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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der WH in E, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen die Salzburger Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Raumordnungssache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer am 20. Februar 2012 eingebrachten Säumnisbeschwerde geltend, dass die belangte Behörde seit mehr als sechs Monaten nicht über ihre Vorstellung (vom 24. Juli 2011) gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen vom 19. Juli 2011 entschieden habe; diese Vorstellung sei am 1. August 2011 eingebracht worden.
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 27. März 2012, Zl. 20703-RM2/13/4-2012, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei vorgebracht, die Vorstellung sei bei ihr am 3. August 2011 eingelangt. Gemäß dem Rückschein über die Zustellung des Bescheides der Gemeindevertretung sei dieser allerdings erst am 20. August 2011 zugestellt worden. Damit sei die Vorstellung erst vor Zustellung, also verfrüht, erhoben worden. Diese verfrühte Einbringung sei aber deshalb erheblich, weil eine rechtskonforme Entscheidung der Vorstellungsbehörde einen erlassenen Bescheid voraussetze. "Da die Vorstellung in diesem Sinne erst nach dem 20. August 2011 als eingebracht zu werten" und die Säumnisbeschwerde bereits am 17. Februar 2012 zur Post gegeben worden sei, sei die Beschwerde verfrüht eingebracht worden (gemeint: vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 27 VwGG). Sie sei daher als unzulässig zurückzuweisen.Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 27. März 2012, Zl. 20703-RM2/13/4-2012, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei vorgebracht, die Vorstellung sei bei ihr am 3. August 2011 eingelangt. Gemäß dem Rückschein über die Zustellung des Bescheides der Gemeindevertretung sei dieser allerdings erst am 20. August 2011 zugestellt worden. Damit sei die Vorstellung erst vor Zustellung, also verfrüht, erhoben worden. Diese verfrühte Einbringung sei aber deshalb erheblich, weil eine rechtskonforme Entscheidung der Vorstellungsbehörde einen erlassenen Bescheid voraussetze. "Da die Vorstellung in diesem Sinne erst nach dem 20. August 2011 als eingebracht zu werten" und die Säumnisbeschwerde bereits am 17. Februar 2012 zur Post gegeben worden sei, sei die Beschwerde verfrüht eingebracht worden (gemeint: vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des Paragraph 27, VwGG). Sie sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit im Beschwerdefall erheblich, kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die angerufen werden konnte, angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Soweit im Beschwerdefall erheblich, kann gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die angerufen werden konnte, angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Auf der vorgelegten Ablichtung des betreffenden Rückscheines sind zwei Poststempel (Rundstempel) ersichtlich, und zwar einer mit dem Datum 19. Juli 2011, der andere mit dem Datum 20. Juli 2011 (das war Dienstag bzw. Mittwoch); in der Rubrik "Übernahmebestätigung" ist handschriftlich das Datum "20.08.2011" eingetragen (der 20. August 2011 war ein Samstag).
Dem Vorbringen der belangten Behörde ist zu entgegnen, dass bereits die Einbringung der Vorstellung (dies erfolgte im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG mehr als sechs Monate vor Einbringung der Säumnisbeschwerde) eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöste, denn eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) auch dann vor, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann (siehe den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Daher ist eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde jedenfalls zu bejahen, wobei hier dahin gestellt bleiben kann, ob die Vorstellung verfrüht eingebracht wurde oder nicht (nämlich ob angesichts der Datierung der Poststempel beim handschriftlich eingetragenen Übernahmedatum ein Schreibfehler vorliegt und es richtig "20.07.2011" statt "20.08.2011" lauten sollte).Dem Vorbringen der belangten Behörde ist zu entgegnen, dass bereits die Einbringung der Vorstellung (dies erfolgte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG mehr als sechs Monate vor Einbringung der Säumnisbeschwerde) eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöste, denn eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) auch dann vor, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann (siehe den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Daher ist eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde jedenfalls zu bejahen, wobei hier dahin gestellt bleiben kann, ob die Vorstellung verfrüht eingebracht wurde oder nicht (nämlich ob angesichts der Datierung der Poststempel beim handschriftlich eingetragenen Übernahmedatum ein Schreibfehler vorliegt und es richtig "20.07.2011" statt "20.08.2011" lauten sollte).
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2012
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060033.X00Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012