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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung von 4. April 2012, Zl. 2012/16/0072-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, seine Säumnisbeschwerde u.a. dahin zu verbessern, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben sei.Mit hg. Verfügung von 4. April 2012, Zl. 2012/16/0072-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, seine Säumnisbeschwerde u.a. dahin zu verbessern, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben sei.
Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. April 2012 vor:
"Wie bereits der Säumnisbeschwerde zu entnehmen war, hat das Finanzamt der Stadt Graz mit Bescheid vom 8.9.2010 den Antrag des (Beschwerdeführers) auf Gewährung der Familienbeihilfe und eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe abgelehnt. Die dagegen eingebrachte Berufung hat das Finanzamt der Stadt Graz mit Entscheidung vom 14.4.2011, SV-Nr. ... abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Antragstellervertreter am 18.4.11 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 den Vorlageantrag mit dem Ersuchen eingebracht, das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Das Finanzamt der Stadt Graz hat mit Schreiben vom 9.5.2011, eingelangt am 16.5.2011, mitgeteilt, dass die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde."
Damit ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht entnommen werden, über welchen Prozessgegenstand die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, insbesondere von wann der Antrag auf Familienbeihilfe datiert, ob er allenfalls rückwirkend oder ab Antragstellung Familienbeihilfe beantragt hat, somit für welchen Zeitraum der Antrag gestellt und der erstinstanzliche Bescheid abgesprochen hat, ob die Familienbeihilfe für ein Kind des Beschwerdeführers oder für sich selbst beantragt wurde und weshalb der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe beantragt wurde. Weiters ist dem Sachvortrag nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde seinen Antrag abgewiesen hat und aus welchen Gründen der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben werden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes deshalb unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muss, im Sinn des § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur dann vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, 2008/18/0120, vom 11. September 1997, 97/15/0049, und vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0090, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes deshalb unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muss, im Sinn des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur dann vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, 2008/18/0120, vom 11. September 1997, 97/15/0049, und vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0090, jeweils mwN).
Der ergänzende Schriftsatz vom 13. April 2012 enthält lediglich eine Auflistung der gesetzten Verfahrensschritte, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, was konkret der Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Darstellung der sowohl vom Finanzamt als auch vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht (vgl. etwa den erwähnten hg. Beschluss vom 11. September 1997).Der ergänzende Schriftsatz vom 13. April 2012 enthält lediglich eine Auflistung der gesetzten Verfahrensschritte, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, was konkret der Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Darstellung der sowohl vom Finanzamt als auch vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht vergleiche , etwa den erwähnten hg. Beschluss vom 11. September 1997).
Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 24. Mai 2012
Schlagworte
Mängelbehebung Inhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160072.X00Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012