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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde M, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Jänner 2012, Zl. UVS 463.1-1/2012-6, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: T GmbH in SL, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Dezember 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei zur Ablagerung von 429.030 m3 einer im Projekt nach dem Schlüsselnummernkatalog gemäß ÖNORM S 2100 definierten Abfallliste unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ferner wurden der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage des § 38 Abs. 1a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die bergrechtliche Genehmigung gemäß § 153 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz und die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 für den Betrieb eines Nutzwasserbrunnens erteilt. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage eine Sicherheitsleistung zur Erfüllung der mit dem Betrieb der Deponie verbundenen Auflagen und Verpflichtungen vorgeschrieben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Dezember 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei zur Ablagerung von 429.030 m3 einer im Projekt nach dem Schlüsselnummernkatalog gemäß ÖNORM S 2100 definierten Abfallliste unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ferner wurden der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage des Paragraph 38, Absatz eins a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die bergrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz und die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, 11, Absatz eins, 13, und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 für den Betrieb eines Nutzwasserbrunnens erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage eine Sicherheitsleistung zur Erfüllung der mit dem Betrieb der Deponie verbundenen Auflagen und Verpflichtungen vorgeschrieben.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Marktgemeinde - mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2012 sowie mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Jänner 2012 - Berufung.
In der Eingabe vom 16. Jänner 2012 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die geplante Ausformung des Deponiekörpers nach der Rekultivierung als völlig gebietsuntypische Geländeformation zu beschreiben wäre, wodurch Landschaftsschutzinteressen der beschwerdeführenden Marktgemeinde verletzt würden. Die Behörde erster Instanz habe es verabsäumt, auf die Einwendungen des Bausachverständigen der Gemeinde sowie auf die drohende unzumutbare Belästigung durch Ungeziefer einzugehen. Hinsichtlich der im Bescheid festgelegten Herkunftsbeschränkung der abgelagerten Baurestmassen wurde eine Diskrepanz des geplanten Deponievolumens und des angegebenen Einzugsgebietes geltend gemacht.
Im Berufungsschriftsatz vom 18. Jänner 2012 wurde auf die mangelnde raumordnungsrechtliche Widmung des Deponiestandorts hingewiesen. Da die Nutzung des Areals als Deponie über die ausgewiesene Nutzungsart "Sondernutzung Freiland - Bodenentnahmefläche" hinausgehe, sei das verfahrensgegenständliche Projekt nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus bestehe ein Widerspruch der erteilten Genehmigung zu den Bestimmungen des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes (LStVG). Es sei mit Verkehrsbeeinträchtigungen, einer Zunahme von Lärm- und Staubimmissionen und einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen. Als Trägerin von Privatrechten sei die Gemeinde zusätzlich für eine Langlaufloipe nutzungsbefugt, sie befürchte durch den zunehmenden Schwerverkehr eine erhebliche Nutzungsbeschränkung. Darüber hinaus wurden zusätzliche Immissionen aus dem der Betriebsanlage zurechenbaren Ziel- und Quellverkehr insbesondere für ein näher genanntes Wohnhaus und den anschließenden Campingplatz geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2012 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 8 AWG 2002 bezüglich der behaupteten unzumutbaren Belästigungen als unzulässig zurückgewiesen. Die übrigen Berufungsvorbringen wurden als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2012 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 8, AWG 2002 bezüglich der behaupteten unzumutbaren Belästigungen als unzulässig zurückgewiesen. Die übrigen Berufungsvorbringen wurden als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, in den Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 sei Gemeinden die Stellung einer Formalpartei eingeräumt, die zwar zur Erhebung von Berufungsanträgen im Rahmen der Wahrnehmung der im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Schutzinteressen, nicht aber zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Interessen berechtigt sei. Die Einwendungen bezüglich der befürchteten unzumutbaren Belästigung durch Ungeziefer und die geltend gemachten erhöhten Staub- und Lärmimmissionen auf den benachbarten Grundstücken durch den der Betriebsanlage zuzurechnenden Ziel- und Quellverkehr könnten nur von Nachbarn im Sinne des § 42 AWG 2002 als subjektivöffentliche Rechte "eingefordert" werden. In Ermangelung der Nachbareigenschaft der Gemeinde seien diese Einwendungen demzufolge als unzulässig zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, in den Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 sei Gemeinden die Stellung einer Formalpartei eingeräumt, die zwar zur Erhebung von Berufungsanträgen im Rahmen der Wahrnehmung der im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Schutzinteressen, nicht aber zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Interessen berechtigt sei. Die Einwendungen bezüglich der befürchteten unzumutbaren Belästigung durch Ungeziefer und die geltend gemachten erhöhten Staub- und Lärmimmissionen auf den benachbarten Grundstücken durch den der Betriebsanlage zuzurechnenden Ziel- und Quellverkehr könnten nur von Nachbarn im Sinne des Paragraph 42, AWG 2002 als subjektivöffentliche Rechte "eingefordert" werden. In Ermangelung der Nachbareigenschaft der Gemeinde seien diese Einwendungen demzufolge als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei betreffend die fehlende Ausweisung der Deponie als Sondernutzung im Freiland im geltenden Flächenwidmungsplan verwies die belangte Behörde auf § 8 Stmk Raumordnungsgesetz 2010. Darin werde festgelegt, dass Bewilligungen (Baubewilligungen und Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG) diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen dürfen. Baubewilligungen und Genehmigungen nach § 33 Stmk. BauG sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Abs. 2 und 4 sowie § 9 Abs. 4, § 31 Abs. 11, § 33 Abs. 7, § 40 Abs. 8, § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 widersprechen, seien innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Diese Bestimmungen zielten somit allesamt auf eine indirekte Wirksamkeit mittels einer baurechtlichen Genehmigung nach § 33 Stmk. BauG ab. Bei der Genehmigung nach § 38 AWG 2002 werde aber ausdrücklich auf die Anwendung der bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Baugesetzes des betreffenden Landes abgestellt. Für die Steiermark bedeute dies, dass lediglich das II. Hauptstück, sohin die §§ 43 bis 99 Stmk. BauG zur Anwendung gelangten, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, darunter auch der zitierte § 33 Stmk. BauG. Allein aus diesen Überlegungen stelle die mangelnde Ausweisung im Flächenwidmungsplan keinen Hinderungsgrund für eine abfallrechtliche Genehmigung dar. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens durch § 38 AWG 2002 (zuvor § 29 AWG 1990) beabsichtigte Vereinigung der Verhandlung- und Entscheidungskonzentration beim Landeshauptmann könne ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die Entscheidung nicht durch die Einwirkung anderer Behörden, wie der Gemeinde als Baubehörde, die gleichzeitig auch Partei im Genehmigungsverfahren sei, eingeschränkt werden könne.Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei betreffend die fehlende Ausweisung der Deponie als Sondernutzung im Freiland im geltenden Flächenwidmungsplan verwies die belangte Behörde auf Paragraph 8, Stmk Raumordnungsgesetz 2010. Darin werde festgelegt, dass Bewilligungen (Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG) diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen dürfen. Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, Stmk. BauG sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Absatz 2, und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 11,, Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 40, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, widersprechen, seien innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG). Diese Bestimmungen zielten somit allesamt auf eine indirekte Wirksamkeit mittels einer baurechtlichen Genehmigung nach Paragraph 33, Stmk. BauG ab. Bei der Genehmigung nach Paragraph 38, AWG 2002 werde aber ausdrücklich auf die Anwendung der bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Baugesetzes des betreffenden Landes abgestellt. Für die Steiermark bedeute dies, dass lediglich das römisch zwei. Hauptstück, sohin die Paragraphen 43, bis 99 Stmk. BauG zur Anwendung gelangten, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, darunter auch der zitierte Paragraph 33, Stmk. BauG. Allein aus diesen Überlegungen stelle die mangelnde Ausweisung im Flächenwidmungsplan keinen Hinderungsgrund für eine abfallrechtliche Genehmigung dar. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens durch Paragraph 38, AWG 2002 (zuvor Paragraph 29, AWG 1990) beabsichtigte Vereinigung der Verhandlung- und Entscheidungskonzentration beim Landeshauptmann könne ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die Entscheidung nicht durch die Einwirkung anderer Behörden, wie der Gemeinde als Baubehörde, die gleichzeitig auch Partei im Genehmigungsverfahren sei, eingeschränkt werden könne.
Die von der beschwerdeführenden Partei ferner ins Treffen geführte mangelhafte Berücksichtigung des Landschaftsschutzes stelle gleichfalls keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen der Gemeinde dar. Auch die Einwände zur Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch den projektbezogenen Ziel- und Quellverkehr seien von der Genehmigungsbehörde eingehend geprüft worden. Bei der in Frage stehenden Straße handle es sich um eine bereits für den Bergbau als Vornutzung zum nunmehrigen Vorhaben benutzte Straße mit öffentlichem Verkehr, für deren Benützung in § 54 LStVG keine gesonderte Genehmigung oder Nichtuntersagung vorgesehen sei. Ebenso wenig könne aus näher genannten Gründen dem Argument der beschwerdeführenden Partei beigetreten werden, die vor Ort angelegte Langlaufloipe sei ein der Gemeinde zustehendes Benützungsrecht an der Gemeindestraße, das durch das LStVG gesondert geschützt sei.Die von der beschwerdeführenden Partei ferner ins Treffen geführte mangelhafte Berücksichtigung des Landschaftsschutzes stelle gleichfalls keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen der Gemeinde dar. Auch die Einwände zur Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch den projektbezogenen Ziel- und Quellverkehr seien von der Genehmigungsbehörde eingehend geprüft worden. Bei der in Frage stehenden Straße handle es sich um eine bereits für den Bergbau als Vornutzung zum nunmehrigen Vorhaben benutzte Straße mit öffentlichem Verkehr, für deren Benützung in Paragraph 54, LStVG keine gesonderte Genehmigung oder Nichtuntersagung vorgesehen sei. Ebenso wenig könne aus näher genannten Gründen dem Argument der beschwerdeführenden Partei beigetreten werden, die vor Ort angelegte Langlaufloipe sei ein der Gemeinde zustehendes Benützungsrecht an der Gemeindestraße, das durch das LStVG gesondert geschützt sei.
Die belangte Behörde sehe es als erwiesen an, dass die verfahrensgegenständliche geplante Anlage mit den dargestellten Einschränkungen zu keinen unzumutbaren Einwirkungen auf Nachbarn führe. Die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Beurteilung durch Sachverständige verschiedener Fachbereiche sei schlüssig und nachvollziehbar. Diese hätten nachgewiesen, dass die Nachbarn weder gefährdet oder belästigt noch in deren Eigentum oder dinglichen Rechten verletzt würden.
Hinsichtlich der (teilweise erfolgten) Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass der Standortgemeinde nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Stellung einer Formalpartei zukomme. Das AWG 2002 vermittle somit den Gemeinden nur prozessuale, jedoch keine subjektiven öffentlichen Rechte. Die Gemeinde könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Bevölkerung durch die geplante Anlage und die daraus zu erwartenden Beeinträchtigungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werde. Die diesbezüglichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei seien daher unzulässig.Hinsichtlich der (teilweise erfolgten) Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass der Standortgemeinde nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 die Stellung einer Formalpartei zukomme. Das AWG 2002 vermittle somit den Gemeinden nur prozessuale, jedoch keine subjektiven öffentlichen Rechte. Die Gemeinde könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Bevölkerung durch die geplante Anlage und die daraus zu erwartenden Beeinträchtigungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werde. Die diesbezüglichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei seien daher unzulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Marktgemeinde B.
1.1. Die beschwerdeführende Marktgemeinde macht in der Beschwerde ausschließlich geltend, dass die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie auf Grundstücken situiert werden solle, die nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Marktgemeinde als "Sondernutzung Freiland -
Bodenentnahmefläche (bef)" ausgewiesen seien. Diese Sondernutzung biete keine Deckung für die Anlage einer Baurestmassendeponie. Mit der AWG-Novelle 2007 sei die direkte Anwendung von Raumordnungsrecht in den Beurteilungskatalog des § 38 AWG 2002 aufgenommen worden. § 8 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 enthalte ein Standortverbot für flächenwidmungswidrige Nutzungen. Die beschwerdeführende Marktgemeinde gebe "mit den gegenständlichen Ausführungen" deutlich zu erkennen, einer solchen Umwidmung (und damit raumordnungsrechtlichen Ermöglichung) für eine Baurestmassendeponie nicht zuzustimmen. Weder im Regionalen Entwicklungskonzept noch im Regionalen Entwicklungsleitbild noch im Örtlichen Entwicklungskonzept noch in sonstigen Raumplanungsschritten (Flächenwidmung) sei eine derartige Deponie, die einen gravierenden Widerspruch zur ca. hundertjährigen Entwicklung der beschwerdeführenden Marktgemeinde als Fremdenverkehrsort darstelle, jemals vorgesehen gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe im Laufe der Jahre ihre Bemühungen im Fremdenverkehr stark intensiviert und entsprechende Anlagen nachhaltig ausgebaut. Es seien eine Thermenanlage mit Hotel errichtet und das Thema "Urlaub in gesunder Umgebung" als Leitmotiv für den Fremdenverkehr positioniert worden. In unmittelbarer Nähe befinde sich der Abbau eines Heilmoores. Dazu kämen vermehrte Anstrengungen im Wintertourismus mit dem Bau einer Gondelbahn oder dem Ausbau von Langlaufloipen. In Projektnähe befänden sich bedeutende Fremdenverkehrsreinrichtungen der beschwerdeführenden Marktgemeinde, wie Langlaufloipen, Radweitwanderwege, Campingplatz und drei Gastronomiebetriebe. Es sei daher nachvollziehbar, wenn die beschwerdeführende Marktgemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens der Intensivierung des Fremdenverkehrs besonderes Augenmerk zuwende und eine damit unvereinbare Baurestmassendeponie größeren Ausmaßes im Rahmen ihrer Flächenwidmung nicht zulasse. Bodenentnahmefläche (bef)" ausgewiesen seien. Diese Sondernutzung biete keine Deckung für die Anlage einer Baurestmassendeponie. Mit der AWG-Novelle 2007 sei die direkte Anwendung von Raumordnungsrecht in den Beurteilungskatalog des Paragraph 38, AWG 2002 aufgenommen worden. Paragraph 8, Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 enthalte ein Standortverbot für flächenwidmungswidrige Nutzungen. Die beschwerdeführende Marktgemeinde gebe "mit den gegenständlichen Ausführungen" deutlich zu erkennen, einer solchen Umwidmung (und damit raumordnungsrechtlichen Ermöglichung) für eine Baurestmassendeponie nicht zuzustimmen. Weder im Regionalen Entwicklungskonzept noch im Regionalen Entwicklungsleitbild noch im Örtlichen Entwicklungskonzept noch in sonstigen Raumplanungsschritten (Flächenwidmung) sei eine derartige Deponie, die einen gravierenden Widerspruch zur ca. hundertjährigen Entwicklung der beschwerdeführenden Marktgemeinde als Fremdenverkehrsort darstelle, jemals vorgesehen gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe im Laufe der Jahre ihre Bemühungen im Fremdenverkehr stark intensiviert und entsprechende Anlagen nachhaltig ausgebaut. Es seien eine Thermenanlage mit Hotel errichtet und das Thema "Urlaub in gesunder Umgebung" als Leitmotiv für den Fremdenverkehr positioniert worden. In unmittelbarer Nähe befinde sich der Abbau eines Heilmoores. Dazu kämen vermehrte Anstrengungen im Wintertourismus mit dem Bau einer Gondelbahn oder dem Ausbau von Langlaufloipen. In Projektnähe befänden sich bedeutende Fremdenverkehrsreinrichtungen der beschwerdeführenden Marktgemeinde, wie Langlaufloipen, Radweitwanderwege, Campingplatz und drei Gastronomiebetriebe. Es sei daher nachvollziehbar, wenn die beschwerdeführende Marktgemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens der Intensivierung des Fremdenverkehrs besonderes Augenmerk zuwende und eine damit unvereinbare Baurestmassendeponie größeren Ausmaßes im Rahmen ihrer Flächenwidmung nicht zulasse.
1.2. Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führt die beschwerdeführende Marktgemeinde aus, sie sei Standortgemeinde der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie und habe sohin gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. 1.2. Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führt die beschwerdeführende Marktgemeinde aus, sie sei Standortgemeinde der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie und habe sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002.
Eine Standortgemeinde sei gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 dazu berechtigt, ihre Parteienrechte im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sofern sie sich in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich auf eine der in § 38 Abs. 1 AWG 2002 (vormals § 29 Abs. 2 AWG 1990) aufgezählten Rechtsvorschriften stütze. Dies tue die beschwerdeführende Marktgemeinde, indem sie sich mit der Beschwerde gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde wende, die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, sohin die Berücksichtigung des Raumordnungsrechts (§ 38 Abs. 1 AWG 2002) sei im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von Relevanz.Eine Standortgemeinde sei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 dazu berechtigt, ihre Parteienrechte im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sofern sie sich in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich auf eine der in Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 (vormals Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990) aufgezählten Rechtsvorschriften stütze. Dies tue die beschwerdeführende Marktgemeinde, indem sie sich mit der Beschwerde gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde wende, die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, sohin die Berücksichtigung des Raumordnungsrechts (Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002) sei im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von Relevanz.
2. Die Genehmigungspflicht für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie ergibt sich aus § 37 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102 idF BGBl. I Nr. 9/2011. 2. Die Genehmigungspflicht für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,.
§ 38 Abs. 1, 1a und 2 AWG 2002 lautet auszugsweise: Paragraph 38, Absatz eins, eins a und 2 AWG 2002 lautet auszugsweise:
"§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. (…)"§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. (…)
§ 42 Abs. 1 AWG 2002 betreffend die Parteistellung lautet auszugsweise: Paragraph 42, Absatz eins, AWG 2002 betreffend die Parteistellung lautet auszugsweise:
"§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben"§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070084.X00Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019