Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §108e Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. November 2010, Zl. RV/1216-W/09, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 (mitbeteiligte Partei: I GmbH in W, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. November 2010, Zl. RV/1216-W/09, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 für das Jahr 2002 (mitbeteiligte Partei: römisch eins GmbH in W, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 strittig, ob Wirtschaftsgüter, die nach Absetzung für Abnutzung der Hälfte der Anschaffungskosten, aber vor Verstreichen der Hälfte der betriebsgewöhnlichen, im vorliegenden Fall unstrittig vierjährigen Nutzungsdauer aus dem Anlagevermögen ausschieden, dem Betrieb im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. April 2006, 2005/15/0156, über einen "längeren Zeitraum" als Anlagevermögen dienten. Die belangte Behörde hat dies im angefochtenen Bescheid bejaht und es nicht als erforderlich erachtet, dass die Wirtschaftsgüter mehr als 50 % einer in Monaten ausgedrückten Nutzungsdauer als Anlagevermögen genutzt wurden.Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 strittig, ob Wirtschaftsgüter, die nach Absetzung für Abnutzung der Hälfte der Anschaffungskosten, aber vor Verstreichen der Hälfte der betriebsgewöhnlichen, im vorliegenden Fall unstrittig vierjährigen Nutzungsdauer aus dem Anlagevermögen ausschieden, dem Betrieb im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. April 2006, 2005/15/0156, über einen "längeren Zeitraum" als Anlagevermögen dienten. Die belangte Behörde hat dies im angefochtenen Bescheid bejaht und es nicht als erforderlich erachtet, dass die Wirtschaftsgüter mehr als 50 % einer in Monaten ausgedrückten Nutzungsdauer als Anlagevermögen genutzt wurden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die durch die Amtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dahingehend geklärt, dass ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten als Indiz für die Bejahung eines "längeren Zeitraums" gewertet werden kann, während sich für die - auch in dem mit dem genannten Erkenntnis entschiedenen Fall - vom Finanzamt vorgenommene monatsweise Berechnung der betrieblichen Behaltedauer im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Damit entspricht der angefochtene Bescheid im strittigen Punkt - ungeachtet der darin auch vertretenen Ansicht, über die Zuordnung zum Anlagevermögen und die Inbetriebnahme hinausgehende Anforderungen seien dem Gesetz in Bezug auf die Nutzungsdauer nicht zu entnehmen - für den vorliegenden Fall der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes.Die durch die Amtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dahingehend geklärt, dass ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten als Indiz für die Bejahung eines "längeren Zeitraums" gewertet werden kann, während sich für die - auch in dem mit dem genannten Erkenntnis entschiedenen Fall - vom Finanzamt vorgenommene monatsweise Berechnung der betrieblichen Behaltedauer im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Damit entspricht der angefochtene Bescheid im strittigen Punkt - ungeachtet der darin auch vertretenen Ansicht, über die Zuordnung zum Anlagevermögen und die Inbetriebnahme hinausgehende Anforderungen seien dem Gesetz in Bezug auf die Nutzungsdauer nicht zu entnehmen - für den vorliegenden Fall der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes.
Aus den im Erkenntnis vom 28. Februar 2012 dargelegten Gründen war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den im Erkenntnis vom 28. Februar 2012 dargelegten Gründen war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010130199.X00Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012