterhaltsmittel hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Fotokopie eines Sparbuchs vorgelegt hat; ein verfügbares Sparguthaben wäre jedoch bei der Berechnung der verfügbaren Mittel zum Unterhalt zu berücksichtigen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391).Hinsichtlich des Erfordernisses ausreichender Unterhaltsmittel hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Fotokopie eines Sparbuchs vorgelegt hat; ein verfügbares Sparguthaben wäre jedoch bei der Berechnung der verfügbaren Mittel zum Unterhalt zu berücksichtigen vergleiche , für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391).

Soweit die belangte Behörde die Unterkunft des Beschwerdeführers als nicht ortsüblich beurteilt hat, überging sie seine Aussage in der Niederschrift vom 29. Dezember 2008, derzufolge die zwei volljährigen Kinder seiner Ehefrau nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid lediglich auf Hauptwohnsitzmeldungen ab, unterzog jedoch die genannte Aussage des Beschwerdeführers in keiner Weise einer Beweiswürdigung.

Weiters hat die belangte Behörde die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 11 Abs. 3 NAG nicht im geforderten Ausmaß vorgenommen. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse sowie trotz Ermangelung bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, 2009/22/0272). Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde damit begnügt, auf die Erfolglosigkeit des Studiums des Beschwerdeführers hinzuweisen. Sie hat aber zu seinen Lebensverhältnissen und denen seiner in Österreich lebenden Familie keine näheren Feststellungen getroffen.Weiters hat die belangte Behörde die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht im geforderten Ausmaß vorgenommen. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse sowie trotz Ermangelung bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, 2009/22/0272). Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde damit begnügt, auf die Erfolglosigkeit des Studiums des Beschwerdeführers hinzuweisen. Sie hat aber zu seinen Lebensverhältnissen und denen seiner in Österreich lebenden Familie keine näheren Feststellungen getroffen.

In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass der angefochtene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen ist. Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers - wie dies die belangte Behörde in der Aktenvorlage angesprochen hat - nachher gestorben ist, ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht relevant.

Somit muss auch hier vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, "Dereci u.a.", darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall darstellt, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0309, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Somit muss auch hier vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, "Dereci u.a.", darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall darstellt, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0309, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Schließlich hätte die belangte Behörde in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, wegen Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen - nur solche hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt - den Antrag des Beschwerdeführers nicht abweisen dürfen, sondern nach § 25 Abs. 1 NAG vorgehen müssen (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2008/21/0249).Schließlich hätte die belangte Behörde in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, wegen Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen - nur solche hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt - den Antrag des Beschwerdeführers nicht abweisen dürfen, sondern nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorgehen müssen vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2008/21/0249).

Insgesamt war der angefochtene Bescheid daher wegen der vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Insgesamt war der angefochtene Bescheid daher wegen der vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220253.X00

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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