TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2008/22/0904

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAGDV 2005 §12;
NAGDV 2005 §6;
NAGDV 2005 §7;
NAGDV 2005 §8;
NAGDV 2005 §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. Oktober 2008, Zl. 149.367/7-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 2. März 2004 bei der Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger (Ehegatte) einer Österreicherin. Nachdem dieser Antrag am 20. Februar 2008 zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Wien übermittelt worden war, wies ihn dieser mit Bescheid vom 3. Juni 2008 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung zurück, dass bestimmte Urkunden und Nachweise nicht vorgelegt worden seien.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 2. März 2004 bei der Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger (Ehegatte) einer Österreicherin. Nachdem dieser Antrag am 20. Februar 2008 zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Wien übermittelt worden war, wies ihn dieser mit Bescheid vom 3. Juni 2008 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung zurück, dass bestimmte Urkunden und Nachweise nicht vorgelegt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 6. Mai 2008 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erteilt worden. Verlangt worden seien ein aktueller Personenstandsregisterauszug, aus dem ersichtlich sei, ob die Ehe mit der österreichischen Ehegattin noch aufrecht sei, der Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, der Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 6. Mai 2008 ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erteilt worden. Verlangt worden seien ein aktueller Personenstandsregisterauszug, aus dem ersichtlich sei, ob die Ehe mit der österreichischen Ehegattin noch aufrecht sei, der Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, der Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts.

Dem Verbesserungsauftrag sei innerhalb der gewährten Frist (bis 30. Mai 2008) "nicht in geeigneter Weise" entsprochen worden. Zwar seien mit Schreiben vom 14. Mai 2008 Unterlagen übermittelt worden, "wie zum Beispiel" ein Auszug aus dem türkischen Familienbuch aus dem Jahre 2001, woraus jedoch nicht auf ein aktuelles Bestehen der Ehe geschlossen werden könne, ein Mietvertrag lautend auf einen Ali Ö. bzw. eine Fatma Ö., womit jedoch kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft bescheinigt worden sei, eine Ablichtung der e-card, womit kein bestehendes Versicherungsverhältnis nachgewiesen worden sei, sowie eine Haftungserklärung eines Halit Ö. und, nachgereicht mit Fax vom 2. September 2008, eine Haftungserklärung eines Ibrahim Ö, welche jedoch für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts bei dem beantragten Aufenthaltstitel nicht zulässig seien.

Dadurch sei eine "geschäftsmäßige Behandlung" des Antrags "nicht möglich" gewesen, da wesentliche Unterlagen, zu denen der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, eines Krankenversicherungsschutzes sowie des Unterhalts zählen, trotz Verbesserungsauftrags nicht vorgelegt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten des NAG anhängig sind, nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen sind. Durch das NAG - im Verhältnis zum Fremdengesetz 1997 - neu eingeführte, zusätzliche Formalvoraussetzungen, die für einen Antrag zu erfüllen sind, dagegen dürfen nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrags aus diesen formalen Gründen führen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten des NAG anhängig sind, nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen sind. Durch das NAG - im Verhältnis zum Fremdengesetz 1997 - neu eingeführte, zusätzliche Formalvoraussetzungen, die für einen Antrag zu erfüllen sind, dagegen dürfen nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrags aus diesen formalen Gründen führen.

Da der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers bereits am 2. März 2004, somit noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997, gestellt und am 1. Jänner 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG und damit auch der auf das NAG gestützten Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, noch nicht erledigt worden war, gelten die §§ 6 bis 9 NAG-DV, die die Vorlage-Erfordernisse bestimmter Urkunden und Nachweise für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen regeln, für das Verfahren über diesen Antrag nicht (vgl. die Übergangsbestimmung des § 12 NAG-DV, der zufolge die §§ 6 bis 9 NAG-DV auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden waren, nicht anzuwenden sind).Da der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers bereits am 2. März 2004, somit noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997, gestellt und am 1. Jänner 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG und damit auch der auf das NAG gestützten Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, noch nicht erledigt worden war, gelten die Paragraphen 6, bis 9 NAG-DV, die die Vorlage-Erfordernisse bestimmter Urkunden und Nachweise für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen regeln, für das Verfahren über diesen Antrag nicht vergleiche , die Übergangsbestimmung des Paragraph 12, NAG-DV, der zufolge die Paragraphen 6, bis 9 NAG-DV auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden waren, nicht anzuwenden sind).

Die von der Erstbehörde auf diese Bestimmungen gestützten Aufträge erweisen sich daher als verfehlt und die auf die Nichterfüllung dieser Aufträge gegründete Antragszurückweisung, die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, schon deshalb als rechtswidrig (vgl. zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0357, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Die von der Erstbehörde auf diese Bestimmungen gestützten Aufträge erweisen sich daher als verfehlt und die auf die Nichterfüllung dieser Aufträge gegründete Antragszurückweisung, die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, schon deshalb als rechtswidrig vergleiche , zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0357, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008220904.X00

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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