TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/24 2011/03/0076

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W P in R, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 27. Dezember 2010, Zl E1/11178/2010, betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für vier und eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 beantragte er die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen. Zur Rechtfertigung führte er in diesem Antrag und in einer späteren Stellungnahme aus, die zusätzlichen Waffen für näher dargestellte Zwecke der Jagdausübung zu benötigen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erweiterte die belangte Behörde die Waffenbesitzkarte auf fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen, wies jedoch den darüber hinausgehenden Erweiterungsantrag gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erweiterte die belangte Behörde die Waffenbesitzkarte auf fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen, wies jedoch den darüber hinausgehenden Erweiterungsantrag gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG) ab.

Begründend traf die belangten Behörde Feststellungen über die derzeit im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen (einen Halbautomaten, Marke Voere, Kaliber 22; einen Halbautomaten, Marke Browning, Kaliber 30-06, der insbesondere für die Schwarzwildjagd und für Riegeljagden auf Schalenwild verwendet werde; einen Revolver, Marke Colt Python, Kaliber 357 Mag, der als Sportwaffe verwendet werde; eine Pistole, Marke Glock 17, Kaliber 9 mm Para, die als Sportwaffe in den Disziplinen "Dienstpistole, Armeepistole und für Großkaliberschießen" eingesetzt werde; zwei Revolver der Marke S&W, Mod 686 und Mod 19, die als Dienstwaffen (Wachorgan der Jagdaufsicht), für die Nachsuche auf Schalenwild und zusätzlich für die Selbstverteidigung bereitgehalten würden).

Im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, zur raschen Abgabe eines dritten Schusses auf krank geschossenes Wild eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe (halbautomatische Flinte) zu benötigen, sei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG gegeben. Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen sei deshalb in der Waffenbesitzkarte mit fünf Stück festzusetzen.Im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, zur raschen Abgabe eines dritten Schusses auf krank geschossenes Wild eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe (halbautomatische Flinte) zu benötigen, sei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG gegeben. Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen sei deshalb in der Waffenbesitzkarte mit fünf Stück festzusetzen.

Das Begehren auf Erweiterung um eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe sei hingegen nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer begründe diesen Antrag damit, einen zweiten "Kugelautomaten" in rehwildgeeignetem Kaliber zu benötigen. Derzeit verwende er dafür seinen Halbautomaten der Marke Browning im Kaliber 30-06. Es sei aber erwiesen, dass dieses Kaliber für die Jagd auf Rehwild nicht sehr geeignet sei, weil es regelmäßig zu großen Wildbretzerstörungen (Hämatome) führe. Um diese zu vermeiden, wolle der Beschwerdeführer eine dafür geeignetere Waffe anschaffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Halbautomat der Marke Browning im Kaliber 30-06 "nicht sehr" geeignet sei und "das Rehwild natürlich auch mit dem Kaliber 30-06 erlegt werden" könne, sei für die belangte Behörde ableitbar, dass ein zweiter "Kugelautomat" nicht unbedingt erforderlich sei. Ergänzend habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich auch die Anschaffung einer kleinkalibrigen Faustfeuerwaffe zur Ausübung der Jagd (Fallenjagd) benötige. Im Hinblick auf den Umstand, dass er diese Waffe nur "grundsätzlich" benötige und er schon im Besitz von drei Faustfeuerwaffen sei, könne in diesem Fall ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs 2 WaffG nicht als gegeben angenommen werden.Das Begehren auf Erweiterung um eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe sei hingegen nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer begründe diesen Antrag damit, einen zweiten "Kugelautomaten" in rehwildgeeignetem Kaliber zu benötigen. Derzeit verwende er dafür seinen Halbautomaten der Marke Browning im Kaliber 30-06. Es sei aber erwiesen, dass dieses Kaliber für die Jagd auf Rehwild nicht sehr geeignet sei, weil es regelmäßig zu großen Wildbretzerstörungen (Hämatome) führe. Um diese zu vermeiden, wolle der Beschwerdeführer eine dafür geeignetere Waffe anschaffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Halbautomat der Marke Browning im Kaliber 30-06 "nicht sehr" geeignet sei und "das Rehwild natürlich auch mit dem Kaliber 30-06 erlegt werden" könne, sei für die belangte Behörde ableitbar, dass ein zweiter "Kugelautomat" nicht unbedingt erforderlich sei. Ergänzend habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich auch die Anschaffung einer kleinkalibrigen Faustfeuerwaffe zur Ausübung der Jagd (Fallenjagd) benötige. Im Hinblick auf den Umstand, dass er diese Waffe nur "grundsätzlich" benötige und er schon im Besitz von drei Faustfeuerwaffen sei, könne in diesem Fall ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG nicht als gegeben angenommen werden.

Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid (im Instanzenzug) erfolgte Abweisung des weitergehenden Erweiterungsantrages richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. 1. Gemäß 23 Absatz eins, WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.

2. Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren umfangreich vorgebracht, warum der in seinem Besitz befindliche Halbautomat im Kaliber 30-06 für die Riegeljagd bei leichterem Schalenwild (zB Rehwild) den großen Nachteil habe, dass es eine starke Wildbretzerstörung zur Folge habe. Er habe damit einen plausiblen Grund genannt, der eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um ein weiteres Stück rechtfertige.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde steht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0081, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl Art 130 Abs 2 B-VG). Dabei ist auch zu beachten, dass gemäß § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde steht vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0081, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat vergleiche , Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Dabei ist auch zu beachten, dass gemäß Paragraph 10, WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Ausgehend davon zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Abwägung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer müsse mit insgesamt fünf genehmigten Schusswaffen das Auslangen finden, weil er die Jagd - wie bisher - auch mit den schon vorhandenen Waffen ausüben könne, als ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbarer Ermessensfehler anzusehen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 24. Mai 2012

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030076.X00

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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