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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag
1. der Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, 2. der Bürgerinitiative Lebenswertes G, 3. der K B, 4. des H B,
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 regten die antragstellenden Parteien die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl 2010/03/0051, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. März 2010, Zl BMVIT- 820.295/0002-IV/SCH2/2010, an.
Nach Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2010 durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2012, KI-5/11-10, KI-6/11-7 teilten die Antragsteller mit, damit sei die Anregung auf Wiederaufnahme gegenstandslos geworden.
Es war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss das Verfahren einzustellen.Es war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG:Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG:
Ein Mitbeteiligter hat gemäß § 48 Abs 3 Z 2 VwGG Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand). Im Wiederaufnahmeverfahren gebührt nur in den Fällen des § 54 Abs 1 VwGG ein Schriftsatzaufwand. Im Übrigen bleibt es bei § 58 Abs 1 VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl die hg Beschlüsse vom 10. Oktober 2007, Zl 2007/03/0098, und vom 29. Februar 2012, Zl 2011/03/0194, 0195).Ein Mitbeteiligter hat gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand). Im Wiederaufnahmeverfahren gebührt nur in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, VwGG ein Schriftsatzaufwand. Im Übrigen bleibt es bei Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , die hg Beschlüsse vom 10. Oktober 2007, Zl 2007/03/0098, und vom 29. Februar 2012, Zl 2011/03/0194, 0195).
Wien, am 24. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030163.X00Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012