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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei E B in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen die belangte Behörde Wiener Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 13. April 2012, Zl. MA 35/IV-B 188/2011, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 13. April 2012, Zl. MA 35/IV-B 188 aus 2011,, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, mwN) beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, mwN) beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den vollen Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das auf den vollen Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2012
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010041.X00Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014