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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §300 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch die Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KG in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Februar 2012, GZ. RG/0009- W/12 und RG/0008-W/12, betreffend Aufhebung einer Berufungsentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch die Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KG in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Februar 2012, GZ. RG/0009- W/12 und RG/0008-W/12, betreffend Aufhebung einer Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die an den Beschwerdeführer ergangene und zur hg. Zl. 2011/13/0137 vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Berufungsentscheidung vom 14. November 2011, GZ. RV/1289-W/02, betreffend Umsatzsteuer 1992 und 1996 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1996 gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit der Berufungsentscheidung der Berufung des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 1992 und 1996 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1996 teilweise Folge gegeben worden sei. Gegen die Berufungsentscheidung habe der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin sei zutreffend ausgeführt worden, dass der der Berufungsentscheidung vom 14. November 2011 zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen worden sei. Die beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung sei daher gemäß § 300 Abs. 1 lit. c BAO aufzuheben gewesen. Damit trete das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden habe.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die an den Beschwerdeführer ergangene und zur hg. Zl. 2011/13/0137 vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Berufungsentscheidung vom 14. November 2011, GZ. RV/1289-W/02, betreffend Umsatzsteuer 1992 und 1996 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1996 gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BAO auf. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit der Berufungsentscheidung der Berufung des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 1992 und 1996 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1996 teilweise Folge gegeben worden sei. Gegen die Berufungsentscheidung habe der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin sei zutreffend ausgeführt worden, dass der der Berufungsentscheidung vom 14. November 2011 zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen worden sei. Die beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung sei daher gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera c, BAO aufzuheben gewesen. Damit trete das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden habe.
Die vorliegende Beschwerde bekämpft die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bescheidbehebung deshalb, weil damit die Berufungsentscheidung vom 14. November 2011 zur Gänze aufgehoben worden sei, obwohl diese mit der zur hg. Zl. 2011/13/0137 protokollierten Beschwerde nur in ihrem die Berufung abweisenden Teil angefochten worden sei.
In dem nach Ergehen des angefochtenen Bescheides in der Sache fortgesetzten Berufungsverfahren erging die Berufungsentscheidung vom 3. April 2012, GZ. RV/0451-W/12 und RV/0449-W/12, mit der die belangte Behörde der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1992 und 1996 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1996 wiederum teilweise Folge gab. Die stattgebende Erledigung erfolgte im Umfang der Berufungsentscheidung vom 14. November 2011, wobei zusätzlich - betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996 - eine Stattgabe in dem Punkt erfolgte, der die Begründung für die Bescheidbehebung durch den angefochtenen Bescheid bildete.
In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschrift wies die belangte Behörde auf die (mittlerweile ebenfalls mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2012/13/0048 bekämpfte) Berufungsentscheidung vom 3. April 2012 hin, weshalb es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr offenbar "an einer materiellen Beschwer" fehle.
In einer Stellungnahme vom 9. Mai 2012 räumte der Beschwerdeführer ein, dass die vorliegende Beschwerde durch die neuerliche Berufungsentscheidung vom 3. April 2012 gegenstandslos geworden sei. Mit der Zustellung dieser Berufungsentscheidung sei das rechtliche Interesse an der Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weggefallen.
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, 2010/15/0094).Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, 2010/15/0094).
Das Beschwerdeverfahren war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der zur hg. Zahl 2011/13/0137 bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben, obwohl sich dessen Begründung nur auf den - auch trennbaren - Abspruch über die Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bezog. Damit war aber der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass der Beschwerdeführer im Sinne der Kostenentscheidung als "obsiegende Partei" anzusehen war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, Satz 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der zur hg. Zahl 2011/13/0137 bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben, obwohl sich dessen Begründung nur auf den - auch trennbaren - Abspruch über die Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bezog. Damit war aber der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass der Beschwerdeführer im Sinne der Kostenentscheidung als "obsiegende Partei" anzusehen war.
Wien, am 30. Mai 2012
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012130023.X00Im RIS seit
10.10.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012